Revisionen wegen Verstoßes gegen § 4 UWG verworfen – Täterschaft und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 427/51
- Datum
- 30.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der äußere Tatbestand des § 4 UWG ist erfüllt, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen an einen größeren Personenkreis unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemacht werden; es bedarf nicht eines Vergleichs mit sonst üblichen Angeboten.
§ 4 UWG schützt nicht allein Mitbewerber, sondern auch die Allgemeinheit; eine einschränkende Auslegung, die den Schutz auf Mitbewerber beschränkt, ist unzulässig.
Vorsatz bezüglich eines Vergehens nach § 4 UWG liegt vor, wenn der Täter sich der Unwahrheit seiner Angaben und ihrer Eignung zur Irreführung bewusst ist und die Absicht hat, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken; die Absicht muss nicht auf Verdrängung von Mitbewerbern gerichtet sein.
Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 UWG setzt Wissen und Wollen voraus, das unlautere Vorgehen des Haupttäters durch eigene Mitwirkung zu unterstützen; die Vereinbarung über die Verwendung irreführender Zusätze kann dieses Wissen und Wollen begründen.
Das Revisionsgericht ist an fehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Tatrichters gebunden; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, sind insoweit unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Exportkaufmann Hesso-Wolf T. ████ aus ███, geboren ██ 1917 in ██,
2.) den Angestellten Wolfgang M. aus ███████, geboren am ██ 1921 in ██,
wegen unlauteren Wettbewerbs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzer,
Landgerichtsrat als Vertreter ███ ████████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Februar 1952 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist wegen Vergehens gegen § 4 UWG zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, der Angeklagte ████████ wegen Beihilfe hierzu zur Geldstrafe von 3.500 DM, ersatzweise einem Monat Gefängnis.
Beide haben das Urteil in vollem Umfang angefochten und stützen ihre Revisionen auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie konnten keinen Erfolg erzielen.
I. Revision des Angeklagten T.
███ hat geltend gemacht, das Urteil verstoße gegen § 257 Abs. 1, 2 StPO. Was er hierzu ausführt, ist jedoch nicht geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen. Im Urteil sind alle Tatsachen angeführt, denen der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale eines Vergehens gegen § 4 UWG entnommen hat.
Auch der gegen die Anwendung des sachlichen Rechts erhobene Angriff geht fehl.
Der Angeklagte ist der Meinung, der äußere Tatbestand der vorbezeichneten Strafbestimmung sei nicht erfüllt. Denn die Urteilsgründe enthielten keine Feststellungen über den Gegensatz des Angebots des Angeklagten zu den sonst üblichen und allgemeinen Angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Ein solcher Gegensatz ist für die Entscheidung der Frage, ob der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt worden ist, von Bedeutung. Aber das ist nicht ausschlaggebend. Es kommt nicht darauf an, in welchem Verhältnis das Angebot des unredlichen Wettbewerbers zu dem anderer Bewerber steht. Für den äußeren Tatbestand ist nichts anderes erforderlich, als dass der Täter in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher ohne Belang, ob im Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des Angeklagten Unternehmen derselben Art bereits bestanden haben oder nicht. § 4 UWG will nicht nur andere Unternehmen, sondern vor allem auch die Allgemeinheit vor unlauteren Machenschaften schützen. Dieses Ziel würde bei der vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung nicht zu erreichen sein. Demnach liegt die von der Revision behauptete Lücke in der Feststellung des äußeren Tatbestandes nicht vor.
Vielmehr ist dieser erschöpfend festgestellt und mit rechtlich bedenkenfreier Begründung bejaht. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in den Ankündigungen des Angeklagten, jedes Paket sei für 100 DM versichert, die Versendung erfolge acht Tage nach der Auftragserteilung und in der Beifügung der Bezeichnung „Angeschlossen dem Hilfswerk Ost“ unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben erblickt. Sie hat unter Darlegung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass diese Art der Werbung geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen oder zu verstärken, weil sie nach dem Inhalt der Anpreisung auf besonders lange Erfahrungen des Angeklagten, auf seine besonderen Beziehungen, auf einen mehr gemeinnützigen als privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens und damit auf gewisse Vergünstigungen gerechnet hätten.
Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Von unzulässigen, auf Ausdehnung der Strafvorschrift im Wege der Rechtsanalogie beruhenden Erwägungen ist keine Rede.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht außerdem im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers für erwiesen erachtet, dass sich dieser als erfahrener Kaufmann der Unwahrheit seiner Angaben und ihrer Eignung zur Irreführung bewusst gewesen sei und dass er in der Absicht gehandelt habe, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Diese Folgerung ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen den Sachverhalt gezogen worden.
Was die Revision hiergegen ins Feld führt, greift nicht durch. Die Absicht des Täters braucht nicht darauf gerichtet zu sein, durch seine falschen Angaben seine Mitbewerber zu verdrängen. Die gegenteilige Auffassung (DRZ 1948, 316) ist mit dem Inhalt und Zweck des Gesetzes, das den Kreis der strafbaren Anpreisungen nicht durch eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Einschränkung eingeengt hat, unvereinbar und deshalb abzulehnen. Die Absicht, durch übertriebene, unredliche Angaben das eigene Unternehmen auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, also zu Zwecken des Wettbewerbs zu handeln, gehört nicht zum Tatbestand des § 4 UWG (RGSt 71, 16).
Der Hinweis der Revision, █████████ habe die drei ihm von der Strafkammer zur Last gelegten Tatsachenangaben nicht als irreführend betrachtet, auf seiner Seite könne strafloser Irrtum über Tatsachen vorliegen, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich. Das Landgericht hat festgestellt, ██ sei sich des unrichtigen Inhalts seiner zu Werbezwecken gemachten Angaben und der Wirkung der zugesetzten Bezeichnung „Hilfswerk Ost“ bewusst gewesen und habe diese bewusst für seine geschäftlichen Zwecke ausgenutzt. Die Kunden hätten einem rein privaten Unternehmen nicht so viel Vertrauen entgegengebracht wie dem, das unter dem Anschein eines Wohltätigkeitsvereins auftrete. An diese fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der inneren Tatseite klar ergibt, ist das Revisionsgericht gebunden.
Gegen die Beurteilung der Schuldfrage durch den Tatrichter ist sonach nichts einzuwenden.
Ebensowenig weisen Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen einen Mangel auf, weshalb der Revision nicht stattgegeben werden konnte.
II. Revision des Angeklagten M.
Der Angeklagte hat die Verfahrensrüge erhoben, ohne Tatsachen anzugeben, die den etwaigen Verstoß enthalten sollen. Insoweit ist die Revision also unzulässig.
Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz sind zunächst dieselben Einwendungen erhoben, die der Angeklagte T. vorgebracht hat. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I 2 a, b verwiesen werden.
Darüber hinaus vertritt die Revision den Standpunkt, ██████ sei zu Unrecht wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 4 UWG verurteilt worden. Es sei nicht festgestellt, ob nicht der Angeklagte geglaubt habe, in Ausübung seines Rechts als Vorsitzender der Vereinigung „Hilfswerk Ost“ gehandelt zu haben. Wenn er sich zu seiner Berechtigung für befugt gehalten habe, so entfalle der Vorsatz.
Damit bekämpft die Revision unzulässigerweise die Feststellungen der Strafkammer. Diese hat den Glauben des Angeklagten an eine derartige Berechtigung ausdrücklich verneint. Dessen Beihilfe hat sie darin gesehen, dass er eine Vereinbarung über das Recht zur Führung des Zusatzes „angeschlossen dem Hilfswerk Ost“ getroffen habe, obwohl er gewusst habe, dass dieser Zusatz dem Unternehmen des T. eine außerordentlich starke Werbewirkung verleihen würde, die diesem Privatunternehmen nicht zukomme. Damit ist das Wissen und Wollen des Angeklagten, durch sein Tun das gegen § 4 UWG verstoßende Vorgehen des T. zu unterstützen, ohne Rechtsirrtum bejaht.
Der Angeklagte beruft sich zum Nachweis des Fehlens seines Vorsatzes auf die Bemerkung des Urteils, er sei sonst bestrebt gewesen, eine Irreführung der Allgemeinheit zu vermeiden und Schaden zu verhüten; indes ohne Erfolg. Denn das Urteil nimmt den festgestellten Fall ausdrücklich aus.
Da es auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.
| Busch | Dr. Kirchner | Scharpenseel | |||
| Dr. Koeniger | Baldus |