Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Täteridentifizierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 423/96
- Datum
- 27.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt eine tragfähige und nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung voraus; sind die Urteilsgründe lückenhaft oder widersprüchlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Identifizierungen durch Augenzeuge/innen hat das Gericht anzugeben, ob und inwieweit zeitnahe Täterbeschreibungen, Lichtbildvorlagen und das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung übereinstimmen und die Zuverlässigkeit der Identifizierung stützen.
Widersprüche in den Urteilsgründen, die sich nicht als bloße Schreibfehler erklären lassen, beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit der Überzeugungsbildung und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Ein in der Hauptverhandlung wiederholtes Wiedererkennen des Beschuldigten hat nur eingeschränkten Beweiswert; das Gericht muss darlegen, ob ein Wiedererkennen stattgefunden hat und ob sich das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten seit der Tat erheblich verändert hat.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 18. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 423/96 vom 27. November 1996 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Nach den Feststellungen soll der Angeklagte am 23. Juni 1995 gegen 17.50 Uhr die Zeugin ███ in deren Ladengeschäft mit einem pistolenähnlichen Gegenstand bedroht und auf diese Weise zur Herausgabe von 500 DM Bargeld genötigt haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, zur Tatzeit an einem anderen Ort gewesen zu sein, den er allerdings nicht näher bezeichnet hat.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der geschädigten Zeugin gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch lückenhaft und widersprüchlich, so dass die Sache insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss.
Dem Urteil kann lediglich entnommen werden, dass die Geschädigte unmittelbar nach der Tat noch am 23. Juni 1995 bei der Polizei eine Täterbeschreibung abgegeben hat, aufgrund derer sodann ein Identikitbild des Täters gefertigt worden ist, und dass die Zeugin ███ bei einer Wahllichtbildvorlage am 8. März 1996 den Angeklagten mit Sicherheit als Täter identifiziert hat. Das Urteil teilt aber weder mit, ob zwischen der zeitnah zu der Tat abgegebenen Täterbeschreibung der Zeugin und dem damaligen äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten überhaupt eine Ähnlichkeit bestand, noch warum die – jedenfalls nach den Urteilsgründen – erste Wahllichtbildvorlage am 8. März 1996, mithin erst nahezu ein halbes Jahr nach der Tat durchgeführt worden ist. Auch verhält sich das Urteil nicht darüber, ob die Zeugin den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt hat. Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 58 Rdn. 12 f. m.w.N.), jedoch wäre ein eventuelles Nicht-Wiedererkennen des Angeklagten, sofern er sein äußeres Erscheinungsbild inzwischen nicht erheblich verändert haben sollte, ein Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch die geschädigte Zeugin sprechen könnte.
Hinzu kommt, dass der Zeuge ████, der nach den Ausführungen des Urteils als Polizeibeamter die Ermittlungen wegen des Überfalls vom 23. Juni 1995 auf die Zeugin ███ ca. eine Woche lang geführt hat, „in dieser Zeit“ die Wahllichtbildvorlage vom 8. März 1996 mit der Geschädigten durchgeführt haben soll (vgl. UA S. 6). Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen lässt sich nicht als Schreibversehen erklären, da der Termin der Wahllichtbildvorlage an mehreren Urteilsstellen wiederholt wird. Aufgrund dieser mangelhaften Beweiswürdigung ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
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