Revision in Totschlagverfahren verworfen; Verstoß gegen §81f StPO nicht revisionsbegründend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 421/98
- Datum
- 12.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Würdigung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung nach § 81f Abs. 2 S. 3 StPO begründet für sich genommen keinen revisionsbegründenden Fehler und kann die Revision nicht tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Hat der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln keinen Erfolg, so hat er die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 421/98 vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung in § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Rogall in SK-StPO, Stand nach der 17. Lieferung, § 81f Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 81f Rdn. 9).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenund Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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