Revision: Teilweise Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und Änderung des Schuldspuchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 421/88
- Datum
- 12.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren in einzelnen Tatkomplexen vorläufig einstellen und den Schuldspuch entsprechend ändern.
Werden Teile der Anklage eingestellt, ist der Rechtsfolgenausspruch nur zu ändern, soweit die weggefallenen Tatbestände für die Bemessung der Strafe oder die Anordnung von Maßregeln von Bedeutung sind.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler im Urteil feststellt.
Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn seine Revision nicht erfolgreich ist.
Vorinstanzen
auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 17. Mai 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 421/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus DC, geboren am 8. ██ 1969, Ralt in ko. ics, wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO am 12. Oktober 1988 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 17. Mai 1988 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten aa) durch die Anklage vom 21. Mai 1987 Js 551/87 – auch Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorgeworfen worden ist, bb) der versuchte unbefugte Gebrauch des Kraftrades Yamaha der Angela ██ zur Last gelegt worden ist (Fall 5 der Urteilsgründe), bd) der Schuldspuch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 16 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in vier Fällen, des versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und der Unterschlagung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und dementsprechend auch den Schuldspuch geändert. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass die weggefallenen Tatkomplexe für die Bemessung der Jugendstrafe und der Maßregel von Bedeutung gewesen sind. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
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