Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise verworfen – Zurückverweisung wegen versäumter Prüfung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 426/55
Datum
01.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; die Revision richtet Verfahrens- und Sachrügen an den BGH. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie die behaupteten Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 StPO). Sachlich wird der Schuldspruch bestätigt; das Urteil ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht eine erforderliche Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB unterließ. Die Sache wird zur Nachholung dieser Prüfung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision die Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß bestehen soll, nicht darlegt.

2

Die tatrichterlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemein geltende Erfahrungssätze verstoßen; das Revisionsgericht darf nicht eine eigene, abweichende Beweiswürdigung vornehmen.

3

Wenn zum Zeitpunkt des Urteils die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB vorliegen, ist das Gericht verpflichtet, diese Prüfung vorzunehmen; die Unterlassung stellt einen Rechtsfehler dar.

4

Erkennt das Revisionsgericht einen solchen Verfahrens- oder Begründungsfehler hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe, so hat es die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen zur Nachholung der gebotenen Entscheidung.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Gerhard S. aus ██ █████, geboren am ███ 1931 in ████, wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter, Busch Bundesrichter, Prof. Dr. Schalscha Bundesrichter, Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C__ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom ██████ Juli 1955 wird teilweise verworfen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision gibt nicht die Tatsachen an, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspuch wegen Diebstahls läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte sich den Mantel und Hut, einem Unbekannten gehörige Sachen, unter Bruch fremden Gewahrsams rechtswidrig zugeeignet hat. Diese Feststellungen des Tatrichters sind für das Revisionsgericht bindend, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein geltenden Erfahrungssätzen getroffen worden sind. Sie rechtfertigen die Annahme des Tatbestandes des § 242 StGB.

Was die Revision hiergegen vorbringt, ist nur der unzulässige Versuch, an Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters eine eigene, hiervon abweichende Würdigung des Beweisergebnisses zu setzen. Hiermit kann die Revision nicht gehört werden.

2. Auch der Strafaussprach ist rechtlich bedenkenfrei.

3. Das Landgericht stellt selbst ausdrücklich fest, daß der Angeklagte zwischen der Begehung und Aburteilung des hier geahndeten Diebstahls noch dreimal im September 1954 wegen anderer Straftaten mit Gefängnisstrafen von einem Jahr und zweimal drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

MuB daher davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorlagen haben. Die Strafkammer hat diese Frage jedoch im Urteil nicht geprüft, wozu sie auf Grund der Vorschrift des § 79 StGB verpflichtet war. Darin liegt ein Rechtsfehler des Urteils, der auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht zu beachten ist (BGHSt 3, 277/280). Er führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Nachholung der Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Auf die Entscheidung BGHSt 4, 366 wird hingewiesen.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KoenigerDr. Schalscha