Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Gefährliche Körperverletzung bestätigt, Tötung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 421/91
- Datum
- 11.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann der zum Tod führende Verletzungserfolg nicht einer bestimmten Tatphase oder einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge gegenüber dem einzelnen Täter.
Zur Feststellung der Ursächlichkeit einer subduralen Blutung genügt die Feststellung, dass bereits ein heftiger Schlag oder Tritt gegen den Kopf als zum Tode geeignet in Betracht kommt; der Sachverständige hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung mitzuteilen.
Eine pauschale Verknüpfung räumlich/zeitlich voneinander getrennten Tatphasen zu einer natürlichen Handlungseinheit begründet keine gegenseitige Zurechnung der jeweiligen Beteiligten, sofern die Voraussetzungen für Mittäterschaft oder Teilnahme nicht dargetan sind.
Der Nachweis (auch bedingten) Tötungsvorsatzes setzt konkrete, belastbare Anhaltspunkte voraus; Handlungen, die als Bestrafungsaktion ohne konkrete Tötungsabsicht erscheinen, stehen einer Annahme von Tötungsvorsatz nicht zwingend entgegen, können diesen aber auch nicht begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. März 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 421/91 11. März 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Rissing-van Saan, Dr. Winkler als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. März 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S__ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S__ wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten T__ wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Die Angeklagten und ihr späteres Tatopfer H__ waren Insassen eines Aufnahmelagers für Übersiedler aus der ehemaligen DDR. Der Angeklagte S__ verdächtigte H__, ihm verschiedene Gegenstände entwendet zu haben. Er stellte ihn deswegen zur Rede und versetzte ihm heftige Faustschläge und Fußtritte. Die Angeklagten █████ und T__ kamen hinzu und beteiligten sich ebenfalls durch Schläge und Fußtritte an der „Abreibung wegen Kameradendiebstahls“. Auch nachdem letztere sich wieder entfernt hatten, setzte der Angeklagte S__ die Tätlichkeiten weiter fort. Etwa eine Dreiviertelstunde nach Beendigung dieses Geschehens misshandelte der Angeklagte S__ ████████ erneut, weil dieser ihn beschimpft hatte.
Kurz danach verstarb H__ an den Folgen einer bei den Tätlichkeiten erlittenen subduralen Blutung, die zu einer zentralen Lähmung mit Aussetzen der Atemfunktion führte.
Die Jugendkammer hat die Angeklagten weder wegen vorsätzlicher Tötung nach §§ 211, 212 StGB noch wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt, da sie einen Tötungsvorsatz nicht feststellen und die Todesursache weder einer konkreten Tatsituation noch einem bestimmten Angeklagten zuordnen konnte.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a) Die Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit der Verletzungen für die zum Tode führende subdurale Blutung sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Sachverständigen Prof. Dr. S__ hat es dargelegt, dass für eine solche Blutung bereits ein heftiger Faustschlag oder Fußtritt gegen den Kopf des Opfers ausreichend sein konnte (UA S. 103); es hat ferner am Ende der Schilderung eines jeden Handlungsabschnitts ausgeführt, dass in ihm derartige als Todesursache geeignete Verletzungshandlungen stattgefunden hatten, ohne dass Anhaltspunkte für ihre konkrete Ursächlichkeit gefunden werden konnten (UA S. 46, 51, 55, 62/63).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen für die Schlussfolgerung des Sachverständigen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311, 314). Auf die von der Revision gewünschte Feststellung bestimmter Wahrscheinlichkeiten für die einzelnen Tatphasen kam es ohnehin nicht an, da diese eine richterliche Überzeugung nicht begründen könnten.
Bei dieser Sachlage musste die Jugendkammer zugunsten des jeweiligen Angeklagten auch davon ausgehen, dass der zum Tod führende Körperverletzungserfolg in einem Tatabschnitt herbeigeführt wurde, an dem dieser nicht beteiligt war und der ihm auch nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Verantwortung nicht angelastet werden kann.
b) Die Annahme der Beschwerdeführerin, eine gegenseitige Zurechnung der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an den jeweiligen Handlungsabschnitten sei aus Gründen einer Verknüpfung dieser Tatphasen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit geboten, ist offensichtlich verfehlt.
c) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen – auch bedingten – Tötungsvorsatz verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dessen Annahme, das Erzwingen der Unterzeichnung eines Schuldscheines spreche gegen einen Tötungsvorsatz, steht nicht in Widerspruch zu anderen Feststellungen. Die Fortsetzung der Misshandlungen durch den Angeklagten S__ nach der Unterzeichnung ist mit einem lediglich auf Körperverletzung im Sinne einer Bestrafungsaktion gerichteten Vorsatz ohne weiteres vereinbar.
Zschockelt Kutzer
VRiBGH Dr. Ruf kann nicht unterzeichnen, weil er urlaubsbedingt ortsabwesend ist.
RiBGH Dr. Rissing-van Saan kann nicht unterzeichnen, weil sie urlaubsbedingt ortsabwesend ist.
| Winkler | |
| Zschockelt |