Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehlberücksichtigung von Bewährung und Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 421/93
- Datum
- 25.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur tatsächliche Verurteilungs- und Vollzugsumstände als erschwerend berücksichtigt werden; der Bewährungsstatus ist im Zeitpunkt der Tat zu beurteilen.
Sind frühere Strafen zum Tatzeitpunkt noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen, sind sie nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Wurden zwischenzeitlich verhängte Strafen für Taten begangen, die vor einer späteren Verurteilung liegen, sind diese Strafen in die Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen; bei sich daraus ergebender Härte ist dieser Umstand bei der Neufestsetzung der Strafe auszugleichen.
Stellt die Revision fest, dass der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe – gegebenenfalls an eine andere Kammer – zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 30. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 421/93 vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen ██ Stefan, geboren am ██ 1956 in ████, wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. März 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer „zur Tatzeit noch unter Bewährung (stand)“ (UA S. 25). Das ist nicht richtig.
Da die dreijährige, sich auf das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 27. Januar 1984 beziehende Bewährungszeit (vgl. UA S. 6 unter Nr. 6) am 13. September 1991 mit Sicherheit abgelaufen war und da gegen den Angeklagten erstmals am 6. November 1991 wieder – durch das Amtsgericht Velbert – eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist (UA S. 6/7), kann dieser am 13. September 1991 nicht „unter Bewährung gestanden“ haben.
Da die Strafe aus der letztgenannten Verurteilung, wie sich aus UA S. 7 oben ergibt, bisher weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist, hätte außerdem mit ihr nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Das wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen haben.“
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass weiterhin zu prüfen sein wird, ob nicht auch die der Verurteilung durch das Amtsgericht Velbert vom 26. März 1992 (94 VRS 76 76/92) zugrunde liegenden Straftaten vor dem 6. November 1991 begangen worden sind, so dass auch die deswegen verhängten Strafen in eine zu bildende Gesamtstrafe hätten einbezogen werden können, wenn sie nicht zwischen-
In einem solchen Fall muss die darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe ausgeglichen werden (BGHSt 31, 102, 103 m. w. Nachw.).
| Kutzer | Ruf | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |