Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall; übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/55
- Datum
- 05.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die rückfallbegründenden Tatsachen so vollständig enthalten, dass die Voraussetzungen des Rückfalls aus dem Urteil selbst ersichtlich sind; fehlt es daran, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen nicht eigenständig ergänzen; zur Vervollständigung ist eine erneute erstinstanzliche Hauptverhandlung erforderlich.
Die bloße Angabe einer früheren Verurteilung und Verbüßungszeit genügt nicht, um die für den Rückfall notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen.
Kurz und einfache Tatbeiträge (z. B. gemeinsames Entfernen von Rädern) bedürfen keiner übermäßigen Detaildarstellung; aus hinreichenden Feststellungen zur Tatbegehung kann Beihilfe festgestellt werden.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Teilnahme an weiteren Taten und eine gefährliche Einsichtslosigkeit strafschärfend berücksichtigen; die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung ist bei nachvollziehbarer Würdigung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Automechaniker Friedrich ███ D, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Ilse D., geb. ██ ███, geboren am ██ in █,
wegen Betruges u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Koeniger, - Bundesrichter Prof. Dr. Busch, - Bundesrichter Maaß, - Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt C██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, - Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten Ilse D. gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juli 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich D. wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestraft worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I. Angeklagter Friedrich D.
1. Der Schuldspruch wegen Betrugs, versuchten Diebstahls und fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls wird von der Revision erfolglos angegriffen. Er lässt keinen sachlichen Rechtsverstoß erkennen.
Dass die Strafkammer den Diebstahlsversuch am 17. Februar 1954 als selbständige Tat abgeurteilt hat, steht mit Rücksicht auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen ihm und der erst im Mai 1954 beginnenden Reihe weiterer Diebstähle mit dem sachlichen Recht im Einklang. Diesem Umstand konnte die Strafkammer entnehmen, dass diese Tat nicht auf dem im Übrigen festgestellten Gesamtvorsatz des Angeklagten beruht.
Im Fall P████ sind die Voraussetzungen des Einbruchsdiebstahls (§ 243 Nr. 2 StGB) auch hinsichtlich des Angeklagten D. ausreichend festgestellt. Die an sich knappen Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass er die Ungangbarmachung entweder mit durchschnitten oder das Durchschneiden jedenfalls gekannt und gebilligt hat. Soweit die Revision im Übrigen durch Art von den bindenden Ausführungen tatsächlicher Urteilsfeststellungen abweicht, muss ihr Vorbringen schon deshalb außer Betracht bleiben.
Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung.
2. Das gilt auch für den Strafausspruch, soweit die Revision hier nur der Beweiswürdigung der Strafkammer entgegentritt oder eigene Feststellungen treffen will.
Begründet ist das Rechtsmittel, soweit die Strafkammer es versäumt hat, die rückfallbegründenden Tatsachen ausreichend festzustellen. Dieser Rechtsfehler betrifft nur den Strafausspruch (BGH MDR 1954, 311).
Das angefochtene Urteil besagt nur, dass der Angeklagte am 26. Mai 1949 wegen Rückfalldiebstahls zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist und dass er diese Strafe bis zum 9. November 1951 verbüßt hat, sowie dass er die jetzt abgeurteilten Taten erst nach diesem Zeitpunkt begangen hat. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass daraus die rückfallbegründenden Tatsachen (§ 244 StGB), welche das Urteil vollständig und ohne Verweisung auf andere Urteile enthalten muss (§ 267 Abs. 1 StPO), noch nicht hervorgehen.
Das Revisionsgericht kann sie den Akten nicht selbständig ohne erstinstanzliche Hauptverhandlung entnehmen. Die Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Strafausspruchs war daher unumgänglich.
II. Die Angeklagte D.
Die Revision ist unbegründet.
Dass die Angeklagte ihrem Ehemann im Fall R█████ Beihilfe zum Diebstahl geleistet hat, ist ausreichend dadurch festgestellt, dass beide die Räder „gemeinsam entfernten“. Eine nähere Darstellung des einfachen Vorgangs bedurfte es nach dem Gesetz nicht.
Die Strafzumessungsgründe, soweit sie die Angeklagte D. betreffen, zeigen deutlich, dass die Strafkammer ihre Tat als schwer ansieht. Dem kann die Revision nicht mit einer eigenen abweichenden Würdigung entgegentreten. Beweisanträge zur Feststellung strafmildernder Tatsachen hat die Verteidigung nicht gestellt. Gründe, welche die Strafkammer in der Hauptverhandlung insoweit zu weiteren amtlichen Ermittlungen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich. Von einer Verletzung des § 49 Abs. 2 StGB kann keine Rede sein, weil die Strafkammer bei der Art der Tatmitwirkung der Angeklagten und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung, die nach gerichtlicher Überzeugung auf gefährliche Einsichtslosigkeit schließen lässt, nach ihrem unangreifbaren Ermessen auf neun Monate Gefängnis erkannt hat.
Der Revision ist zuzugeben, dass aus dem Urteil nahe die Überzeugung der Strafkammer hervorgeht, dass die Angeklagte auch noch an anderen Straftaten ihres Mannes teilgenommen hat, jedenfalls aber die Feststellung, dass sie ihn in mehreren Fällen dabei begleitete. Es beschwert die Angeklagte nicht, dass das Landgericht hinsichtlich des Schuldspruchs hieraus keine Folgerungen gezogen hat. Straferhöhend durfte sie dieses Verhalten berücksichtigen, und zwar auch, soweit sie Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Die dafür angeführten Gründe bieten bei dem festgestellten Gesamthergang ebenfalls keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung.
| Busch | Koeniger | Maaß | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |