BGH: Berichtigung Zahlfehler und Nachholung von Freispruch bei Diebstahlsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 415/92
- Datum
- 25.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Urteilsformel enthaltener Zahlfehler ist zu berichtigen, wenn sich aus den Urteilsgründen ein anderer, eindeutiger Sachbefund ergibt.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass in einem bestimmten Fall Freispruch hätte erfolgen müssen, hat das Revisionsgericht den fehlenden Freispruch nachzuholen.
Eine dienstliche Äußerung über die Tätigkeit des Verteidigers begründet bei einem verständigen Angeklagten nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit.
Das Revisionsgericht bemängelt das Urteil nicht, wenn das Landgericht Zeitangaben des Angeklagten nicht übernimmt und diese Angaben nicht bewiesen sind.
Jeder Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 415/92 vom 25. September 1992 in der Strafsache gegen
██████ aus ████████████, geboren am █████████,
Xhavit ███ in ██ ███ ███ (Jugoslawien),
███ Enver ██ in ██ ███ (Jugoslawien),
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 1992 dahin geändert und ergänzt, dass
1. der Angeklagte Xhavit ███ des (vollendeten) Diebstahls in sechzehn (nicht fünfzehn) Fällen schuldig ist, und 2. beide Angeklagte im Fall II 21 der Urteilsgründe unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten, einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten, freigesprochen werden.
Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 24. August 1992 enthält die Urteilsformel insoweit einen Zahlfehler, als der Angeklagte Xhavit █████ wegen Diebstahls in lediglich fünfzehn Fällen verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass dieser Angeklagte sechzehn vollendete Diebstähle begangen hat. Die Urteilsformel muss insoweit geändert werden. Da das Landgericht mit Recht nicht wie die Anklage eine fortgesetzte Tat, sondern Tatmehrheit angenommen hat, ist vom Senat der unterlassene Freispruch im Fall II 21 der Urteilsgründe nachzuholen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken, dass die auf den Verteidiger bezogene Erklärung in der richterlichen dienstlichen Äußerung,
„ganz besonders gründlich die Unschuld oder Schuld eines auf diese Art und Weise verteidigten Angeklagten zu prüfen",
bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermag. Da der Angeklagte Enver ██████ den Zeitpunkt seiner Abfahrt nach ████████ am 15. Dezember 1990 nach dem Revisionsvorbringen nicht unter Beweis gestellt und das Landgericht die in der Begründung des Beweisantrages Nr. 6 vorgetragenen Zeitangaben ausdrücklich nicht übernommen hat, ist ein Rechtsfehler bei der Wahrunterstellung bezüglich der Zeitdauer einer Fahrt nach ████ nicht erkennbar.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Blauth | |||
| Ruß | Winkler |