Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174) und §173 Abs.2 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 42/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beifügung des Wortes „vorsorglich“ macht eine Revision nicht unzulässig, wenn aus der Begründung oder ergänzenden Erklärungen hervorgeht, dass keine aufschiebende Bedingung gemeint ist.
Die Überprüfung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; unstreitige oder vom Tatrichter festgestellte Tatsachen können in der Revision nicht durch pauschale Behauptungen erschüttert werden.
Für den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr.1 StGB) genügt ein tatsächliches Überordnungsverhältnis und die faktische Anvertrautheit zur Erziehung oder Aufsicht; ein formelles Sorgerechtsverhältnis ist nicht erforderlich.
Das Einverständnis der Abhängigen nimmt der Tat regelmäßig nicht den Missbrauchscharakter; freiwillige Hingabe entlastet nur unter besonderen, deutlich dargelegten Umständen.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar, wenn einzelne Tathandlungen im Inland begangen wurden (vgl. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 StGB), sodass inländische Gerichte trotz überwiegender Tatbegehung im Ausland zuständig sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 16. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Franz LC ████ ███ aus ███, Kreis ████, geboren ████████ 1907 in ████████ (Jugoslawien), wegen Blutschande,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Maaß, als beisitzende Richter, █████████████████ ██ als Vertreter, ███ ███████████████████ als Justizangestellter ██ als ██████████████ des ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16. November 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen eines Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sein Verteidiger hat vorsorglich Revision eingelegt und sie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründet.
1.) Im Hinblick auf die Beifügung des Wortes „vorsorglich“ ist zunächst zu prüfen, ob die Revision zulässig ist. Wäre sie nur bedingt eingelegt, so wäre sie unwirksam und damit unzulässig. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig sein sollte. Die fristgerecht vorgelegte Begründung lässt erkennen, dass das Wort „vorsorglich“ nichts anderes bedeuten sollte, als den völlig überflüssigen Hinweis des Verteidigers, er werde sich erst später darüber entscheiden, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Das hat er auf Anfrage ausdrücklich erklärt. Das Rechtsmittel ist somit zulässig (BGH 5, 183).
Nach Auffassung der Revision trägt der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Nr. 1 StGB nicht. Ihm ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Urteils über die Frage des Überordnungsverhältnisses knapp gehalten sind. Trotzdem kann dem Urteilszusammenhang im Ganzen so viel entnommen werden, dass durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer auf Erziehung beruhenden Abhängigkeit der am ██ ████ geborenen Margarete von dem Angeklagten nicht bestehen.
Nach den Feststellungen ist das Mädchen in Jugoslawien aufgewachsen und bei den Eltern seiner Mutter erzogen worden, aber mit dieser und dem Angeklagten in ständiger Verbindung geblieben. Das Kind hat sich dabei ebenso wie unter dem Angeklagten ganz untergeordnet.
a) Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges, während dessen der Angeklagte von 1943 ab zur deutschen Wehrmacht eingezogen war, haben er und seine Stieftochter bei einem Bauern in ██████, Kreis ████, Oberösterreich, gearbeitet. Auch zu dieser Zeit hat trotz bestehender Vormundschaft zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter das alte Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Weiter ist im Urteil bemerkt, sie habe sich „in ihrer Lebensführung dessen Weisungen untergeordnet“.
Demnach ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen ist. Dazu würde der Umstand, dass er dessen Stiefvater ist, selbst wenn es in seinem Haushalt aufgenommen war, nicht ohne weiteres ausreichen (RG DR 1949, 20 Nr. 8). Auf Grund seiner Stellung als Ehemann der zur Personensorge berechtigten und verpflichteten Mutter (§ 169 österr. ABGB, § 1706 Satz 2 BGB) standen ihm keine erzieherischen Rechte und Pflichten zu. Indes konnte ihm seine Ehefrau die Ausübung ihrer Befugnisse stillschweigend übertragen. Dass sie das getan hat, kann aus dem Hinweis geschlossen werden, sie habe sich ebenso wie das Kind dem Angeklagten in allem „untergeordnet“. Auch die äußeren Verhältnisse, unter denen der Angeklagte mit seiner Frau und seiner Stieftochter lebte, sprechen dafür, dass nach Kriegsende, jedenfalls während des Jahres 1946, mindestens tatsächlich die Erziehungsgewalt im Wesentlichen in seinen Händen lag.
Als er gemeinsam mit dem Mädchen bei demselben Bauern in ███████ ███████████ und untergebracht war, wohnte die Mutter in einem Nachbardorf und wurde von den beiden nur öfters besucht. Der Angeklagte war anders als seine Ehefrau seiner Stieftochter jederzeit so nahe, dass er weit überwiegend, wenn nicht allein, die Möglichkeit einer Einwirkung auf ihre sittliche Haltung durch Erziehung und Beaufsichtigung hatte.
Die Annahme des Landgerichts, dass sie ihm zu diesen Zwecken anvertraut war, ist daher frei von Rechtsirrtum (vgl. dazu BGHSt 1, 343).
Der Angeklagte hat durch sein Vorgehen, nämlich durch wiederholten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter, den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen erfüllt. Dass sie bei Ausführung der ersten Einzelhandlung das 18. Lebensjahr fast erreicht und bei den späteren Einzelhandlungen überschritten hatte, steht nicht entgegen. Im Urteil ist dargelegt, dass das Mädchen nicht einverstanden gewesen sei, dass es aber „aus dem durch die Familienzugehörigkeit begründeten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis heraus“ nicht gewagt habe, „den zudringlich werdenden Angeklagten aus ihrem Schlafzimmer hinauszuweisen“. Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB wird auch nicht dadurch gehindert, dass Margarete „keinen ernstlichen Widerstand geleistet hat“. Nur unter besonderen Umständen ist die freiwillige Hingabe einer Abhängigen geeignet, der unzüchtigen Handlung den Charakter des Missbrauchs zu nehmen (BGHSt 1, 71, 135). Solche sind hier umso weniger ersichtlich, als das Mädchen immer versucht hat, dem Angeklagten keine Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr zu bieten, also von Freiwilligkeit keine Rede sein kann.
b) Der Einwand der Revision, die ███ sei schon vom 12. Lebensjahr an bei einem Bauern beschäftigt gewesen und nach ihrem 14. Lebensjahr von der Mutter weggekommen, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Durch die erwähnten Tatsachen war die Erzieherstellung des Angeklagten jedenfalls dann nicht beseitigt, wenn er in der Lage war, die geistige und sittliche Haltung seiner Stieftochter trotz ihrer Dienstleistung bei einem Bauern weiterhin zu überwachen und zu leiten. Das war nach dem Sachverhalt für die ganze Zeit der Fall, während der der Angeklagte nicht zur Wehrmacht eingezogen war. Soweit die Revision das Gegenteil behaupten wollte, könnte sie gegenüber den Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nicht gehört werden.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, ein Abhängigkeitsverhältnis der ███ ██████████ zum Angeklagten sei nach den Angaben ██████ ausgeschlossen gewesen. Das Landgericht hat das Gegenteil als erwiesen erachtet.
Der Revision, § 174 Nr. 1 StGB setze in jedem Falle ein Sorgerechtsverhältnis voraus, kann nicht beigetreten werden. Es genügt auch ein tatsächlicher Zustand, zufolge dessen nach natürlichem Empfinden die übergeordnete Person allein oder mit anderen zur Überwachung des Minderjährigen berufen ist und sich dafür verantwortlich fühlen muss (BGHSt 1, 55, 343).
Überdies kann dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Mutter des Mädchens der Ausübung des Sorgerechts stillschweigend zugestimmt hat.
c) Die Tat hat der Angeklagte überwiegend in Österreich begangen. Nur die letzte Einzelhandlung hat er in Deutschland ausgeführt. Die Anwendung des deutschen Strafgesetzes ist jedoch nicht zu beanstanden, weil die Straftat auch im Inland begangen ist, § 3 Abs. 3 StGB. Nach § 4 Abs. 1 StGB konnte der Angeklagte hierwegen von der Strafkammer Marburg abgeurteilt werden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob deren Ansicht über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Angeklagten zutrifft. Im Übrigen würde sich die Zuständigkeit des deutschen Gerichts auch aus Art. 16 Abs. 2, 116 Abs. 1 GrundG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB ergeben.
3.) Gegen die Verurteilung aus § 173 Abs. 2 StGB, die auf den von 1951 bis zum November 1953 mehrmals ausgeübten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner damals über 21 Jahre alten Stieftochter gestützt ist, bestehen keine Bedenken. Dagegen bringt die Revision nur vor, es wäre eine geringere Strafe am Platze gewesen. Die Zumessungserwägungen sind jedoch hier wie im Falle des Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen einwandfrei.
Das angefochtene Urteil weist sonach keinen Rechtsfehler auf. Die Ausführungen, wonach die Taten des Angeklagten nicht unter die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 fallen, sind zu billigen. Als Folge ergibt sich die Verwerfung des Rechtsmittels.
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Koeniger | Jagusch |