Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: falscher Jugendstrafrahmen ohne Auswirkungen auf Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 419/98
Datum
14.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Itzehoe wird als unbegründet verworfen. Die Jugendkammer hat zwar den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG irrtümlich angewendet, jedoch kann der Senat ausschließen, dass bei richtigem Strafrahmen eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Die Kammer hielt die verhängte Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen für unbedingt erforderlich. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Anwendung eines falschen Strafrahmens durch das Tatgericht begründet einen Rechtsfehler, der jedoch unbeachtlich ist, wenn das Revisionsgericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass bei Anwendung des richtigen Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.

3

Bei Jugendstrafen rechtfertigt eine ausdrückliche tatrichterliche Würdigung, dass eine bestimmte Freiheitsstrafe aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich ist, die Annahme, ein anderslautendes Strafmaß wäre auch bei richtigem Strafrahmen nicht gewählt worden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von dem unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 9. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 419/98 vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Jugendkammer hat zwar die Jugendstrafe zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, entnommen. Der Senat kann aber ausschließen, dass die Kammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Das Gericht hat nämlich aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich gehalten, weil eine niedriger bemessene Strafe das Erziehungsziel, den Angeklagten zu einem insbesondere körperstraffreien Leben anzuhalten, die körperliche Integrität anderer zu achten, nicht erreichen würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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