Revision: Unterbringung nach §64 StGB unzureichend geprüft – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 422/97
- Datum
- 09.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein mitgeführter Gegenstand im Sinne des §30a Abs.2 Nr.2 BtMG seiner Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt und geeignet ist, sind seine Beschaffenheit sowie tatsächliche Angaben des Besitzers über Zweck und Trageweise zu berücksichtigen.
Das Fehlen eines (ernsthaften) Therapiewillens schließt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB nicht ohne Weiteres aus; Maßregelvollzug kann darauf gerichtet sein, den Therapiewillen zu wecken und zu stärken.
Frühere Teilnahme an Substitutionsbehandlungen oder eigene Versuche, von harten Drogen wegzukommen, können als Indizien dafür gewertet werden, dass der Betroffene einer Drogentherapie nicht ablehnend gegenübersteht und die Unterbringung nicht ausschließt.
Der Tatrichter hat nachvollziehbar darzulegen, ob und in welcher Weise die vom Sachverständigen geforderte psychotherapeutische Begleitung im Vollzug der Maßregel möglich ist; bloße Feststellungen ohne nachvollziehbare Begründung genügen nicht.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anordnung einer Maßregel die Höhe der Strafe beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Maßregel an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 14. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/97 vom 9. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 9. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und insoweit mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelhandels mit Waffen und zugleich Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellte Menge Haschisch eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.
Im Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der Feststellungen zur Beschaffenheit des mitgeführten (Klingenlänge) „Klappmessers“ können keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass es im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seiner Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt und geeignet war, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, er habe das Messer stets zur Verteidigung in der Hosentasche bei sich getragen (UA S. 15).
Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung, nämlich der Strafausspruch und die auf die Revision des Angeklagten zu überprüfende Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGHSt 37, 5), aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
Die Begründung, mit der das Landgericht eine Unterbringung des seit Jahren drogenabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Im Anschluss an die Stellungnahme des in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer die Ablehnung der Maßregel darauf gestützt, dass es entgegen anderslautendem Bekunden des Angeklagten an einem ernsthaften Therapiewillen fehle und deswegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für den Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht festzustellen sei.
Zur weiteren Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass sich der Angeklagte während einer bis zur Tatbegehung bereits 18 Monate dauernden „substituierenden“ Behandlung im Rahmen eines sogenannten Methadon-Programms zu keinem Zeitpunkt um eine Drogentherapie bemüht habe; er habe zwar den Konsum harter Drogen aufgegeben, dann aber zu einer anderen Droge, nämlich Haschisch, gegriffen. Einen Hinweis darauf, dass dem Angeklagten eine „Abstinenzmotivation“ fehle, hat das Landgericht ferner darin gesehen, dass sich der Angeklagte während der Untersuchungshaft „nicht ernsthaft“ um einen Therapieplatz bemüht hat. Diese Erwägungen lassen befürchten, dass das Landgericht von einem zu engen Begriff der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht des Maßregelvollzugs ausgegangen ist, die Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist.
Abgesehen davon, dass schon die Mitwirkung in einem Methadonprogramm und frühere allein unternommene Versuche, die Abhängigkeit von harten Drogen zu überwinden, Indizien dafür sein können, dass der Angeklagte einer Drogentherapie jedenfalls nicht ablehnend gegenübersteht, hat das Landgericht außer Acht gelassen, dass das Fehlen eines (ernsthaften) Therapiewillens für sich die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne Weiteres hindert (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 163 und 1997, 34; BGH NStZ 1996, 274). Denn Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade sein, den Therapiewillen beim Angeklagten zu wecken und zu stärken.
Dass die vom Sachverständigen nach der Persönlichkeit des Angeklagten vorrangig für erforderlich gehaltene Psychotherapie als begleitende Maßnahme im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Da die Maßregel bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßenden Anordnung der Prüfung durch den neuen Tatrichter.
Die deswegen gebotene Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf den Strafausspruch, weil der Senat unter den besonderen Umständen des Falles nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Anordnung 2 und Ablehnung 5 und 7).
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