Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Beweisaufnahme bei kindlichen Zeugen (Unzucht mit Kindern)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 424/55
Datum
09.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mangelnde Aufklärung und unzureichende Beweiswürdigung in zwei Fällen von Unzucht mit Kindern. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen und die Alterskenntnis des Täters nicht hinreichend untersucht wurden. Insbesondere sei bei kindlichen Aussagen oft ein psychologischer Sachverständiger nötig; der Tatrichter habe nach §244 Abs.2 StPO Ermittlungspflichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewertung kindlicher Aussagen ist erhöhte Sorgfalt geboten; bei entwicklungsbedingten Besonderheiten oder sonstigen Erschwernissen kann die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen erforderlich sein.

2

Der Tatrichter ist nach §244 Abs.2 StPO zur gebotenen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet; diese Pflicht entspricht der des Staatsanwalts nach §160 StPO und umfasst die Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.

3

Zur Feststellung der Alterskenntnis des Täters sind konkrete Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Kenntnis des Minderalters ergibt; bloße Umstände wie Nachbarschaftsverhältnis ersetzen keinen Nachweis.

4

Der alleinige Eindruck eines ‚guten Eindrucks‘ oder kindlicher Ausdrucksweise genügt nicht für eine tragfähige Würdigung kindlicher Bekundungen; mögliche Absprache, Motivation oder entstellte Darstellung sind gesondert zu prüfen.

5

Ein planmäßiges, zielstrebiges Vorgehen schließt die Berücksichtigung der Schuldfähigkeit wegen Betrunkenheit nicht aus; §51 Abs.1 StGB kommt hiervon nicht ohne weiteres entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 9. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ Albert ██, █████, ehemals wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu insgesamt neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Die Revision macht geltend, das Landgericht habe entgegen seiner Aufklärungspflicht keinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen beigezogen. Der Angriff dringt durch.

Der Angeklagte ist beschuldigt, an zwei Tagen seinen Geschlechtsteil entblößt und sie zum aufmerksamen Hinsehen verleitet zu haben. Zu den Vorwürfen hat er sich sachlich nicht geäußert mit der Begründung, er könne sich an nichts erinnern wegen Betrunkenheit an diesen beiden Tagen. Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen allein auf den Aussagen der vier in Betracht kommenden Kinder.

Da die Rosemarie ████ zur Zeit der Tatbegehung und der Hauptverhandlung sich in der geschlechtlichen Entwicklung befand und die übrigen drei zur Zeitpunkt der Tat 13- bis 14-jährigen Mädchen der Geschlechtsreife nahestanden, musste das Landgericht ihre Glaubwürdigkeit mit erhöhter Sorgfalt prüfen. Dabei hatte es die Möglichkeit entwicklungabedingter Falschdarstellungen ins Auge zu fassen und zu erörtern.

Die Beweiswürdigung ist zwar Aufgabe des Tatrichters. Aber die Zuziehung eines Sachverständigen ist in Fällen, in denen bei der Bewertung von Kinderaussagen besondere Vorsicht geboten ist, oft nicht zu umgehen. Vor allem gilt das, wenn irgendwelche Tatsachen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erschweren (BGHSt 3, 27). Das ist hier der Fall.

Der eine Vorgang, an dem die damals 11 ½-jährige Schülerin Rosemarie ███ allein beteiligt war, hat sich im Sommer 1954 ereignet; der andere am 12. März 1955 in Gegenwart der vier jugendlichen Zeuginnen. ████ hat von der ersten Verfehlung des Angeklagten zunächst niemandem etwas erzählt. Erst bei ihrer polizeilichen Vernehmung über den zweiten Vorfall im März 1955 hat sie darüber Angaben gemacht.

Die Revision hält es für denkbar, dass das Mädchen den ersten Vorfall erfunden hat, um in den Mittelpunkt des Interesses zu gelangen. Sie behauptet außerdem, die vier Kinder hätten sich über ihre Beobachtungen im zweiten Falle unterhalten. Die erkennende Ferienjugendschutzkammer sei zum Teil mit Richtern besetzt gewesen, die in Jugendschutzsachen noch nicht tätig gewesen seien und auf diesem Gebiet keine Erfahrung hätten.

Die Frage, ob die Befürchtung über eine ██████████ oder auch nur entstellte Darstellung der ██ begründet ist, bedurfte der eingehenden Untersuchung. Die gesamten Umstände boten gewisse Schwierigkeiten in der Beurteilung des Beweiswertes nicht nur ihrer Bekundung, sondern auch derer der übrigen Zeuginnen, da unterstützende Tatsachen fehlten. Im Sommer 1954 war die ████ alleinige Tatzeugin. Im März 1955 hat sie das Tun des Angeklagten zuerst bemerkt und ihre Freundinnen Gisela vom ████ und Marlies darauf aufmerksam gemacht. Als diese ebenfalls hingesehen hatten, gingen alle drei auf die Straße, kehrten jedoch mit der ihnen dort bald darauf begegnenden ██████████████ zurück und schauten dem vom Angeklagten nach ihrem Erscheinen erneut begonnenen Treiben wiederum zu. Inwieweit das hierbei von ████ bekundete Interesse an dem Verhalten des Angeklagten in Einklang steht mit ihrer Erklärung, sie habe den ersten Vorfall aus Scham verschwiegen, hätte der Würdigung bedurft. Auch die von allen vier Kindern dem zweiten Vorgang zugewandte Aufmerksamkeit musste dem Gericht Anlass zu genauer Prüfung geben. Dazu hätte es sich bei der gegebenen Sachlage der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen bedienen müssen. Das musste umso mehr gelten, wenn einzelne seiner Mitglieder keine genügende Erfahrung in der Beurteilung der Bekundung von Kindern besessen hätten.

Im Urteil ist zwar ausgeführt, die Kinder hätten einen guten Eindruck gemacht. Sie hätten ihre Aussagen vor dem Termin nicht miteinander abgesprochen. Aber das entband das Gericht nicht von seiner Pflicht, den Sachverhalt näher zu erforschen. Schon wenn die Mädchen ihre Angaben aufeinander abzustimmen, sich irgendwie über die Vorgänge unterhalten haben, konnte das ihr Vorstellungs- und Erinnerungsvermögen beeinflusst haben. Überdies war das Landgericht nicht einmal in der Lage, über etwaige geschlechtliche Erlebnisse der Kinder eine zuverlässige Feststellung zu treffen, weil es die Unterlagen dafür nicht beigeschafft hat. Es folgert deren Unbefangenheit aus ihrer einfachen und kindlichen Ausdrucksweise. Das genügt nicht. Der Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von jedem der Mädchen gewinnen konnte, konnte ein sicheres Urteil nicht vermitteln. Die Glaubwürdigkeit der Kinder musste soweit als möglich geklärt werden. Das Gericht durfte nicht ähnlich wie die Staatsanwaltschaft, die jede Erhebung darüber unterlassen hatte, auch seinerseits von einer Beweiserhebung darüber absehen, zumal der zur Tatzeit 52- bzw. 53-jährige Angeklagte in sittlicher Hinsicht noch nicht aufgefallen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war. Dem Tatrichter ist in § 244 Abs. 2 StPO dieselbe Verpflichtung auferlegt, wie sie § 160 StPO für den Staatsanwalt vorsieht.

Zu den erforderlichen Maßnahmen gehörten außer der von der Revision verlangten Vernehmung eines Sachverständigen auch weitere Ermittlungen durch Vernehmung der Lehrpersonen der kindlichen Zeuginnen. Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. Es kann deshalb nicht bestehen bleiben.

2.) Auch die Sachrüge ist zum Teil begründet. Zum inneren Tatbestand ist die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Kinder im zweiten Fall unzulänglich festgestellt. Das Urteil sagt dazu nur, der Angeklagte habe gewusst, dass die Kinder zur Zeit der Taten noch nicht 14 Jahre alt gewesen seien. Woher er sein Wissen hatte, ist nicht dargelegt. Da von den Mädchen Marlies am 12. März 1955 fast 14 Jahre alt war, Gisela vom ████ 13 Jahre, Hilde 13 Jahre und Rosemarie ██ 12 Jahre, hätte es der Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich die Alterskenntnis des Angeklagten ergibt. Der Umstand allein, dass es sich teilweise um Nachbarskinder handelte, ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht.

Im Sommer 1954 kann ████ noch einen so kindlichen Eindruck gemacht haben, dass der Angeklagte daraus auf ein unter der Schutzgrenze liegendes Alter schließen konnte. Da die Sache nunmehr verhandelt werden muss, wird der Tatrichter Gelegenheit haben, sich auch dazu zu äußern.

Bemerkt wird noch, dass planmäßiges, zielstrebiges Vorgehen eines betrunkenen Täters der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht entgegensteht (RGSt 63, 46; 67, 149; 384).

Dr. KoenigerMaaßDr. Wiefels
BuschMenges
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