Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen Meineids bestätigt, Strafausspruch wegen §157 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 421/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision richtet sich gegen Schuld- und Strafausspruch. Der BGH weist die Angriffe auf den Schuldspruch zurück, hält aber die Strafe für aufhebungsbedürftig, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob §157 StGB (Milderung wegen einer anderen Straftat/Versuchs) anzuwenden ist. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen einen Schuldspruch ist unbegründet, wenn das Tatgericht die Richtigkeit der Zeugnisniederschrift, die ordnungsgemäße Belehrung und die Vereidigung festgestellt hat und der Revisionsvortrag dem entgegen lediglich unbeachtliche Behauptungen enthält.

2

Hat die Vernehmung einer Zeugin Tatsachen ergeben, die den Schluss auf die Begehung oder den Versuch einer anderen Straftat zulassen, hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Vorschrift des §157 StGB eine Milderung der Strafe gebietet; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Die Möglichkeit der Rücknahme einer Aussage vor Vereidigung und die zuvor erfolgte Belehrung über die Folgen falscher eidlicher Aussage sind tat- und strafzumessungsrelevant und können strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Die Berücksichtigung allgemeiner Abschreckungsgründe bei der Strafzumessung (z. B. bei häufiger Vornahme von Falschaussagen in Unterhaltsverfahren) fällt in das tatrichterliche Ermessen und ist einer revisionsgerichtlichen Überprüfung im Grundsatz entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen die kaufm. Angestellte Elsbeth ███ geb. █████ aus ███████, am ██████ dort geboren, wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Angeklagte ist in einem Rechtsstreit ihres am ██ ███ 1949 geborenen unehelichen Kindes gegen den von ihr als dessen Vater bezeichneten Helmuth ████ am 23. November 1949 als Zeugin vernommen worden.

Sie hat u. a. ausgesagt: „Ich habe in der gesetzlichen Empfängniszeit, d. h. in der Zeit vom 12. Juni bis 10. November 1948, nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Und zwar die ganze Zeit hindurch laufend, etwa wöchentlich einmal. Einen Ernst ███ kenne ich nicht. Ich habe der Schwester des Beklagten nicht gesagt, das zu erwartende Kind sei von Ernst ███. Auch das von mir im Jahre 1947 geborene Kind ist nicht von diesem Ernst ███.“

Die Angeklagte hat ihre Aussage, die falsch war, beeidigt. Sie hatte in der angegebenen Zeit außer mit ███ auch mit dem verheirateten Ernst ██████ Geschlechtsverkehr gehabt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.

Gründe

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Sie ist, soweit der Schuldspruch angegriffen ist, unbegründet.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei das Protokoll über ihre Zeugenaussage im Zivilprozess unter Verletzung der Vorschrift des § 162 ZPO nicht vorgelesen worden; eine ordnungsgemäße Vereidigung sei daher überhaupt nicht erfolgt. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl.

Die Tatsache, dass die Niederschrift des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1949 nachträglich durch Streichung des Wortes „nicht“ in den Satz „Den Ernst ███ kenne ich nicht“ berichtigt worden ist, hat das Landgericht erörtert. Es ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Niederschrift in der berichtigten Fassung die damalige Bekundung der Angeklagten zutreffend wiedergibt. Die gegenteilige Behauptung ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Die Revision ist auch unzulässig, soweit sie die tatsächliche Feststellung der Strafkammer beanstandet, die Angeklagte habe gewusst, dass sich ihr Eid auf ihre ganze Aussage bezog und nicht nur auf einen Teil derselben.

Auch sonst sind in dem Urteil, soweit der Schuldausspruch in Betracht kommt, keine Rechtsverstöße, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Widersprüche zu finden.

2.) Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Vorschrift des § 157 StGB beachtet hat.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte bereits bei ihrer Vernehmung dem Jugendamt gegenüber den Helmuth ███████ als den Vater ihres Kindes bezeichnet und beharrlich verschwiegen, dass sie in der Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass die Angeklagte vor ihrem falschen Schwur sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte als Zeugin nicht nur in der Absicht falsch ausgesagt hat, ihrem Kinde einen Vater zu verschaffen – so die Feststellung des Landgerichts –, sondern auch, um eine Bestrafung wegen Betrugsversuchs von sich abzuwenden. Es ist möglich, dass sie irgendwie die Vorstellung gehabt hat, sie habe sich bereits durch die falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt strafbar gemacht. Es kann ferner in Betracht kommen, dass sie falsch ausgesagt hat, um eine Bestrafung wegen Ehebruchs mit dem verheirateten Ernst ██████ von sich abzuwenden. Die Strafkammer hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob nicht die Strafe nach § 157 StGB zu mildern sei. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe beharrlich die Unwahrheit gesagt, obwohl ihr vor der Eidesleistung die Möglichkeit zum Rücktritt gegeben gewesen wäre, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – mit anderen Urteilsfeststellungen unvereinbar. Der vernehmende Richter hat die Angeklagte vor der Vernehmung sowohl über die Folgen einer falschen eidlichen Aussage als auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und sie vor der Vereidigung gefragt, ob sie das, was sie bisher gesagt habe, beeidigen könne, nachdem sie ausführlich zu einem Brief gehört worden war, den sie der Braut des ██████ geschrieben hatte. Sie hatte also Gelegenheit, ihre Aussage vor der Eidesleistung zu berichtigen; diese Möglichkeit war ihr sogar besonders eindringlich vor Augen gestellt worden. Diesen Umstand konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum als strafschärfend werten.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den allgemeinen Gesichtspunkt der Abschreckung angesichts der häufigen Falschaussagen von Kindesmüttern in Unterhaltsprozessen bei der Strafzumessung verwertet hat. Im Übrigen ist die Strafzumessung Sache des tatrichterlichen Ermessens und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Krauss Koeniger Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.

Krauss
Maaß
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