Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Zuwiderhandlung gegen Betätigungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 420/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Aufbewahren von Material, das zur Weiterverbreitung propagandistischer Inhalte einer verbotenen Vereinigung geeignet ist, erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des §20 Abs.1 Nr.4 VereinsG, wenn der Aufbewahrende weder Mitglied noch im Auftrag der Vereinigung handelt.
Für eine Verurteilung nach §20 Abs.1 Nr.4 VereinsG sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich, die eine personelle Einbindung oder eine Auftragstätigkeit für die verbotene Vereinigung nachweisen.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden tatrichterlichen Prüfung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen; ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn weitere Feststellungen nach Aktenlage ausgeschlossen sind.
Bei der Tatbestandsprüfung nach VereinsG ist zwischen der Geeignetheit von Propagandamaterial zur Unterstützung einer verbotenen Vereinigung und einer tatsächlichen Einbindung in deren Strukturen oder Weisungsbeziehungen zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 420/97 vom 27. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt und sichergestellte Aufkleber und Plakate eingezogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG nicht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. März 1997 – 3 StR 607/96 (NJW 1997, 2251) näher dargelegt hat, erfüllt das die Weiterverbreitung vorbereitende Aufbewahren von Material, das für die Propaganda zugunsten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung wie der PKK/ERNK geeignet ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Falle eines weder mitgliedschaftlich eingebundenen noch im Auftrag der verbotenen Vereinigung handelnden Dritten nicht.
Darüber hinausgehende Feststellungen hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Angeklagte das sichergestellte Propagandamaterial im Auftrag von Funktionsträgern oder Mitgliedern der PKK/ERNK vorrätig gehalten und sich aus diesem Grunde nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbar gemacht hätte.
Da sich jedoch die Möglichkeit ergänzender Feststellungen in dieser Richtung nach Sachlage nicht ausschließen lässt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung im Sinne eines Freispruchs verwehrt. Die Sache bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung.
| Betätigungsverbot | Zschockelt | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister |