Revision verworfen in Strafsache Körperverletzung mit Todesfolge (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 427/92
- Datum
- 28.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren über die Verwerfung der Revision entscheiden, wenn keine Revisionsrechtfertigung erkennbar ist.
Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; eine entsprechende Anordnung ist im Beschluss zu treffen.
Bleiben bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellbar, bleibt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 21. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 427/92
vom 28. Oktober 1992
in der Strafsache gegen ███, geboren in █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 1991 wird – da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat – als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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