Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Verfahrensrüge zu Zutritt von Zeugenschutzbeamten unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 423/97
Datum
03.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Verfahrensrüge zur Verhandlung über die Gestattung des Zutritts von im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten (§ 175 Abs. 2 GVG) ist unbegründet, weil der Zulassungsbeschluss in öffentlicher Sitzung verkündet wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die aufgeworfenen Revisionsrechtfertigungen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensmangel vorliegt.

3

Soweit die Gestattung des Zutritts von im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, steht dem Beschwerdeführer hiergegen kein erfolgreicher Rügeansatz wegen angeblicher Nichtöffentlichkeit zu.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat regelmäßig jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 423/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen

████, geboren am █████████, ████████████

wegen 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a., 2. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████████████ zur Verhandlung über die Gestattung des Zutritts der im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten (§ 175 Abs. 2 GVG) in nichtöffentlicher Sitzung ist unbegründet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, GVG 43. Aufl. § 175 Rdn. 4). Der Zulassungsbeschluss ist in öffentlicher Sitzung verkündet worden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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BlauthPfister
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