Revision verworfen: falscher Jugendstrafrahmen ohne Auswirkungen auf Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 419/98
- Datum
- 14.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Anwendung eines falschen Strafrahmens durch das Tatgericht begründet einen Rechtsfehler, der jedoch unbeachtlich ist, wenn das Revisionsgericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass bei Anwendung des richtigen Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Bei Jugendstrafen rechtfertigt eine ausdrückliche tatrichterliche Würdigung, dass eine bestimmte Freiheitsstrafe aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich ist, die Annahme, ein anderslautendes Strafmaß wäre auch bei richtigem Strafrahmen nicht gewählt worden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von dem unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 9. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 419/98 vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Jugendkammer hat zwar die Jugendstrafe zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, entnommen. Der Senat kann aber ausschließen, dass die Kammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Das Gericht hat nämlich aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich gehalten, weil eine niedriger bemessene Strafe das Erziehungsziel, den Angeklagten zu einem insbesondere körperstraffreien Leben anzuhalten, die körperliche Integrität anderer zu achten, nicht erreichen würde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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