Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs- und Konkursdelikten verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 426/54
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, eine Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO zu belehren, begründet nur dann einen verfahrensrechtlichen Nachteil des Angeklagten, wenn hierdurch seine prozessualen Rechte beeinträchtigt werden; bloße Nachteile des Zeugen sind unschädlich.
Die Pflicht zur ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung (§38 HGB) trifft nur den Vollkaufmann; maßgeblich sind Art und Umfang des Geschäftsbetriebs, insbesondere erhebliche Umsätze und die Beschäftigung von Personen.
Wer seine Zahlungsunfähigkeit kennt oder in Kenntnis einer solchen handelt und durch bewusste Falschangaben Lieferanten zur Herausgabe von Waren veranlasst, erfüllt die Merkmale des Betruges (Täuschung, Irrtum, Vermögensschaden, Kausalität).
Mehrere einheitlich geführte Täuschungshandlungen können als Fortsetzungstat gewertet werden, sofern zwischen den Tathandlungen ein innerer Zusammenhang besteht und das Tatbestandsbild eine einheitliche kriminelle Absicht erkennen lässt.
Ein Berufsverbot nach §42 StGB ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Verurteilte seine berufliche Stellung wieder zum Missbrauch zur Begehung strafbarer Handlungen nutzen wird; hierfür reichen vom Tatrichter festgestellte Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale aus.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Heinrich ██████, geboren am ███ 1887 in ██ ████, wegen Betruges u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ████████████████████, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der █████████████████,
erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen zweier Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KO sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden. Außerdem ist dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.
Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und sachlich-rechtliche Einwendungen gegen dieses Urteil. Sie sind unbegründet.
Seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte damit begründet, das Landgericht habe seine Tochter Irmgard ████ als Zeugin vernommen, ohne sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hinzuweisen. Eine solche Belehrung sei geboten gewesen, da diese Zeugin über die Textilwarenbestellungen, die der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zugrunde lagen, befragt worden, aber der strafbaren Teilnahme hieran verdächtig gewesen sei.
Diese Unterlassung benachteiligt den Angeklagten nicht, da durch sie höchstens der Zeuge, nicht aber der Angeklagte in seinen prozessualen Rechten beeinträchtigt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 1, 39, 40).
Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 267 Abs. 6 StPO, weil das vom Landgericht angeordnete Berufsverbot nicht ausreichend begründet worden sei, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.
Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
1. Gegen seine Verurteilung wegen eines Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO bringt auch der Beschwerdeführer nichts vor.
Die äußeren und inneren Merkmale dieses Tatbestandes sind gegeben. Der Angeklagte verschwendete innerhalb eines Jahres vor der Zahlungseinstellung allein beim Niedersächsischen Fußball-Toto in ███████ einen Betrag von 10.000 DM, obwohl er in diesem Jahr nur mit Mühe seine Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllen konnte und schon wieder zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen neuer Gläubiger ausgesetzt war.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO entspricht dem Gesetz. Hierzu hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt, welche erheblichen, die Übersicht über den Vermögensstand erschwerenden sachlichen Mängel das vom Angeklagten selbst geführte Kassenbuch aufwies, weil er nämlich mindestens die Kasseneingänge vorsätzlich unrichtig verbucht und die zu den Buchungsvorgängen gehörenden Belege nicht aufbewahrt hatte (BGH NJW 1954, 1010).
Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten zur ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung (§ 38 Abs. 1 HGB) mit Recht bejaht hat. Diese Pflicht trifft nur den Vollkaufmann. Das hat auch das Landgericht nicht übersehen, jedoch nicht näher dargelegt, ob der Textileinzelhandelsbetrieb des Angeklagten nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderte, also über den Betrieb eines Kleingewerbes hinausging (§ 4 Abs. 1 HGB aF).
Den sonstigen Feststellungen des Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte noch in den letzten Monaten vor seinem Zusammenbruch beträchtliche Umsätze erzielte und mehrere Personen in seinem Betrieb beschäftigte. Das waren Anzeichen dafür, dass das Handelsgeschäft des Angeklagten nach Art und Umfang über den Betrieb eines Kleingewerbes hinausragte. Da auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, ist der Schuldspruch auch in diesem Punkte frei von Rechtsfehlern.
3. Das gleiche gilt für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen.
Obwohl die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu Anfang des Jahres 1951 hoffnungslos geworden war, wollte er auf jede mögliche Weise die Lieferung weiterer Waren erreichen, um sie zu Geld zu machen. Trotz ausreichenden Überblicks über seine Lage und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bestellte er in 16 Fällen Spinnstoffwaren mit dem Versprechen, sie, wie in diesem Geschäftszweig üblich, binnen 45 Tagen zu bezahlen. Vielfach täuschte er aber nicht nur durch die ausdrückliche Anerkennung dieser Bedingungen seine Zahlungsfähigkeit vor, sondern noch durch weitergehende, bewusst unrichtige Angaben, die das Landgericht in allen Einzelheiten festgestellt hat. Hierdurch wurden 16 Lieferanten über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten getäuscht und zur Lieferung der bestellten Waren veranlasst. Alle erlitten mehr oder minder bedeutende Ausfälle, sodass das Landgericht mit Recht in diesen Fällen die äußeren und inneren Merkmale des vollendeten Betruges angenommen hat. Nur in einem einzigen weiteren Falle, in dem der Angeklagte eine Lieferfirma durch unwahre Angaben veranlasste und davon abhielt, einen Schuldtitel zu erlangen, hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt für nicht sicher nachgewiesen erachtet und deshalb in diesem Falle nur einen Betrugsversuch angenommen. Hierin liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich alle diese Betrugsfälle als eine Fortsetzungstat gewertet. Was die Revision gegen diese rechtliche Würdigung vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Ob der Angeklagte auch noch im letzten Jahr vor dem Zusammenbruch die Hoffnung hegte, sein Geschäft eines Tages wieder in Gang zu bringen, ist unerheblich. Nach der Überzeugung des Tatrichters war er sich jedenfalls der Tatsache bewusst, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Zahlungszusagen zu erfüllen, und dass er durch seine unwahren Angaben über diesen Punkt seine Lieferanten zu den sie schädigenden Lieferungen bewog. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen des Betruges auch nach der inneren Tatseite.
Auch die Verurteilung wegen des gleichen Vergehens zum Nachteil des ██ ███████████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf sein Geschäft und die Hingabe zweier Wechsel erklärte er der Wahrheit zuwider, dass die Forderung des Verlages aus dem Druckauftrag pünktlich erfüllt werden würde und gesichert sei. Im Vertrauen hierauf lieferte der Verlag die bestellten 5.000 Druckschriften, ohne eine nennenswerte Bezahlung zu erlangen. Durch dieses Verhalten täuschte er den Vertragsgegner gerade auch dann, wenn er hoffte, durch den späteren, völlig ungewissen Absatz der Druckerzeugnisse die Mittel zur Bezahlung der Broschüren zu erhalten. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, kam es ihm darauf an, auf alle Fälle in den Besitz der Broschüren zu gelangen; dabei nahm er in Kauf und billigte, dass ███████████████ zu Schaden kommen könnte. Entgegen der Annahme der Revision genügen diese Feststellungen zur Rechtfertigung der Annahme, dass er beabsichtigte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
4. Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe und zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung in erster Linie mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Maßnahme nicht zulasse; daneben erforderten sein rücksichtsloses Vorgehen und die darin zutage tretende erhebliche Schuld die Vollstreckung der Strafe. Im Verhältnis zu diesen rechtlich unangreifbaren Erwägungen spielt die Frage der lange zurückliegenden, nicht näher erörterten Vorstrafen eine untergeordnete Rolle, wie sich insbesondere aus dem Schlusssatz des Urteils ergibt.
Auch das Verbot der Berufsausübung ist ausreichend begründet. Diese Maßnahme kommt nach § 42 l StGB in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der 67 Jahre alte Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von neun Monaten weiterhin unter Missbrauch seines Berufes die Strafrechtsordnung verletzen wird. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der für die Anordnung des Berufsverbots dargelegten Gründe nicht erörtert. Indessen ergeben die sonstigen Feststellungen des Urteils, dass der Tatrichter davon überzeugt war, dass der Angeklagte trotz seines hohen Alters auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe dazu neigt, unter Missbrauch seines Berufes als Kaufmann derartige Straftaten zu wiederholen. Der Angeklagte war schon oft als Kaufmann tätig. Nach seiner, vom Landgericht eingehend gewürdigten Persönlichkeit ist damit zu rechnen, dass er ohne Bedenken Schwierigkeiten, die ihm bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Kaufmann begegnen, auf Kosten anderer überwinden will, auch wenn er dadurch die durch die Strafrechtsordnung geschützten Interessen anderer verletzt. Eine solche Gefahr durch Anordnung eines Berufsverbots abzuwehren, war das Landgericht nach § 42 StGB berechtigt.
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |