Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen in Strafsache Körperverletzung mit Todesfolge (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 427/92
Datum
28.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Die Entscheidung erfolgte einstimmig nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren über die Verwerfung der Revision entscheiden, wenn keine Revisionsrechtfertigung erkennbar ist.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; eine entsprechende Anordnung ist im Beschluss zu treffen.

4

Bleiben bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellbar, bleibt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 427/92

vom 28. Oktober 1992

in der Strafsache gegen ███, geboren in █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 1991 wird – da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat – als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanRuMiebach
KutzerWinkler
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