Revisionen verworfen; Verfahrensrüge zu Zutritt von Zeugenschutzbeamten unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 423/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die aufgeworfenen Revisionsrechtfertigungen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensmangel vorliegt.
Soweit die Gestattung des Zutritts von im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, steht dem Beschwerdeführer hiergegen kein erfolgreicher Rügeansatz wegen angeblicher Nichtöffentlichkeit zu.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat regelmäßig jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 423/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen
████, geboren am █████████, ████████████
wegen 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a., 2. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████████████ zur Verhandlung über die Gestattung des Zutritts der im Zeugenschutzprogramm tätigen Polizeibeamten (§ 175 Abs. 2 GVG) in nichtöffentlicher Sitzung ist unbegründet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, GVG 43. Aufl. § 175 Rdn. 4). Der Zulassungsbeschluss ist in öffentlicher Sitzung verkündet worden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Zschockelt | Winkler | |||
| Blauth | Pfister |