Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben — Qualifikation als schwerer Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 42/26
Datum
28.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426B3STR42.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Mönchengladbach ein, das mehrere Taten einschließlich schwerer räuberischer Erpressung verurteilte. Der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt und statt dessen ein schwerer Raub zugrunde gelegt wird. Begründend stellt der Senat auf die gewaltsame Wegnahme ab; die Strafzumessung bleibt unberührt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub und räuberische Erpressung sind anhand des äußeren Erscheinungsbildes zu unterscheiden: Entscheidend ist, ob die Sache durch Anwendung bzw. Androhung von Gewalt weggenommen wird (Raub) oder ob das Opfer sie angesichts der Gewaltanwendung herausgibt (räuberische Erpressung).

2

Die erzwungene Preisgabe von Standortangaben bewirkt für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil und rechtfertigt nicht ohne weitere Umstände die Qualifikation als räuberische Erpressung, wenn erst daraufhin eine gewaltsame Wegnahme erfolgt.

3

Ergibt die rechtliche Würdigung, dass die Tat den Tatbestand des Raubes erfüllt, kann der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung des Strafausspruchs, wenn das Tatgericht in der Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände bereits berücksichtigt hat und dies strafmildernd oder -erschwerend bei der Strafbemessung einfloss.

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 24. Oktober 2025, Az: 21 KLs 6/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2025 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nur insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).

Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar. Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“

5

Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

6

3. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.

7

4. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

8

5. Angesichts des geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Hohoff RiBGH Dr. Anstötzbefindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Berg Kreicker Kurtze

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