Revision: Schuldspruchänderung – Erwerb einer Maschinenpistole als Kriegswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 41/96
- Datum
- 13.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 3 WaffG führt dazu, dass für als Kriegswaffen eingestufte tragbare Schusswaffen die einschlägigen Strafvorschriften des WaffG (insb. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 52a Abs. 1 WaffG) anzuwenden sind.
Die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs von Munition bemisst sich unmittelbar nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, wenn die Munition nicht von der Kriegswaffenliste erfasst ist.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch zugunsten einer anderen, rechtlich zutreffenden Qualifikation ändern; eine solche Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, wenn sie zu keiner nachteiligen Rechtsfolge für den Angeklagten führt.
Die Revision ist zurückzuweisen, soweit die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt; bloße Abweichungen ohne Rechtsfehler rechtfertigen die Aufhebung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 41/96 vom 13. März 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 13. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juli 1995 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition anstatt wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt wird.
Nach § 6 Abs. 3 WaffG ist auf die vom Angeklagten erworbene Maschinenpistole als Kriegswaffe, die eine tragbare Schusswaffe ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52a Abs. 1 WaffG anzuwenden (vgl. BGHR KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Dagegen richtet sich die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs der zugehörigen Munition für Maschinenpistolen, die nicht von der Kriegswaffenliste erfasst wird (vgl. Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste), unmittelbar nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung durch den Senat berührt den Strafausspruch nicht.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |