Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: versuchte Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 416/92
Datum
07.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen mehrerer versuchter Vergewaltigungen und zahlreicher Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Zentrale Fragen betrafen die rechtliche Würdigung vorbereitender Tathandlungen und die Folgen formaler Mängel im Urteil. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, erkennt einen nicht erheblichen Rechtsfehler bei der Tatqualifikation und hält die Gesamtstrafenfestsetzung für tragfähig. Eine Änderung zuungunsten des Angeklagten wird abgelehnt, wo die Urteilsgründe insoweit zulasten des Angeklagten fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein ausdrücklicher Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, ist dies unschädlich, wenn das Begehren eindeutig aus der Revisionsbegründung und dem bisherigen Verfahren hervorgeht.

2

Vorbereitungshandlungen, die typische Schritte zur gewaltsamen Vornahme des Beischlafs darstellen, werden regelmäßig vom spezielleren Tatbestand der versuchten Vergewaltigung erfasst und verdrängen eine gesonderte Bewertung als sexuelle Nötigung.

3

Ein Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, soweit er sich für den Angeklagten als unschädlich erweist und weder Schuldspruch noch Strafzumessung beeinflusst hat.

4

Fehlt in der Urteilsformel eine bestimmte Verurteilung, obwohl die Feststellungen und die rechtliche Würdigung eine andere Tatqualifikation nahelegen, ist eine nachteilige Änderung des Schuldspruchs nur vorzunehmen, wenn dies durch die Gesamtwürdigung von Feststellungen und Strafzumessung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 12. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 416/92 vom 7. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ██, geboren am ███ in ████████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und in beiden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Tatopfer war jeweils die damals etwa 10 bis 11 Jahre alte Ramona █████.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Zwar enthält die Revisionsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO. Das ist jedoch unter den gegebenen Umständen unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Antrags bedarf es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung – auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens – ergibt. So liegt es hier. Der Angeklagte ist wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, die er insgesamt bestritten hat. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist deshalb die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4).

2. Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

a) Bestand hat der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Es handelt sich um den vom Landgericht festgestellten ersten Vergewaltigungsversuch Anfang 1986 (UA S. 5/6).

Bei der rechtlichen Würdigung dieser Straftat geht das Landgericht allerdings davon aus, dass der Angeklagte tateinheitlich auch eine vollendete sexuelle Nötigung dadurch begangen hat, dass er das Kind mit Gewalt zwang, „das Betatschen an den primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen zu erdulden“.

Das ist rechtsfehlerhaft. Denn dieses Geschehen ist eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein beabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs, die keinen eigenen rechtlichen Unwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht. Die sexuelle Nötigung wird daher durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung verdrängt (BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1 und 2).

Dieser Fehler bei der rechtlichen Würdigung beschwert den Angeklagten aber nicht, weil der Schuldspruch davon nicht betroffen ist. Denn der Angeklagte ist zweier versuchter Vergewaltigungen schuldig gesprochen worden, davon aber lediglich in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in einem Fall betrifft nach Auffassung des Senats nicht den ersten, sondern den zweiten Vergewaltigungsversuch, bei dem der Angeklagte von dem Kind auch den Oralverkehr erzwungen hat. Dem entsprechen auch die in der Hauptverhandlung gegebenen rechtlichen Hinweise nach § 265 StPO. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, dass die nur in den Gründen (rechtsfehlerhaft) angenommene tateinheitliche sexuelle Nötigung beim ersten Vergewaltigungsversuch die Höhe dieser Einzelstrafe beeinflusst hat.

b) Die Verurteilungen wegen fünf weiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten, weil es in der Urteilsformel an einer Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung fehlt. Nach den Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungsgründen ist das Landgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – von fünf weiteren Fällen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ausgegangen. Von einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten sieht der Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts ab.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
ZschockeltWinkler
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