Treffer
BGH Beschluss

Versicherungsregulierung: Betrug setzt täuschungsbedingte Verfügung voraus; ggf. Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 418/91
Datum
03.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 88 Fällen verurteilt, weil er als Versicherungsvertreter Schadensfälle fingierte bzw. Rechnungen verfälschte und Schecks zu seinen Gunsten einlöste. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen einen einheitlichen Schuldspruch wegen Betrugs nicht tragen. In zahlreichen Fällen trat der Vermögensnachteil bereits durch missbräuchliche Scheckausstellung ein, ohne täuschungsbedingte Vermögensverfügung; insoweit kommt vorrangig Untreue in Betracht. Zudem beanstandete der Senat die Annahme einer fortgesetzten Handlung mangels Gesamtvorsatzes und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug nach § 263 StGB erfordert, dass der Vermögensnachteil auf einer durch Täuschung veranlassten Vermögensverfügung beruht; fehlt es daran, scheidet § 263 StGB aus.

2

Missbraucht ein mit Vermögensbetreuung betrauter Mitarbeiter seine Regulierungs- und Scheckbefugnis, kann der Vermögensnachteil bereits unmittelbar durch die eigene Verfügungshandlung eintreten; dies legt die Prüfung einer Untreue nach § 266 StGB nahe.

3

Eine nachträgliche Täuschung, die lediglich der Sicherung oder Verdeckung eines bereits durch Untreue erlangten Vorteils dient, kann als mitbestrafte Nachtat (Sicherungsbetrug) hinter § 266 StGB zurücktreten.

4

Ob eine täuschungsbedingte Gutschrift oder interne Kontobewegung einen (weiteren) Vermögensschaden begründet, hängt davon ab, ob dadurch ein zusätzlicher Nachteil oder zumindest eine selbständige schadensgleiche Vermögensgefährdung bewirkt wird; dies bedarf konkreter Feststellungen.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der über den bloßen Entschluss zu wiederholter Tatbegehung hinausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 418/91 vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen Wolfgang O. ██, geboren am ██ 1948 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellungen den einheitlichen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen.

Der Verurteilung liegen 88 als Teilakte eines fortgesetzten Betruges gewürdigte Handlungen zugrunde, mit denen der Angeklagte als Geschäftsleiter einer Versicherung dieser gegenüber Schadensfälle fingiert oder bei tatsächlichen Schadensereignissen die zu ersetzende Schadenssumme mittels gefälschter oder verfälschter Rechnungen erhöht hat, um den fingierten Schadensbetrag für sich einzuziehen und zu verwenden.

I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit befugt, Schäden aus dem Bereich der Sachschadensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000 DM, Schäden aus dem Bereich der Haftpflicht-, Unfall-, Kaskoversicherung (HUK) bis zu einem Höchstbetrag von 500 DM bzw. 750 DM selbst zu regulieren.

Im Bereich der Sachschadensversicherung hatte der Angeklagte, nachdem er die Ersatzpflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach geprüft hatte, eine vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Schadensanzeige der Hauptstelle der Versicherung zu übersenden, die diese daraufhin überprüfte, ob für den gemeldeten Schadensfall Versicherungsschutz bestand. Fiel die Prüfung im Sinne des Versicherungsnehmers positiv aus, wurden die Unterlagen „von der Hauptstelle mit einer entsprechenden Bescheinigung an den Angeklagten zurückgesandt“ (vgl. UA S. 5), welcher sodann den Schaden zu regulieren hatte. Dies geschah dadurch, dass der Angeklagte einen der ihm zu diesem Zweck überlassenen Blankoverrechnungsschecks, der bereits von einem Vorstandsmitglied der Versicherung unterschrieben worden war, durch Eintragung des zu erstattenden Schadensbetrages vervollständigte und den Scheck dem Versicherungsnehmer aushändigte.

In den Fällen aus dem Bereich der HUK-Schadensversicherung durfte der Angeklagte, soweit er die Ersatzpflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach bejahte, die Schadensregulierung direkt in der Form durchführen, dass er dem Versicherungsnehmer einen von ihm selbst unterzeichneten Verrechnungsscheck aushändigte. Erst im Anschluss hieran hatte er die Schadensakte an das HUK-Schadensbüro der Versicherung weiterzuleiten, das eine „sogenannte Schlüssigkeitsprüfung“ durchführte. Ergab diese, dass der angemeldete Schadensfall ordnungsgemäß abgewickelt worden war, veranlasste der Sachbearbeiter, „dass der vom Angeklagten zur Regulierung aufgewandte Betrag dessen Bestandskonto bei der Versicherung, welches durch die Scheckübergabe an den Geschädigten oder den Versicherungsnehmer im Zuge der Regulierung belastet worden war, gutgeschrieben wurde“ (vgl. UA S. 6). Außerdem wurden dem Angeklagten je Schadensfall zusätzlich 10 DM als „Gebühren“ gutgeschrieben.

Lediglich dann, wenn ein Schadensfall den Rahmen der Regulierungsbefugnis des Angeklagten überschritt, wurde dieser von einem anderen Mitarbeiter der Versicherung oder durch Einschaltung eines Sachverständigen überprüft und reguliert.

Dieses System machte sich der Angeklagte zunutze, indem er Schadensfälle aus den verschiedenen Versicherungsbereichen entweder ganzlich oder der Höhe nach mittels hergestellter unechter Rechnungen, Manipulationen an echten Rechnungen und Unterzeichnung von Schadensanzeigen und -berechnungen mit dem Namen von Versicherungsnehmern oder Geschädigten fingierte und – in der Mehrzahl der abgeurteilten Fälle – die entsprechenden Beträge dadurch für sich erlangte, dass er in seinem Besitz befindliche Verrechnungsschecks ausstellte und diese über das Konto seiner Ehefrau einzog.

II. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe neben dem Delikt des § 267 StGB in allen 88 Fällen einen Betrug zu Lasten der Versicherung begangen.

1. Diese Auffassung begegnet lediglich in den zehn abgeurteilten Fällen keinen rechtlichen Bedenken, in denen dem Angeklagten, nachdem die vorgelegten verfälschten Schadensunterlagen von einem für die Versicherung tätigen Architekten oder anderen Personen überprüft worden waren, ein Scheck über den geltend gemachten Schadensbetrag zwecks weiterer Regulierung ausgehändigt wurde (Fälle Nr. 1, 4, 6, 10, 12, 15, 16, 23, 31, 73 der Urteilsgründe).

2. Soweit der Angeklagte im Bereich der HUK-Versicherungen Schadensfälle manipuliert hat und über die entsprechend fingierten Schadensbeträge sich selbst Verrechnungsschecks ausstellte und einzog, bevor er die Unterlagen an das Schadensbüro der Versicherung zur Überprüfung weiterleitete, ist der Schaden der Versicherung bereits durch die Handlung des Angeklagten eingetreten. Hier liegt kein Betrug vor, da der der Versicherung zugefügte Vermögensnachteil weder auf einer Täuschung noch auf einer infolge einer Täuschung veranlassten Vermögensverfügung beruht. Insoweit kann der Angeklagte jedoch den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt haben. Die Urteilsgründe verhalten sich hierzu indessen nicht.

Das Landgericht stellt allein darauf ab, dass der Angeklagte nach erfolgter „Zahlung“ an sich selbst die Schadensakten dem HUK-Schadensbüro vorzulegen hatte, das nach beanstandungsfreier „Schlüssigkeitsprüfung“ – was diese beinhaltete, legt das Landgericht nicht dar – den vom Angeklagten zur „Schadensregulierung“ aufgewandten Betrag dessen Bestandskonto zzgl. angefallener Gebühren gutschrieb. Zwar kann in der Übersendung der gefälschten bzw. verfälschten Unterlagen zwecks Überprüfung durch das Schadensbüro eine Täuschung und entsprechende Irrtumserregung liegen. Fraglich ist jedoch, ob die Gutschrift auf das Bestandskonto des Angeklagten zu einem zusätzlichen oder neuen Vermögensnachteil der Versicherung führte. Welche genaue Bewandtnis es mit dem „Bestandskonto“ des Angeklagten hatte, insbesondere ob es noch dem Vermögen der Versicherung zuzurechnen war – was allerdings nahe liegt –, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. War dies der Fall, so ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Versicherung durch die Gutschrift, die lediglich eine Verschiebung von Vermögenswerten innerhalb ihres Vermögensbestandes bedeuten würde, ein über die durch den Angeklagten selbst herbeigeführte Nachteilszufügung hinausgehender Schaden entstanden sein kann. Täuschung und Irrtum der überprüfenden Sachbearbeiter des Schadensbüros können nach der Vorstellung des Angeklagten dazu gedient haben, ihm durch eigene Handlungen zugeflossene Vorteile zu sichern und seine Manipulationen zu verdecken. Ein solcher Betrug wäre im Verhältnis zu einer vorangegangenen Untreue mitbestrafte Nachtat (vgl. BGHR StGB § 266 I Treubruch 1; Lenckner in Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 266 StGB Rdn. 54; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 263 StGB Rdn. 50 jeweils m. w. N.).

Nach den bisherigen Feststellungen ist es allerdings nicht auszuschließen, dass es dem Angeklagten auch darauf ankam, durch die Täuschung der Schadensbüromitarbeiter zu bewirken, dass sein „Bestandskonto“ wieder aufgefüllt und ihm weitere Zugriffsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnet wurden. Darin könnte eine vom Angeklagten gewollte und erstrebte, von der vorangegangenen Untreue unabhängige schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 StGB liegen. In einem solchen Fall käme je nach den Umständen ein mit der Untreue tateinheitlich zusammenfallender oder ein tatmehrheitlich begangener Betrug zu Lasten der Versicherung in Betracht (vgl. zu den Konkurrenzverhältnissen BGH wistra 1991, 218, 219; Dreher/Tröndle aaO § 266 StGB Rdn. 29; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 StGB Rdn. 107).

Soweit ein zusätzlicher Vermögensschaden durch den Angeklagten dadurch veranlasst worden sein kann, dass die Mitarbeiter des Schadensbüros ihm auch in den ganzlich fingierten Schadensfällen 10 DM als „Gebühr“ gutschrieben, obwohl ihm eine solche mangels zu bearbeitenden Schadensfalles ersichtlich nicht zustand, hat das Landgericht den Tatbestand des § 263 StGB nicht geprüft.

3. Für die Fälle aus dem Bereich der Sachschadensversicherung tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges ebenfalls nicht. Auch hier kommt als verletzte Strafnorm nicht § 263 StGB, sondern § 266 StGB in Betracht. Indem der Angeklagte ihm zur Verfügung stehende Blankoschecks ausfüllte und über das Konto seiner Ehefrau für sich einzog, hat er die Versicherung geschädigt, ohne den Schaden durch eine Täuschungshandlung und einen dadurch bedingten Irrtum herbeizuführen.

Eine den schadensverursachenden Handlungen des Angeklagten vorausgehende oder mit diesen zusammenfallende täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung Dritter zum Nachteil der Versicherung lag nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht vor. Soweit der Angeklagte die Schadensunterlagen erst der Hauptstelle zwecks Deckungsprüfung zuzuleiten hatte, bevor er den Schaden selbst regulierte, fehlt es in den Fällen der tatsächlich stattgefundenen Schadensereignisse, die nur der Höhe nach verfälscht worden waren, bereits an einem Irrtum, weil die Richtigkeit der Schadenshöhe nicht Gegenstand der Überprüfung war. Ein Irrtum der überprüfenden Sachbearbeiter der Hauptstelle kann nur dann erregt worden sein, wenn der Angeklagte Unterlagen übersandte, die einen tatsächlich nicht stattgefundenen Schadensfall vortäuschten. Eine durch diesen Irrtum bedingte Vermögensverfügung zum Nachteil der Versicherung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Ob die dem Angeklagten nach erfolgter Deckungsüberprüfung übersandte „Bescheinigung“ eine notwendige Voraussetzung war, die den Angeklagten überhaupt erst in die Lage versetzte, seinerseits auf das Vermögen der Versicherung Zugriff zu nehmen, so dass die erteilte Bescheinigung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung herbeigeführt haben könnte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Das Landgericht stützt seine Wertung dieser Einzeltaten als Betrug auch lediglich auf den Umstand, dass bei den regelmäßig stattfindenden Kontrollen der Geschäftsstelle des Angeklagten den Mitarbeitern der Versicherung unrichtige Schadensakten vorgelegt wurden, so dass diese davon Abstand nahmen, „den Ersatzanspruch“ der Versicherung „wegen der fehlerhaften Zahlungen gegenüber dem Angeklagten durchzusetzen“ (vgl. UA S. 51). Hierauf kommt es indes nicht an, weil diese – allgemeinen Geschäftskontrollen in keinem Zusammenhang mit den einzelnen zur Schädigung der Versicherung führenden Handlungen des Angeklagten standen, sondern diesen zeitlich nachfolgten. Wenn durch die spätere Vorlage der inhaltlich falschen Schadensakten der Tatbestand des Betruges überhaupt erfüllt sein sollte, handelte es sich allenfalls um einen unselbständigen, mitbestraften Sicherungsbetrug.

Das Landgericht hat deshalb auch in diesen Fällen einen vom Angeklagten begangenen Betrug nicht dargetan. Mit den Voraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 StGB hat es sich nicht auseinandergesetzt. Der neue Tatrichter wird deshalb jeden Einzelfall darauf überprüfen müssen, ob und welcher Straftatbestand durch den Angeklagten verwirklicht worden ist.

III. Ergänzend bemerkt der Senat im Übrigen, dass auch die Annahme, sämtliche abgeurteilten 88 Einzelfälle bildeten eine fortgesetzte Handlung, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Abgesehen davon, dass die Handlungen des Angeklagten entgegen der Wertung des Landgerichts verschiedene Straftatbestände (§ 263 StGB und/oder § 266 StGB) erfüllt haben können, so dass es schon deshalb an den objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat fehlt, hat das Landgericht zur subjektiven Seite lediglich festgestellt, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Taten den allgemeinen Entschluss gefasst hatte, in Zukunft immer wieder neue Zahlungen an sich zu bewirken. Ein solcher, auf wiederholte Begehung ähnlicher Straftaten gerichteter Entschluss erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes, wie er für eine fortgesetzte Tat erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und betont (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 8 bis 24, 30 und 31).

Ruß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan

Kutzer befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert:

MiebachWinkler
Ruß
Versicherungsregulierung: Betrug setzt täuschungsbedingte Verfügung voraus; ggf. Untreue — Themis