Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 Abs.1 Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 42/50
Datum
19.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (Fall B). Streitpunkt war, ob die innere Tatseite – Kenntnis bzw. bedingter Vorsatz über das Alter des Opfers (unter 14) – vorliegt. Der BGH verwirft die Revision: die Strafkammer habe bedingten Vorsatz festgestellt; bewusste Fahrlässigkeit sei nicht gegeben, und die Revisionsinstanz kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ersetzen. Eine Prüfung zu §175a StGB war für den Verurteilten unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt als innere Tatseite die Kenntnis des Täters, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt hierfür.

2

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit, dass das Opfer unter 14 Jahre alt ist, in Kauf nimmt und die tatbestandsmäßige Handlung dennoch willentlich vornimmt; bewusste Fahrlässigkeit ist demgegenüber unzureichend.

3

Liegen für den Täter keine konkreten Anhaltspunkte, die den Eindruck erhärten, das Opfer sei älter als 14 Jahre, kann das Tatgericht aus dem situativen Eindruck auf bedingten Vorsatz schließen.

4

Die Revisionsinstanz darf eine vom Landgericht getroffene Beweiswürdigung nicht durch Verwertung außergutachterlicher Anzeichen ersetzen; Rügen, die sich auf nicht im Urteil enthaltende Umstände stützen, sind unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 17. Oktober 1950

Rubrum

3 StR 42/50 III 25/50

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Gerhard Heinz aus ███, Kreis ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme Bundesrichter Dr. Geiter Bundesrichter Werner Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit der Revision wird das Urteil der Strafkammer, wie die Revisionsbegründung ergibt, nur insoweit angegriffen, als der Angeklagte im Falle B. wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu Strafe und Kosten verurteilt ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Falle B. überholte der Angeklagte mit einem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen am 21. August 1950 auf einer Fahrt von Marburg nach Gießen zwei Jungen auf Fahrrädern, den 13 Jahre alten Schüler B. und den 14 Jahre alten Schüler K., und lud beide ein, mit ihm mitzufahren. Sie verstauten ihre Fahrräder auf dem Wagen und nahmen beide im Führerhaus Platz, wobei der nur mit Hemd, Turnhose und Badehose bekleidete K. unmittelbar neben den Angeklagten zu sitzen kam. Dieser gab ihm ein Paket zu halten und griff dann während der Weiterfahrt mehrmals unter Turnhose und Badehose an das Glied, und B. spielte daran. Er bog dann von der Straße in einen Feldweg ein, hielt einige hundert Meter abseits an einer Kiesgrube, nahm dort im Führerhaus sein Geschlechtsteil aus der Hose und rieb daran. Seine Aufforderung, bei ihm „weiter zu machen“, lehnten beide Jungen ab. Als der Angeklagte die Hand B.s ergriff, um sie an sein Glied zu führen, misslang das, weil sich der Junge sträubte. Der Angeklagte onanierte dann bei sich vor den Jungen bis zum Samenerguss.

Was die Vorstellungen des Angeklagten über das Alter B.s anbelangt, legt das angefochtene Urteil dar, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, und im Übrigen eingeräumt, beide Jungen seien nicht besonders kräftig gewesen. Dass ihm B. über 14 Jahre alt erschienen sei, habe er selbst nicht behauptet. Diese Einlassung würdigt die Strafkammer dahin, der Angeklagte habe sich darüber, ob B. 14 Jahre alt sei, keine besonderen Gedanken gemacht und es somit in Kauf genommen, dass er mit einem Jugendlichen unter 14 Jahren Unzucht trieb.

Dass das Verhalten des Angeklagten, vor allem die von wollüstiger Absicht geleiteten Berührungen des Geschlechtsteiles des noch nicht 14 Jahre alten Schülers B., die „Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verwirklichen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Zur inneren Tatseite ist die Kenntnis des Täters davon erforderlich, dass sein Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist. Bedingter Vorsatz genügt jedoch insoweit; das heißt, es reicht aus, wenn der Täter es nur für möglich hält, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist, und auch für diesen Fall die mutige Handlung will. Durch dieses Bewusstsein mit dem nur als möglich Vorgestellten unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der zur Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nicht ausreichenden bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter zwar den Erfolg für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass er nicht eintreten werde.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Vorstellungen, die sich der Angeklagte über das Alter des Jungen machte, sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass die Strafkammer den bedingten Vorsatz in dem erörterten Sinne für erwiesen erachtet. Die Möglichkeit, dass das Landgericht nicht scharf genug zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit geschieden habe, scheidet nach dem Urteilszusammenhang aus. Gegen sie spricht schon der in den Urteilsgründen enthaltene Hinweis auf die Entscheidung RGSt. Bd. 75 S. 127, in der diese Unterschiede gerade im Hinblick auf den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB hervorgehoben werden und der jedenfalls für den hier gegebenen Fall zuzustimmen ist, dass das äußere Bild des Tathergangs nichts enthält, was im Täter die Meinung aufkommen lassen könnte, dass sein Opfer schon älter als 14 Jahre sei. Der Angeklagte stellte zwar keine besonderen Erwägungen über das Alter B.s an. Der Sachverhalt, wie er sich ihm darstellte, enthielt aber nichts, was ihm die Annahme oder die Hoffnung hätte nahelegen können, dass sein Opfer schon älter als 14 Jahre sein könnte; beide Jungen schienen ihm nicht „besonders kräftig“.

Der Angeklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass er das Alter seines Opfers irrigerweise höher eingeschätzt habe. Nach diesen Darlegungen hat die Strafkammer ersichtlich die Möglichkeit ausscheiden wollen, der Angeklagte habe zwar damit gerechnet, dass ██████ noch nicht 14 Jahre alt sein könnte, aber trotzdem in Vertrauen darauf gehandelt, er werde doch schon älter sein. Wenn auch die Wendung, der Angeklagte habe „in Kauf genommen“, dass er mit einem Jungen unter 14 Jahren Unzucht treibe, für sich allein noch nicht ausreichend dartut, dass alle Merkmale des bedingten Vorsatzes vorliegen (vgl. RGSt. Bd. 72 S. 433, Bd. 76 S. 116; OGHSt. Bd. 2 S. 254; OLG Braunschweig █████ Bad. S. 205), so stellt hiernach der Urteilszusammenhang klar, dass der Angeklagte die Tat wollte, einerlei, ob sein Opfer schon 14 Jahre alt war oder nicht, also auch für den Fall, dass es noch nicht so alt war. Damit wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB auch zur inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen.

Soweit die Revision diese Feststellungen durch Hinweise auf einzelne Bekundungen der als Zeugen vernommenen beiden Jungen bekämpft, verwertet sie Umstände als Beweisanzeichen, die nicht aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sind, und greift nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Sie kann deshalb damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ein Verbrechen der Verführung Jugendlicher zur Unzucht gemäß § 175a StGB auch in der Form des Versuchs verneint, sind allerdings rechtlich verfehlt. Hierauf brauchte jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, nicht dadurch beschwert ist, dass er nicht auch insoweit verurteilt worden ist.

Dr. GeiterKrummeKrauss
RichterWerner
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