Treffer
BGH Beschluss

§ 89 StGB: Flugschriftverteilung an Einberufene vor Dienstantritt – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 419/88
Datum
21.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen verfassungsfeindlicher Einwirkung auf die Bundeswehr (§ 89 StGB) verurteilt, weil sie Flugschriften an „einrückende Rekruten“ verteilten. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, da nicht tragfähig festgestellt war, ob die Adressaten im Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens durch die Schriften bereits „Angehörige der Bundeswehr“ waren. § 89 StGB erfasst nach enger Auslegung keine Einwirkung, die Personen vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erreicht, auch wenn die geistig-seelische Wirkung erst später als Soldat eintritt oder nachwirkt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 89 StGB setzt ein planmäßiges Einwirken auf Personen voraus, die im Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens durch das Einwirkungsmittel Angehörige der Bundeswehr sind.

2

Die Tat nach § 89 StGB ist vollendet, sobald das Einwirkungsmittel einen Angehörigen des geschützten Personenkreises erreicht; eine Kenntnisnahme des Inhalts ist hierfür nicht erforderlich.

3

Erreicht ein Einwirkungsmittel den Adressaten vor dessen Zugehörigkeit zur Bundeswehr, wird der Tatbestand des § 89 StGB nicht dadurch erfüllt, dass die geistig-seelische Wirkung erst nach Eintritt in die Bundeswehr einsetzt oder fortwirkt.

4

Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einwirken auf Angehörige der Bundeswehr“ ist aus Gründen der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) eine enge, praktikabel abgrenzbare Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts erforderlich.

5

Eine Anwendung des § 89 StGB kann in Betracht kommen, wenn der Täter zielbewusst darauf abzielt, dass die verteilten Schriften aktive Soldaten erreichen; hierfür bedarf es tragfähiger Feststellungen zum entsprechenden Vorsatz und zum Erreichen des geschützten Personenkreises.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 419/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Heiko M ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ██ 1964, 2. Alfons ██ aus ███████, geboren am ████ ██ 1956, 3. Stephan Johannes ██ 1964 in ████████ wegen verfassungsfeindlicher Einwirkung auf die Bundeswehr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1988 nach Anhörung der Beschwerdeführer und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere gemäß § 74a Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils eines Vergehens der verfassungsfeindlichen Einwirkung auf die Bundeswehr (§ 89 StGB) für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten 1) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten ██ zu einer Geldstrafe verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten ███ hat es die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG ausgesetzt. Eine Reihe von Flugschriften hat es eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es danach nicht.

Das Landgericht nimmt an, dass es den Angeklagten darum ging, bei den Adressaten ihres planmäßigen Einwirkens die pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben. Das kann zur Überzeugung des Senats der Urteilswendung (UA S. 82), in der auf die Bereitschaft „zum Schutze der Bundesrepublik Deutschland“ abgestellt wird, in Verbindung mit den Ausführungen, wonach sich die Angeklagten absichtlich für Bestrebungen einsetzten, die auf eine Beeinträchtigung der „Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, sich gegen Angriffe von außen zur Wehr zu setzen“ (UA S. 84; s. auch S. 85), noch ausreichend deutlich entnommen werden.

Diese Rechtsauffassung wird auch von den Feststellungen getragen. Im Übrigen lassen die Schuldspruche allerdings einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

1. § 89 StGB erfasst, soweit er hier in Betracht kommt, ein im Einzelnen näher umschriebenes planmäßiges Einwirken auf „Angehörige der Bundeswehr“. Ob die Angeklagten in diesem Sinne auf Personen eingewirkt haben, die bereits Angehörige der Bundeswehr waren, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind die verschiedenen Flugschriften jeweils an „einrückende Rekruten“ verteilt oder diesen zugänglich gemacht worden. Das war danach der Fall am 1. Oktober 1985 vor der ██ ████ Kaserne in der ██ Straße in ██████ (UA S. 19), am 2. Januar 1986 an einem Informationsstand am Bahnhof München-███ (aaO) und am 1. April 1986 an einem Informationsstand vor der bereits bezeichneten ██ Kaserne in ████ (UA S. 24). Lediglich bei der festgestellten Verteilung eines Flugblatts durch den Angeklagten ███ am 1. April 1987 heißt es, er habe dieses, zusammen mit anderen, vor der ██ Kaserne in ██████ an „mehrere Bundeswehrangehörige“ verteilt. Wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 82) ergibt, wo es allgemein heißt, die Angeklagten hätten durch Verteilung der Flugblätter „auf Angehörige der Bundeswehr“ eingewirkt, sieht die Strafkammer auch die einrückenden Rekruten als Angehörige der Bundeswehr an, so dass die Möglichkeit offen bleibt, es habe sich bei den im Urteil bezeichneten „Bundeswehrangehörigen“, an die der Angeklagte ███ Flugblätter verteilt hat, auch um „einrückende Rekruten“ gehandelt.

Wehrpflichtige Soldaten (§ 1 Abs. 1 Soldatengesetz) sind Angehörige der Streitkräfte und damit der Bundeswehr (Art. 87a GG). Das Wehrdienstverhältnis als Soldat beginnt nicht mit dem Beginn des Gestellungstages, sondern „mit dem Zeitpunkt, der für den Dienstantritt des Soldaten festgesetzt ist“ (§ 2 Soldatengesetz). Das ist der für den Dienstantritt festgesetzte Zeitpunkt, bei einer für den Dienstantritt bestimmten Zeitspanne deren zeitliches Ende (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz 6. Aufl. § 2 Rdn. 2; Rittau, Soldatengesetz 1957 § 2 Anm. 1; Hamelbeck, Soldatengesetz Stand 1956 § 2 Anm. 1; Wilk/Stauf, Wehrrecht von A-Z 1986 Stichwort: Beginn des Dienstverhältnisses).

Ob die „einrückenden Rekruten“ in dem Zeitpunkt, in dem sie jeweils in den Besitz der Flugblätter kamen, bereits Soldaten waren, ist fraglich; wahrscheinlicher dürfte es sein, dass sie bereits vor dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts vor den jeweiligen Verteilungsstellen eingetroffen waren. Dann hat das Einwirkungsmittel sie erreicht, bevor sie Soldat waren.

2. Geht man mangels anderer Feststellung von dieser Annahme aus, dann erfüllte das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des § 89 StGB nicht ohne Weiteres.

Sobald das Mittel der Einwirkung einen Bundeswehrangehörigen erreicht, ist die Tat vollendet, und zwar unabhängig davon, ob er von dem Inhalt Kenntnis genommen hat (BGH GA 1961, 4 Nr. 8). Ist der Adressat der Einwirkung in diesem Zeitpunkt (noch) nicht Soldat, so fehlt es an einem im Sinne des § 89 StGB tatbestandsmäßigen Einwirken auf einen Angehörigen der Bundeswehr.

Ein solches Einwirken auf einen Adressaten, der dem geschützten Personenkreis im Zeitpunkt des ihn erreichenden Einwirkungsaktes nicht angehört, wird von dem Straftatbestand in keinem Falle erfasst.

Dies gilt zunächst für den Fall, in dem die bezweckte geistig-seelische Wirkung bei dem Adressaten bereits in diesem früheren Zeitpunkt eintritt, weil er das Einwirkungsmittel alsbald inhaltlich zur Kenntnis nimmt, und zwar auch dann, wenn eine Nachwirkung in den Zeitraum hinein festzustellen ist, in dem er diesem Personenkreis inzwischen angehört. Obgleich das Tatmittel, etwa eine Druckschrift, in einem solchen Falle seine Wirksamkeit auch nachträglich – auf einen Angehörigen des geschützten Personenkreises – entfaltet, ist damit nicht im Sinne des § 89 StGB auf einen Angehörigen der Bundeswehr eingewirkt.

Nichts anderes gilt, wenn der Adressat der Einwirkung, die ihn vor seiner Zugehörigkeit zu dem bezeichneten Personenkreis erreicht hat, erstmalig von dem Inhalt des Einwirkungsmittels Kenntnis nimmt, nachdem er in diesen Kreis eingetreten ist, so dass die bezweckte geistig-seelische Wirkung tatsächlich, und zwar erstmalig, in einem Augenblick eintritt, in dem er bereits Soldat ist.

Für die Frage, ob die Strafvorschrift eingreift, kommt es also entscheidend darauf an, ob der Adressat in dem Zeitpunkt, in dem ihn das Einwirkungsmittel in einer das Merkmal des Einwirkens erfüllenden Weise erstmalig erreicht, dem geschützten Personenkreis angehört.

Maßgeblich für diese Auslegung des Tatbestands sind die folgenden Erwägungen:

Dem Gesetzgeber kam es ersichtlich darauf an, diejenige Einwirkung abzuwehren, die auf die aktiven Angehörigen der Bundeswehr und die darüber hinaus in der Vorschrift genannten öffentlichen Sicherheitsorgane, meist in Form von Propagandaschriften, niedergeht. Mehr oder weniger weit im Vorfeld liegende Beeinflussungsversuche sollten nicht erfasst werden. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der auf ein Einwirken „auf Angehörige der Bundeswehr …“ abstellt und nicht von einem Einwirken auf Personen spricht, um deren pflichtmäßige Schutzbereitschaft als Angehörige der Bundeswehr zu untergraben.

Für einen Ausschluss im Vorfeld der Zugehörigkeit zu dem geschützten Personenkreis liegender Beeinflussung spricht auch die Notwendigkeit, die Strafvorschrift, dem Gebot der Tatbestandsbestimmtheit entsprechend, möglichst scharf abzugrenzen (vgl. hierzu in etwas anderem Zusammenhang der Auslegung derselben Strafvorschrift das Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 489/87, bei H.W. Schmidt MDR 1988, 353, BGHR StGB § 89 Untergrabungsabsicht 1). Würde die der vollendeten Einwirkungshandlung erst später nachfolgende geistig-seelische Wirkung beachtlich und damit in den Grenzfällen maßgeblich sein, in denen die Einwirkung auf eine Person gerichtet ist, die noch nicht Angehöriger der Bundeswehr ist, dann wäre eine klare Abgrenzung der Verhaltensweisen, die den Straftatbestand erfüllen, von anderen, die von ihm noch nicht erfasst sind, nicht möglich.

Das in dieser Strafvorschrift vorausgesetzte tatbestandsmäßige Handeln zielt darauf ab, die „pflichtmäßige Bereitschaft“ der in ihr genannten Personen zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (etc.) zu untergraben. Der Täter, von dem die Vorschrift ausgeht, wirkt also zielbewusst auf die Psyche dieser Personen ein. Ein solches Einwirken mit dem Ziel, andere Menschen zu einer bestimmten inneren Haltung und Einstellung zu veranlassen, kann mehr oder weniger langfristig angelegt sein. Es kann mit der Erziehung des Heranwachsenden in der Familie oder etwa mit gezielter politischer Beeinflussung in der Schule oder in Jugendorganisationen beginnen. Einwirkungen solcher Art sind, in fließendem zeitlichen Übergang, in mehr oder weniger langer Zeit vor der zu erwartenden oder zeitlich bereits feststehenden Einberufung zum Wehrdienst möglich. Sie können sich mannigfacher Mittel, insbesondere des Wortes und der Schrift, bedienen. Dabei kann, namentlich aber nicht allein – wenn das Mittel der Einwirkung eine Druckschrift ist, die eigentliche Wirkung auf Intellekt und Psyche des dadurch Angesprochenen, auch bei zeitlich vorangegangener Einwirkungshandlung, erst nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem er „Angehöriger der Bundeswehr“ ist. Sie kann auch bereits vorher eintreten, aber über den genannten Zeitpunkt hinaus nachwirken. Würden alle solche Einwirkungsfälle von der Vorschrift erfasst werden, so würde sie der praktischen Abgrenzbarkeit entbehren, die Bestimmtheit des Tatbestands (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) wäre in Frage gestellt.

Der Senat hat erwogen, ob jedenfalls in den Fällen der Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann, in denen die der Einwirkung dienende Schrift dem Adressaten so kurz vor dem Zeitpunkt seines Dienstantritts als Soldat ausgehändigt wird, dass die eigentliche geistig-seelische Wirkung erstmalig nach diesem Zeitpunkt eintritt, weil er erst dann von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Er verkennt nicht, dass einer solchen Auslegung der Zweck des Gesetzes nicht entgegenstünde und dass sich die Annahme vertreten lässt, sie sei auch mit dessen Wortlaut vereinbar. Dennoch macht er sich eine solche Auslegung nicht zu eigen. Das notwendige Maß an Rechtssicherheit sowie an Praktikabilität wird allein durch die engere Auslegung erreicht. Auf ihrer Grundlage kommt es bei einer Verteilung von Schriften an einberufene Wehrpflichtige im Einzelfall nicht darauf an, ob und wer von ihnen diese bereits vor Eintritt des nach § 2 Soldatengesetz maßgeblichen Zeitpunkts – ganz oder teilweise und inwieweit er sie – gelesen und verstanden hat. Solche Feststellungen wären von der Grundlage einer ausweitenden Auslegung aus nicht entbehrlich. Denn wäre eine dem Einwirkungsakt nachfolgende spätere Wirkung (im Sinne intellektueller Aufnahme und Verarbeitung des Inhalts des Einwirkungsgegenstandes) für die Erfüllung des Tatbestands beachtlich, dann – auch dann – bei der weiten Auslegung – nur unter der Voraussetzung, diese Wirkung bei dem inzwischen zum Soldaten gewordenen eintritt. Die Annahme, auch das bloße Einwirken auf den Einberufenen erstmalig in Kenntnisnahme einer bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Nachwirkung sei beachtlich, würde den Tatbestand in unvertretbarer, weil nicht abgrenzbarer Weise „nach vorne“ öffnen.

Wäre als tatbestandsmäßiges Einwirken das Herbeiführen einer solchen Wirkung nach dem Soldatwerden zu verstehen, dann wäre es weiterhin erforderlich festzustellen, ob der Einberufene, der ein Druckwerk vor diesem Zeitpunkt entgegengenommen hat, es danach als Soldat überhaupt gelesen hat. Auch im subjektiven Bereich wären Feststellungen notwendig, die bei der vom Senat vertretenen engeren Auslegung entbehrlich sind. Auf der Grundlage der weiteren Auslegung könnte die Beantwortung der Frage, ob der Täter in einer Weise einwirken will, die den Tatbestand erfüllt, beispielsweise davon abhängen, ob er die spätere Bereitschaft des vor einer Einberufung stehenden Wehrpflichtigen heute schon in dem Sinne untergraben will, dass dieser zu gegebener Zeit, als Soldat, sich absichtsgemäß verhalten möge, oder ob sein Handeln darauf abzielt, dieser möge, sobald er Soldat geworden ist, unter dem Eindruck der dann erst wirklich eintretenden geistig-seelischen Wirkung früherer Beeinflussung eine entsprechende Einstellung entwickeln. Während die zuletzt genannte Vorstellung des Täters zur Annahme seiner Strafbarkeit führen könnte, ist diese bei der engeren Auslegung in beiden Fällen ausgeschlossen.

Die vom Senat vertretene engere Auslegung des Strafvorbehaltsbereichs lässt zwar die Anwendung der Vorschrift auch bei Verteilung von Schriften an Einberufene, die noch nicht Soldat sind, unberührt, wenn festgestellt wird, dass der Täter die Beeinflussung der bereits Soldaten, an die die Schriften nach ihrem Eintreffen in der Kaserne auch an andere weitergegeben werden, auf den Einberufenen zielbewusst erstrebte. Ein zielbewusstes planmäßiges Einwirken auf den im Tatbestand genannten Personenkreis verlangt allerdings, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich darauf abzielt, auf „aktive Soldaten“ einzuwirken; insoweit genügt nur ein direkter Vorsatz.

Vollendet ist die Tat, wenn das Einwirkungsmittel einen Angehörigen des geschützten Personenkreises erreicht hat; eine Schrift, die solche Soldaten tatsächlich nicht erreicht, kommt für eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.

3. Dass jedenfalls die Angeklagten ███ und █████ ein solches Ziel verfolgt hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung (UA S. 85), die Angeklagten hätten als Mittäter, indem sie arbeitsteilig den Text der verbreiteten Flugblätter verfassten, damit auf einrückende Rekruten und Soldaten eingewirkt. Soweit sich diese Bemerkung des Urteils auf einrückende Rekruten und Soldaten bezieht, fehlt ihr aber eine tatsächliche Grundlage in den Feststellungen, weil das Urteil, wie bereits dargelegt, nicht erkennen lässt, dass die Begriffe „einrückende Rekruten“ und „Bundeswehrangehörige“ in einer die unterschiedliche Bedeutung erkennbar machenden Weise verwendet werden. Das zeigt auch die fast unmittelbar folgende Ausführung, wonach beide Angeklagten von vornherein vorhatten, „auf Rekruten bei jedem Einzugstermin“ einzuwirken.

4. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die einberufenen Rekruten in dem Zeitpunkt, in welchem die Schriften an sie verteilt wurden, bereits Soldaten waren und ob, falls dies nicht der Fall war oder nicht mehr festgestellt werden kann, die oben vor Ziff. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, die zur Anwendung des § 89 StGB führen.

KrauthRußDetter
ZschockeltKutzer
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