Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung durch Einsatz einer Gaspistole

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 425/99
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal. Streitpunkt war, ob die Taten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§224 Abs.1 Nr.5 StGB) erfüllen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Fehlende Revisionsrechtfertigung, da der Einsatz der Gaspistole als Schusswaffe und als Schlagwerkzeug sowie die hierdurch verursachten Verletzungen eine abstrakte Lebensgefahr begründen. Das pauschale Niederschlagen auf Bahngleise wird allerdings als nicht unproblematisch erachtet, wenn die Lebensgefahr erst durch das Liegenlassen entsteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz einer Gaspistole als Schusswaffe kann den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllen, wenn die Verwendung der Waffe geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen.

2

Die Verwendung einer Waffe als Schlagwerkzeug stellt den Einsatz eines gefährlichen Mittels dar und kann nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine abstrakte Lebensgefahr begründen.

3

Eine lebensgefährdende Behandlung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist bereits gegeben, wenn die hervorgebrachten Verletzungen objektiv geeignet sind, eine abstrakte Gefahr für das Leben zu schaffen.

4

Das bloße Niederschlagen in den Bereich befahrener Bahngleise begründet nicht notwendigerweise eine das Leben gefährdende Behandlung, wenn die Lebensgefahr erst durch das anschließende Liegenlassen entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. Juni 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es erscheint zwar bedenklich, bereits das Niederschlagen des Tatopfers im Bereich befahrener Bahngleise als eine das Leben gefährdende Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten, wenn erst das anschließende Liegenlassen des bewusstlosen Tatopfers zwischen den Bahngleisen zu einer Lebensgefahr infolge des Zugverkehrs geführt hat. Die Strafkammer hat aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung schon deshalb zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte eine Gaspistole als Schusswaffe eingesetzt, den Geschädigten dabei im Gesicht verletzt und die Gaspistole schließlich als Schlagwerkzeug benutzt hat; auch waren schon die Schläge mit der Waffe, die zu Platzwunden auf dem Schädeldach des Opfers geführt haben, geeignet, eine abstrakte Lebensgefährdung herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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