Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei schwerer Brandstiftung und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 424/90
- Datum
- 07.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der objektive Tatbestand des § 306 Nr. 2 (1. Alternative) StGB erfordert, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt werden.
Eine bloße Zahlung eines Feuerschadens durch eine Versicherung begründet allein nicht die Feststellung, dass ein Gebäude als solches in Brand gesetzt worden ist.
Der Vorsatz für schwere Brandstiftung muss sich ausdrücklich auch auf das Inbrandsetzen des Gebäudes erstrecken; bloßer Vorsatz, eine Wohnung in Brand zu setzen, reicht hierfür nicht aus.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer Tat, die tateinheitlich mit Brandstiftung verbunden sein soll, setzt die tragfähige Feststellung der Brandstiftung voraus; fehlt diese, ist die Beihilfeverurteilung aufzuheben.
Ein zwischenzeitlich ergangenes, rechtskräftiges Strafurteil kann eine Zäsur im Tattagereignis darstellen, sodass für die betroffenen Taten getrennte Gesamtstrafen zu bilden sind; bleibt dies unberücksichtigt, kann der Angeklagte dadurch beschwert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 14. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 424/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Izzet G. ███ aus ████████, geboren am ████████████ 1965 in ███ (Türkei), wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 17 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und unter Freisprechung im Übrigen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen hat sie einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
1. Der Angeklagte hat nur dann den objektiven Tatbestand des § 306 Nr. 2 1. Alternative StGB verwirklicht, wenn er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt hat. Das angefochtene Urteil teilt mit, dass eine Wohnung völlig ausbrannte, die Verpuffung zu Schäden an den Türen weiterer Wohnungen des Mehrfamilienhauses geführt und das Feuer sich stark ausgebreitet hat. Feststellungen, dass ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch aus dem Hinweis auf den von der Versicherung bezahlten Feuerschaden in Höhe von knapp 58.000 DM lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass das Gebäude in Brand gesetzt war.
Zur subjektiven Seite enthält das Urteil die Feststellung, dass der Angeklagte die Wohnung des ███ (UA S. 23, 41) in Brand setzen wollte, um mögliche Spuren des (vorgetäuschten) Einbruchs zu verwischen. Ausführungen dazu, dass der Vorsatz des Angeklagten das Inbrandsetzen des Gebäudes mit umfasste, lässt das Urteil vermissen.
Der Schuldspruch kann demgemäß insoweit keinen Bestand haben. Mitaufzuheben waren die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Betrug, die verhängte Einzelstrafe und als Folge davon der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch aus einem anderen Grund die Gesamtfreiheitsstrafe hätte aufgehoben werden müssen: Der Angeklagte hat die 17 Fälle des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zwischen dem 25. Januar und dem 9. Mai 1988 begangen. Am 10. Mai 1988 wurde er – wie das Landgericht mitteilt – vom Amtsgericht Flensburg wegen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Hinsichtlich der Diebstahlstaten bildet demgemäß das Urteil vom 10. Mai 1988 eine Zäsur, so dass aus diesen Taten und der mit Urteil vom 10. Mai 1988 abgeurteilten Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Freiheitsstrafen, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt worden ist, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden müssen.
Der Senat vermag – entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – auch nicht auszuschließen, dass dieser Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Zwar ist die Strafe vom 10. Mai 1988 zur Bewährung ausgesetzt worden; sie ist bisher nicht widerrufen. Würde der Widerruf aber erfolgen, stünde sich der Angeklagte möglicherweise günstiger, wenn auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt worden wäre, in deren erste diese Strafe miteinbezogen worden wäre.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Schockelt | Blauth |