Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug vor Maßregel aufgehoben: BGH hebt Teilanordnung auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 426/95
Datum
31.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen die Anordnung, Teile der Freiheitsstrafe vor Beginn des Maßregelvollzugs zu vollziehen, Revision eingelegt. Zentral war, ob vom Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB abgewichen werden durfte. Der BGH hob die Anordnung des Vorwegvollzugs mangels einzelfallbezogener, überprüfbarer Gründe auf und verwies die Sache zurück; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 67 Abs. 1 StGB begründet die gesetzliche Regel, dass der Maßregelvollzug grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.

2

Von der in § 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge darf nur aufgrund der in § 67 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit abgewichen werden; die Abweichung erfordert konkrete, einzelfallbezogene und nachprüfbare Feststellungen.

3

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs muss in den Urteilsgründen tragend begründet werden; pauschale oder formelhafte Erwägungen genügen nicht.

4

Unterbleiben die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen, führt dies zur Aufhebung der betreffenden Anordnung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Görlitz, 8. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 426/95

vom 31. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Heinz █, geboren am ██ 1960 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 3 auf dessen Antrag – am 31. Oktober 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Mai 1995 insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe vor Beginn des Maßregelvollzugs (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass vor Beginn des Maßregelvollzuges zwei Jahre und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat nur geringen Erfolg. Die Urteilsgründe tragen die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe nicht.

Zur Begründung für eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB hat die Kammer lediglich ausgeführt, sie gehe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, „dass der nach einer Behandlungsdauer von 1 bis 1 ½ Jahren zu erwartende Erfolg des Maßregelvollzuges gefährdet wäre, wenn der Angeklagte nach Beendigung der Maßregel zum Vollzug nicht unerheblicher Strafhaft – bis zum Erreichen des 2/3-Zeitpunktes – in eine Justizvollzugsanstalt zurückkehrte.“ (UA S. 60)

Nach der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB verhält es sich umgekehrt. Im Regelfall ist zunächst die Maßregel zu vollziehen. Darin drückt sich die Auffassung des Gesetzgebers aus, dass mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine verbleibende Freiheitsstrafe wird im Anschluss an die Maßregel vollstreckt, sodass die Entlassung grundsätzlich aus dem Strafvollzug erfolgt. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen will, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, dann darf er dies nicht – wie hier – mit einer allgemeinen formelhaften Wendung, sondern muss dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4; vgl. auch BGH NStZ 1993, 437). Derartige einzelfallbezogene Feststellungen erscheinen noch möglich.

KutzerMiebachSchomburg
ZschockeltWinkler
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