Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtvernehmung zur Sache: Aufhebung und Zurückverweisung nach §243 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 426/89
Datum
14.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt, dass sie vor Eintritt in die Beweisaufnahme nicht zur Sache vernommen wurde, obwohl sie zur Äußerung bereit war. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Protokoll belegt nicht die zusammenhängende Vernehmung; nach §274 StPO ist daher bewiesen, dass keine solche Vernehmung stattgefunden hat. Abweichungen von der Reihenfolge der Hauptverhandlung sind nur zulässig, wenn das Recht zur zusammenhängenden Stellungnahme des Angeklagten gewahrt bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Angeklagten ist vor Eintritt in die Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage möglichst zusammenhängend zu äußern (§ 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO).

2

Abweichungen von der Reihenfolge der Hauptverhandlung sind nur aus sachdienlichen Gründen zulässig und dürfen nicht das Recht des Angeklagten auf eine zusammenhängende Stellungnahme beschneiden.

3

Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist eine wesentliche Förmlichkeit; wird ihre Durchführung nicht im Protokoll beurkundet, ist gemäß § 274 StPO bewiesen, dass sie nicht stattgefunden hat.

4

Punktuelle oder im Rahmen der Beweisaufnahme abgegebene Erklärungen ersetzen nicht die zusammenhängende Äußerung des Angeklagten zur Anklage.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 426/89 in der Strafsache gegen Ba ██ geborene ██, die Sekretärin Karola Agnes aus ████, geboren am ███ ███ 1953 in ███████████████, ██, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1988, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Aus dem Protokoll des ersten Verhandlungstages ergibt sich, dass von den vierzehn Angeklagten, darunter die Beschwerdeführerin, neun auf Befragen ihre Bereitschaft, zur Sache auszusagen, erklärt haben. Danach wurden neben der Beschwerdeführerin zwölf Angeklagte zur Person vernommen. Am nächsten Verhandlungstag wurde die Vernehmung zur Person bezüglich des letzten Angeklagten fortgesetzt und dann ein anderer Angeklagter zur Sache gehört. Nachdem dieser „über das soeben Gesagte hinaus keine weiteren Äußerungen zur Sache machen“ wollte, teilte der Vorsitzende mit, die Ladung von Zeugen für den nächsten Verhandlungstermin zu veranlassen. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am nächsten sowie übernächsten Verhandlungstag mit der Vernehmung dieser Zeugen fortgesetzt. Am vierten Verhandlungstag wurden noch weitere Zeugen gehört und schließlich das Verfahren u. a. gegen die Beschwerdeführerin abgetrennt. Nach Ablehnung eines Beweisantrages und Einstellungen gemäß § 154 StPO wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass sie unter Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht zur Sache vernommen wurde, obwohl sie zur Äußerung bereit war. Dieser Verfahrensverstoß ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO).

Dem Angeklagten muss nach § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben werden, sich vor Eintritt in die Beweisaufnahme auf die Anklage möglichst im Zusammenhang zu äußern (vgl. BGHSt 13, 358, 360). Zwar sind aus Gründen einer sachdienlichen Prozessführung – etwa im Interesse des besseren Verständnisses bei Umfangverfahren – Abweichungen von der Reihenfolge im Ablauf der Hauptverhandlung nach den genannten Vorschriften nicht ausgeschlossen, wenn dies nach Lage der Sache angemessen ist und sich kein Widerspruch erhebt (BGH aaO). Keinesfalls darf dem Angeklagten aber das wichtige Recht beschnitten werden, im Zusammenhang zu dem Schuldvorwurf Stellung zu nehmen (aaO 361).

Ausweislich des Protokolls konnte die Angeklagte sich nicht auf die Anklage äußern. Sie ist nicht, wie das Protokoll erweist, zur Sache vernommen worden. Denkbare und nach Lage der Dinge jedenfalls bei der Vernehmung ihrer Kinder als Zeugen nicht fernliegende Erklärungen der Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme ersetzen nicht eine zusammenhängende Stellungnahme zum Schuldvorwurf.

Bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beobachtung das Protokoll gemäß § 273 Abs. 1 StPO ersichtlich machen muss (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 273 Rdn. 4; Engelhardt in KK 2. Aufl. § 273 Rdn. 7). Weil im Protokoll nicht beurkundet ist, dass die Angeklagte zur Sache vernommen wurde, ist nach § 274 StPO bewiesen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Engelhardt aaO § 274 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer aaO § 274 Rdn. 14).

Für einen Wegfall der Beweiskraft wegen offenkundiger Fehlerhaftigkeit des Protokolls fehlt jeder Anhalt. Insbesondere kann aus dem formelhaften Vermerk vor Schluss der Beweisaufnahme, dass nach Vernehmung „eines jeden Mitangeklagten die Angeklagten befragt worden seien“, nicht eine offensichtliche Lücke des Protokolls hinsichtlich der Vernehmung der Beschwerdeführerin zur Sache gefolgert werden.

Auch das angefochtene Urteil legt nahe, dass die Angeklagte sich nicht zusammenhängend auf den Schuldvorwurf erklären konnte. Dort heißt es lediglich, sie habe „die ihr zur Last gelegte Tatbeteiligung geleugnet“. Es wird aber nicht mitgeteilt, wie sie sich insbesondere erklärt hat, z. B. wie sie das Treffen mit dem Mitangeklagten in dem Café erklärt hat, warum ihre – sie begleitenden – Kinder am Nebentisch saßen und wofür sie das Geld empfangen hatte.

KutzerGribbohmHarms
ZschockeltRissing-van Saan
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