Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 41/93
- Datum
- 23.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Suchterkrankung schließen lassen und diese für Strafzumessung oder Schutzbelange erheblich sein können.
Unterlässt das Gericht bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten die Prüfung oder Entscheidung über eine mögliche Maßregel nach § 64 StGB, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen kann.
Die Milderung des Strafrahmens wegen einer Suchterkrankung entbindet das Gericht nicht von der gesonderten Prüfung, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist.
Dass die Anordnung der Maßregel voraussichtlich nicht zu einer niedrigeren Strafzumessung geführt hätte, beseitigt nicht die Pflicht zur Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 41/93 vom 23. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████████ dort, Bernd Friedrich, geboren am █████████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte bei der Entlassung aus der Strafhaft im November 1990 von Kokain abhängig und stichtig geworden war (UA S. 4). Sein Kokaingenuss steigerte sich im Laufe der Zeit kontinuierlich. Nach einiger Zeit konnte er ihn nicht mehr kontrollieren, so dass er letztlich froh war, dass er im Januar 1992 verhaftet wurde (UA S. 5). Wegen der Sucht des Angeklagten hat das Landge-
richt auch den Strafrahmen bei der Aburteilung der als Beschaffungstaten gewerteten Pkw-Aufbrüche nach den §§ 21, 49 StGB gemindert. Bei dieser Sachlage wäre, wie die Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht ausführen, zu prüfen gewesen, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass die verhängten Strafen bei der Anordnung dieser Maßregel niedriger ausgefallen wären.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |