Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Pflicht zur freiwilligen Offenbarung entscheidungserheblicher Tatsachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 422/54
Datum
11.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids freigesprochen; die Staatsanwaltschaft revidierte mit Rügen zur Aufklärungspflicht und Sachrüge. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht Zeugen (Protokollführer) nicht vernommen und die Rechtslage zur Aussage- und Verweigerungspflicht fehlgedeutet hatte. Entscheidend ist, dass Zeugen entscheidungserhebliche Tatsachen nicht verschweigen dürfen, sonst müssen sie ausdrücklich die Aussage verweigern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge hat zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen von sich aus anzugeben und darf sie auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist.

2

Hat eine Tatsache den Charakter, die Aussage zu verweigern, kann der Zeuge hiervon Gebrauch machen; hierzu genügt eine allgemeine Erklärung, er wolle nicht aussagen oder im Übrigen nicht aussagen.

3

Bei unklarer Erinnerung der Vernehmungsbehörde sind vorhandene, an der Vernehmung beteiligte Personen (z. B. Protokollführer) als Zeugen zu vernehmen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

Für die Auslegung des Gegenstands der Vernehmung ist auf den Inhalt des Beweis- und Vernehmungsprotokolls abzustellen; der Wortlaut bestimmt den räumlich/zeitlichen Umfang der beabsichtigten Aussagepflicht, nicht der Zeitpunkt des Beweisbeschlusses.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurergesellen Hans █████ aus ██████ am ████, geboren am ███ in ███████ bei ████████, wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Leitsatz

StGB § 154

Der Zeuge darf eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Das gilt auch für den Fall, dass es sich hierbei um eine Tatsache handelt, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern. Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er das zu erklären.

Aktenzeichen: 3 StR 422/54

Urteil des BGH vom 11. November 1954 LG Frankfurt am Main

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen:

Gründe

Der Angeklagte wohnte von Oktober 1950 bis September 1951 bei der verheirateten, aber getrennt lebenden Maria ████ in ███. Hernach verzogen beide nach ████████ am █████ und wohnten dort in einem Zimmer, in dem es zwischen ihnen wiederholt zum Geschlechtsverkehr kam.

In dem Scheidungsstreit der Eheleute Bernhard und Maria ████ wurde der Angeklagte über seine Beziehungen zu Maria █████ am 13. Mai 1952 von dem ersuchten Richter in ██████ als Zeuge vernommen. Dabei bestritt er unter Eid, während der Zeit, in der er bei der Klägerin gewohnt habe, und auch sonst zu Zeiten, in denen er nicht bei ihr gewohnt habe, zu ihr ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben.

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung, wissentlich seine Eidespflicht verletzt zu haben, freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1.) Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, dass es den bei der maßgebenden Vernehmung des Angeklagten anwesenden Urkundsbeamten nicht als Zeugen gehört habe.

Im Urteil ist ausgeführt, der Vernehmungsrichter habe sich nur noch undeutlich an den Vorgang erinnern können. Es habe sich daher nicht mehr feststellen lassen, ob der Angeklagte damals als Zeuge allgemein nach allen für das Beweisthema erheblichen und der Vernehmungszeit vorangegangenen Vorgängen befragt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass er nur nach solchen Vorgängen gefragt worden sei, die sich vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 ereignet hätten.

Aus den Scheidungsakten ist ersichtlich, dass an der Vernehmung des Angeklagten vom 13. Mai 1952 Justizangestellter Herbert als Protokollführer beteiligt war. Es ist möglich, dass er den Gegenstand der Vernehmung noch im Gedächtnis hatte und hat. Die Strafkammer hätte ihn deshalb zwecks Aufklärung des Sachverhalts über den Inhalt der seinerzeit an den Angeklagten gerichteten Fragen hören müssen. Die gesamten Umstände drängten ihr diese Ausdehnung der Beweiserhebung auf. Der Vernehmungsrichter, Amtsgerichtsrat ██████, hatte nämlich in einer während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Erklärung betont, er habe die Frage nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen an den als Zeugen vernommenen Angeklagten ganz allgemein gestellt; dieser müsse sich darüber klar gewesen sein, dass sich die Frage auf die ganze bis zur Vernehmung am 13. Mai 1952 verflossene Zeit bezogen habe.

Schon wegen des Verfahrensverstoßes kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

2.) Auch die Sachrüge ist begründet.

a) Das Landgericht ist der Auffassung, die Aussage habe sich inhaltlich nur auf die Zeit erstreckt, in der der Angeklagte noch in ███ gewohnt habe, und auf die vorherige Zeit. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass der Beweisbeschluss schon in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz noch nicht nach ████████ am █████ verlegt gehabt habe. Der Beweisbeschluss habe sich demnach noch gar nicht auf die späteren Ereignisse in ████████ am █████ beziehen können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst enthält der Beweisbeschluss die ganz allgemein gehaltene Behauptung des Beklagten Bernhard ███████, seine Ehefrau habe ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu dem Angeklagten unterhalten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der Vernehmungsniederschrift mit aller Deutlichkeit, dass die Bekundung des Angeklagten zeitlich keineswegs eingeschränkt war. Danach hat er ein ehebrecherisches Verhältnis innerhalb der Zeit bestritten, während der er bei der Klägerin gewohnt hat, „und auch sonst zu Zeiten, in denen er nicht bei ihr gewohnt hat“. Daraus ist klar zu ersehen, dass er für die ganze bis zu seiner Vernehmung verflossene Zeit, also auch für die nach dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 liegende Zeit, jeden Ehebruch in Abrede gestellt hat.

Darauf, dass der Beweisbeschluss erlassen war, ehe der Angeklagte in ein ehebrecherisches Verhältnis zu █████ getreten war, kommt es nicht an. Wesentlich ist allein sein Inhalt. Dieser betraf Ehebruch oder Ehewidrigkeiten des Angeklagten mit der █████ ohne irgendeine zeitliche Begrenzung. Der Beklagte war im Eherechtsstreit an der Ermittlung interessiert, ob sich seine Ehefrau eine Eheverfehlung hatte zuschulden kommen lassen, auf die er seine Widerklage mit Erfolg stützen konnte. Auch das Landgericht hatte, als es den Beweisbeschluss erließ, kein anderes Ziel im Auge, als die Prüfung der Richtigkeit des vom Beklagten deswegen erhobenen Vorwurfs. Es sollte festgestellt werden, ob die Klägerin zu irgendeiner Zeit dem Beklagten einen Ehescheidungsgrund gegeben hat. Anders kann der den Angeklagten vernehmende Richter das Ersuchen um dessen Einvernahme auf Grund des Beweisbeschlusses nicht aufgefasst haben. Nur so ist die Bemerkung im Protokoll verständlich, auch sonst sei es zu keinen ehebrecherischen Beziehungen gekommen.

Die Strafkammer hat zu diesem für die Frage der Pflichtverletzung entscheidenden Satz nicht ausdrücklich Stellung genommen. Sollte sie der Meinung gewesen sein, auch diese Worte hätten sich nur auf die vor der Übersiedlung des Angeklagten nach ████████ am █████ liegende Zeit bezogen, so wäre das mit ihrem nach der Fassung der Niederschrift allein möglichen Sinn unvereinbar. Die Annahme des Tatrichters, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nur nach Vorgängen vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 gefragt worden sei, kann nicht in Einklang gebracht werden mit dem eindeutigen Inhalt des Vernehmungsprotokolls.

b) Rechtsirrig sind außerdem die Ausführungen dazu, ob der Angeklagte als Zeuge sich ungefragt zu seinen in ████████ am █████ begangenen Ehebrüchen äußern musste.

Das Landgericht hält eine derartige Verpflichtung hier nicht für gegeben, obwohl es feststellt, dass diese Vorgänge mit dem Beweisgegenstand erkennbar in untrennbarem Zusammenhang standen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich waren. Es verkennt nicht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrte Angeklagte die Beantwortung der Frage nach Ehebruch und ehewidrigen Beziehungen zu Frau █████ hätte ablehnen können und dass er bei Nichtgebrauch seiner Befugnis alle wichtigen Tatsachen hätte angeben müssen, die mit der Beweisfrage eng zusammenhingen. Es ist aber der Meinung, wenn ein Zeuge auf ausdrückliche Frage über bestimmte Vorgänge die Antwort verweigern könne, so könne es nicht Rechtens sein, dass er über dieselben Vorgänge ungefragt Auskunft geben müsse. Es würde dem Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts widersprechen, von dem Zeugen zu verlangen, dass er von sich aus auf belastende Vorkommnisse hinweisen müsse.

Damit setzt sich der Erstrichter in Widerspruch zu der Regelung, die das Gesetz für die Aussage und den Eid eines Zeugen hier im bürgerlichen Rechtsstreit getroffen hat. Nach § 396 ZPO ist der Zeuge zu veranlassen, das, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Die Eidesnorm des § 392 Satz 2 ZPO legt ihm die Pflicht auf, nach bestem Wissen die reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Daraus ergibt sich, dass eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht verschwiegen werden darf, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Er hat von sich aus alles anzugeben, was er als für die Entscheidung wesentlich erkennt (RGSt 57, 152; RG DR 1939, 1066 Nr. 3; BGHSt 1, 22; 2, 90). Handelt es sich dabei um eine Tatsache, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern, so kann er das tun und damit die Selbstbelastung vermeiden. Das ist in der Form möglich, dass er ganz allgemein erklärt, er wolle nicht aussagen oder, wenn er seine Bekundung einschränken will, er wolle im Übrigen nicht aussagen. Damit erledigt sich die vom Landgericht nach dieser Richtung geäußerte Besorgnis. Insbesondere trifft dessen Annahme nicht zu, der Zeuge müsse in Fällen dieser Art von sich aus auf belastende Geschehnisse hinweisen. Auch hier braucht er nur die Aussage zu verweigern.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoenigerKraussBusch
GlanzmannDr. Wiefels
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