§ 187a StGB: Sensationsmotiv reicht – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 42/53
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 187a StGB setzt voraus, dass der Täter aus einem Beweggrund handelt, der mit der Stellung oder dem Amt des beleidigten öffentlichen Angehörigen zusammenhängt; ein ausdrücklich politisches Ziel ist nicht erforderlich.
Der subjektive Zweck (z. B. Sensationsgewinn oder Verkaufsförderung) ist für die Anwendbarkeit des § 187a StGB unbeachtlich, soweit der Beweggrund mit der öffentlichen Position des Verletzten verknüpft ist.
Tatbestandsmäßige Merkmalsformen des § 187a StGB gehören zur Schuldfrage und sind nicht Gegenstand einer zulässigen isolierten Beschränkung der Revision; das Urteil ist insoweit vollständig nachprüfbar.
Bei der Auslegung des § 187a sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck zu berücksichtigen; die Vorschrift dient einem erhöhten Ehrschutz für im öffentlichen Leben stehende Personen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verleger und Redakteur Karl-Heinz C—— aus ███, geboren ███ ██ ██ in ██, wegen übler Nachrede
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 187a
Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter aus einem politischen Beweggrund handelt oder mit der üblen Nachrede oder Verleumdung politische Ziele verfolgt. Der Tatbestand kann z. B. auch dann vorliegen, wenn der Täter beleidigt, weil er sich davon eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation verspricht.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede nach den §§ 186, 187a StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er hatte in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift ███ ██ mit einer Auflage von 4000 Stück die Notiz gebracht, dass der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Karl A██, an einer der letzten Konferenzen für moralische Wiederaufrüstung in C██ mit seiner Sekretärin teilgenommen und diese in C██ als seine Frau habe passieren lassen. Diese Behauptung war ihrem ganzen Inhalt nach falsch. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte mit der Meldung keine parteipolitischen Zwecke verfolgt, sondern sich davon eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation versprochen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts durch Anwendung des § 187a StGB rügt, ist unbegründet.
1.) Eine Beschränkung der Revision liegt nicht vor, obwohl ausdrücklich nur die Anwendung des § 187a StGB beanstandet wird. Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist in der Rechtsprechung stets nur unter der Voraussetzung anerkannt worden, dass der angefochtene Teil der Entscheidung unabhängig von dem anderen einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen nicht angefochtenen Teil notwendig zu machen. Eine solche Trennbarkeit ist allgemein für die Straffrage gegenüber der Schuldfrage angenommen worden. Dagegen ist innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung nach einzelnen Tatbestandsmerkmalen nicht statthaft. § 187a StGB betrifft aber nicht nur die Straffrage; er stellt vielmehr auf bestimmte, genau umschriebene Umstände ab, die die Strafbarkeit erhöhen und begrifflich einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bilden. Denn es handelt sich dabei um Merkmale der Handlung selbst, nicht nur um äußerliche, zu ihr hinzutretende oder zeitlich von ihr getrennte, an sich selbständige Tatsachen wie etwa in den §§ 157, 158, 244 StGB. So war z. B. in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets anerkannt, dass die Frage der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Gegenstand eines selbständigen Rechtsmittelangriffs gemacht werden kann (vgl. RGSt 60, 109; 64, 151).
Das Urteil war demgemäß in vollem Umfang nachzuprüfen. Dabei ist, soweit die Strafkammer eine üble Nachrede nach § 186 StGB zur äußeren und inneren Tatseite festgestellt hat, ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
2.) Die Revision ist der Meinung, dass § 187a StGB nicht angewendet werden könne, weil ausdrücklich festgestellt sei, dass der Angeklagte mit der Meldung keine parteipolitischen Zwecke verfolgt habe. Unter Berufung auf einzelne Äußerungen im Schrifttum wird geltend gemacht, dass nur derjenige nach § 187a StGB bestraft werden könne, der sich der üblen Nachrede zur Erreichung seiner politischen Ziele bediene, d. h. aus politischen Beweggründen handle. Diese enge Auslegung widerspricht jedoch der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und dem kriminalpolitischen Zweck der Vorschrift. Der Auffassung der Strafkammer ist beizupflichten.
a) Die Regierungsvorlage hatte ursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
„Wird eine üble Nachrede öffentlich begangen, die mit der Stellung oder dem Amt einer im öffentlichen Leben stehenden Person zusammenhängt und geeignet ist, das öffentliche Wirken des Beteiligten erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.“
Die endgültige Fassung des § 187a StGB enthält in der hier entscheidenden Frage teils eine Erweiterung, teils eine Einschränkung des ursprünglichen Vorschlags. Einerseits wird nicht mehr vorausgesetzt, dass die üble Nachrede ihrem Inhalt nach mit der Stellung oder dem Amt der im öffentlichen Leben stehenden beleidigten Person zusammenhängt. Der Gesetzgeber ist offensichtlich von der Erwägung ausgegangen, dass gerade auch eine üble Nachrede, die inhaltlich nicht in dieser Weise gekennzeichnet ist, sondern z. B. das Privatleben des Beleidigten betrifft, in besonderem Maße geeignet sein kann, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Andererseits enthält das Gesetz gegenüber der Regierungsvorlage eine Einschränkung zur inneren Tatseite. Bloßer Vorsatz genügt nicht mehr; vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Täter aus einem Beweggrund handelt, der mit der Stellung oder dem Amt des Beleidigten zusammenhängt.
b) Damit wird aber keineswegs vorausgesetzt, dass der Täter selbst aus einem politischen Beweggrund handelt. Diese Auslegung der Revision würde nicht nur die erwähnte tatbestandliche Erweiterung des Gesetzes gegenüber der Regierungsvorlage im Ergebnis wieder aufheben; sie kann auch mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang gebracht werden. Wäre eine Einengung im Sinne der Revision beabsichtigt gewesen, dann hätte das Gesetz einfach dahin gefasst werden können, dass strenger bestraft wird, wer gegen eine im politischen Leben stehende Person „aus politischen Beweggründen“ eine üble Nachrede begeht. Diese Fassung hat der Gesetzgeber, wie kaum zweifelhaft sein kann, mit Vorbedacht nicht gewählt. Es sollte zwar die üble Nachrede aus rein persönlichen Beweggründen von der verschärften Strafdrohung ausgenommen, aber auch einer Verwechslung von Beweggrund und Zweck, auf die die Auffassung der Revision hinausläuft, vorgebeugt werden. Der Wortlaut des Gesetzes bringt das besonders deutlich zum Ausdruck. Welches Endziel der Täter mit der üblen Nachrede verfolgt, ist danach unerheblich; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter beleidigt hat, um die Stellung des Verletzten im politischen Leben zu schädigen oder zu untergraben. Infolgedessen steht hier der Anwendung des § 187a StGB nicht entgegen, dass der Angeklagte die Mitteilung deshalb gebracht hat, weil er sich damit eine der Verbreitung seiner Zeitschrift dienliche Sensation versprach. Dieser Zweck ist mit einem Beweggrund im Sinne des § 187a StGB sehr wohl vereinbar. Denn unabhängig von dem verfolgten Ziel kann die Stellung des Beteiligten im öffentlichen Leben der entscheidende Anlass für den Täter sein, die Beleidigung auszusprechen. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass der Angeklagte die Notiz nicht gebracht hätte, wenn es sich um irgendeinen unbekannten Karl ██ gehandelt hätte; denn dann wäre mit der Notiz nicht die beabsichtigte „Sensation“ verbunden gewesen. Der Zusammenhang seines Beweggrundes mit der Stellung des beleidigten Ministerpräsidenten steht deshalb fest.
c) Verfehlt sind die Ausführungen der Revision, mit denen sie nachweisen will, dass die Bestrafung nach § 187a StGB auch mit dem kriminalpolitischen Ziel des Gesetzes nicht im Einklang stehe. Das Gegenteil ist der Fall. Dem Gesetzgeber kam es in erster Linie darauf an, den im politischen Leben des Volkes stehenden Personen einen erhöhten Ehrenschutz zu gewähren. Es ist nur die Folge dieses Ausgangspunktes, dass die strengere Strafdrohung auch denjenigen trifft, der politische Ziele mit dem Mittel der üblen Nachrede verfolgt. Zum Tatbestand gehört aber der politische Beweggrund nicht; auf ihn kann es nicht ankommen, wenn der Schutzzweck mit Erfolg durchgeführt werden soll.
Deshalb war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Rotberg | Koeniger | Baldus | |||
| Busch | Maass |