Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Taten an Kindern unter 14 Jahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 42/51
Datum
05.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Volksschullehrer, wurde wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen an Schülerinnen verurteilt; Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Zentrales Thema war die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale nach §§ 174, 176 StGB. Der BGH prüft nur die Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt und sieht keine Rechtsfehler. Ebenso besteht keine Pflicht zur ausdrücklichen Erwähnung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte in den Urteilsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 337 StPO beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt; eine erneute freie Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Beweiswürdigung verletzt allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze.

2

Zur Verwirklichung von § 174 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter ein Abhängigkeitsverhältnis missbräuchlich ausnutzt; das Vorliegen dieser Kenntnis kann sich aus dem Urteilszusammenhang erschließen, ohne explizite Feststellung in den Gründen.

3

Unzüchtige Handlungen an Kindern unter 14 Jahren und deren Verleitung gemäß § 176 Nr. 3 StGB sind erfüllt, wenn der Täter wiederholt sexuelle Handlungen vornimmt, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen, und die Minderjährigkeit der Opfer feststellbar ist.

4

Nach § 267 StPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen ausdrücklich die Gründe für die Aberkennung oder Nichtaberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) darzulegen; das Unterlassen einer solchen ausdrücklichen Erwähnung begründet keine Verfahrensverletzung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Peter ████ aus ████, geboren am ████ 1919 in ████ (Russland), 202%, in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechen:

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. November 1950 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten werden ihm, die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen wegen Unzucht mit Abhängigen, die jünger als 14 Jahre waren, nach §§ 174 Nr. 1, 176 Nr. 3, 75, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 7 Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts zunächst allgemein mit der Begründung, der im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Anwendung der Rechtsnormen der §§ 174 Ziff. 1 und 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Diese allgemeine Sachrüge ist nicht begründet.

Die beiden angegriffenen Schülerinnen Ruth Scholz und Ida █████ standen zur Zeit der Tat in einem Alter von unter 21 Jahren und waren dem Angeklagten als ihrem Lehrer zur Erziehung und Ausbildung anvertraut; die Ruth Scholz stand während der ganzen Tatzeit – 19. Juli 1946 bis 7. November 1946 –, die Ida █████ während des größten Teils der Einzelhandlungen – Sommer 1949 bis 5. März 1950 – in ihrem 14. Lebensjahr. Der Angeklagte hat dieses für die beiden gesetzlichen Tatbestände wesentliche Alter der beiden Mädchen als Lehrer dieser Klasse zur Zeit der Tat gekannt. Diese Kenntnis ist zwar in den Gründen nicht ausdrücklich festgestellt; sie ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang. Der Angeklagte hat während der Schulzeit die beiden Schülerinnen je auf Grund Fortsetzungsvorsatzes wiederholt belästigt, indem er insbesondere an ihren nackten Geschlechtsteil griff, den Finger hineinsteckte und daran spielte, womit er jeweils das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und seine Sinnenlust befriedigen wollte. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat die Strafkammer die sämtlichen Tatbestandsmerkmale der missbräuchlichen Ausnutzung des zwischen dem Angeklagten als Lehrer und seinen Schülerinnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zur Unzucht i.S. von § 174 Ziff. 1 StGB und der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren und deren Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen i.S. von § 176 Ziff. 3 StGB als gegeben erachtet und danach den äußeren und inneren Tatbestand der beiden zueinander in Tateinheit stehenden Verbrechen in zwei Fällen fehlerfrei als verwirklicht angenommen.

Die Revision des Angeklagten will, wie ihre weiteren Ausführungen erkennen lassen, im Rahmen der Sachrüge tatsächlich die Beweiswürdigung angreifen. Diese ist aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es hat nach § 337 StPO nur die richtige Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter bindend festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen und ist nicht dazu berufen, die dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Beurteilung des Falles zu überprüfen. Nur wenn die Beweiswürdigung Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze erkennen lässt, kann eine Verletzung sachlichen Rechts vorliegen. Die in dieser Richtung gehende Revisionsrüge des Angeklagten ist unbegründet.

Zum Wesen eines allgemeinen Erfahrungssatzes gehört es, dass er allgemein bekannt, vor allem aber, dass er ausnahmslos gültig ist. Solche Erfahrungssätze, die bei der Beweiswürdigung verletzt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Den von der Revision hervorgehobenen Erfahrungssätzen fehlt die Allgemeingültigkeit. Es ist möglich, dass eine als Zeugin vernommene Schülerin, infolge der von den Mitschülerinnen ausgehenden Suggestion, das Ergebnis der Klassenerörterung des Themas und nicht ihre eigene unmittelbare Beobachtung wiedergibt. Es ist auch möglich, dass jugendliche Zeugen gerne eine Rolle spielen wollen und deshalb mehr aussagen, als sie tatsächlich beobachtet haben. Diese Erfahrung ist gewiss für die Bewertung der Aussagen der Schülerinnen von Bedeutung. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass entgegen diesen Erfahrungssätzen Schülerinnen bei ihrer Zeugenvernehmung sich der Suggestion des Kreises ihrer Mitschülerinnen entziehen und nur das aussagen, was sie selbst wahrgenommen haben. Der Tatrichter war, wie die Urteilsausführungen zeigen, sich dieser Beweisanzeichen für Unglaubwürdigkeit durchaus bewusst und hat die Glaubwürdigkeit der beiden betroffenen Schülerinnen auf Grund ihres persönlichen Eindrucks sowie nach Anhören der Lehrerin, einer psychologischen Sachverständigen und der Mutter der Hauptbetroffenen, Ida █████, mit besonderer Sorgfalt geprüft. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen der dem Tatrichter eingeräumten freien Beweiswürdigung kann nach den Urteilsausführungen nicht festgestellt werden. Die aus dem Gesamtinhalt der Beweisaufnahme gezogene Schlussfolgerung der Glaubwürdigkeit der beiden betroffenen Zeuginnen hinsichtlich ihrer in den festgestellten Sachverhalt übergegangenen Schilderungen der Unzuchthandlungen ist nach den allgemeinen Nebenerfahrungen und Denkgesetzen möglich. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Strafkammer den Angeklagten von der Beschuldigung, mit weiteren vier Schülerinnen derselben Klasse unzüchtige Handlungen begangen zu haben, freigesprochen hat. Darin liegt kein denkgesetzlicher Widerspruch. Daraus ergibt sich nur, mit welcher Sorgfalt die Strafkammer in jedem Einzelfall die für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände geprüft und gegeneinander abgewogen hat.

Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nach dem Urteilszusammenhang weder bei der Beweiswürdigung noch bei der Strafzumessung außer Acht gelassen. Es war nicht erforderlich, diese Erwägungen in den Gründen des Urteils ausdrücklich hervorzuheben. Auch sonst sind keine Rechtsfehler in der Begründung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs zu erkennen. Daher war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in rechtlich zulässiger Weise darauf beschränkt, dass in der Urteilsformel und der Begründung nicht ausdrücklich zu der Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB Stellung genommen ist.

Die Revision ist, soweit sie einen Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze rügt, nicht begründet.

Nach § 267 StPO, der von dem wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe handelt, ist der Tatrichter in Abs. 6 nur hinsichtlich der Maßregeln der Sicherung und Besserung verpflichtet, in den Urteilsgründen sich darüber auszusprechen, weshalb eine solche Maßregel angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fehlt eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung in § 267 StPO. Daraus folgt, dass der Inhalt der Urteilsgründe in § 267 Abs. 3 und 6 abschließend geregelt ist, der Tatrichter nicht verpflichtet ist, über die Gründe der Aberkennung oder der Nichtaberkenntnis der bürgerlichen Ehrenrechte in den Urteilsgründen sich auszusprechen. Eine Verletzung von Rechtsnormen des Verfahrensrechts liegt hiernach nicht vor.

Auch § 32 StGB ist nicht verletzt. Neben der Zuchthausstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, ist in das Ermessen des Richters gestellt. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens ist nicht zu erkennen. Der Anklagevertreter hat, wie sich aus dem Protokoll ergibt, kurz bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzog, ausdrücklich den Antrag gestellt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen. Daher ist es ausgeschlossen, dass das Gericht etwa die Bestimmung des § 32 nicht gekannt, in der Beratung des Urteils die Prüfung dieser Frage übersehen und so den § 32 durch Nichtanwendung verletzt hätte. Aus dem Urteilszusammenhang ergeben sich hinreichend Gründe dafür, dass die Strafkammer im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens davon abgesehen hat, dem Angeklagten neben den kraft Gesetzes (§ 31 StGB) eintretenden Ehrenfolgen der Zuchthausstrafe auch noch die bürgerlichen Ehrenrechte abzusprechen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge.

NeumannEngelsKoeniger
KraussDr. Sauer
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Taten an Kindern unter 14 Jahren — Themis