Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen unvollständigem schriftlichen Urteil (§275 StPO) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 415/90
Datum
23.01.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; der BGH hebt das Urteil auf. Grund ist die Nichteinhaltung der Frist zur Ablieferung des vollständigen schriftlichen Urteils (§275 Abs.1 S.2 StPO) bzw. die fehlende Unterschrift eines Berufsrichters ohne schlüssigen Verhinderungsgrund. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; inhaltliche Hinweise zum Fortsetzungszusammenhang werden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Frist zur Ablieferung des vollständigen schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist einzuhalten; ein unvollständiges Urteil (z. B. fehlende Unterschrift ohne nachvollziehbaren Verhinderungsgrund) begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO.

2

Ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO muss den Verhinderungsgrund so angeben, dass sich die Ursache schlüssig erschließt; bloße Angaben wie ‚Unerreichbarkeit‘ genügen hierfür nicht.

3

Fehlt eine ausreichende Angabe zum Verhinderungsgrund, ist die tatsächliche Frage der Verhinderung im Revisionsverfahren nachprüfbar; die sonstige Unüberprüfbarkeit der Erklärung des Vorsitzenden findet in diesem Fall keine Anwendung.

4

Beim Fortsetzungszusammenhang im Betäubungsmittelstrafrecht ist erforderlich, dass der Tatentschluss auf einen Gesamterfolg gerichtet ist; bei einem eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystem kann dies regelmäßig bejaht werden, bei wesentlicher Änderung der Sachlage kann jedoch ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluss vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 31. Januar 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 415/90 Beschluss in der Strafsache gegen Peer █████████ aus Ko, dort geboren am ██ 1955, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die gesetzliche Frist von fünf Wochen, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das schriftliche Urteil ist zwar am 7. März 1990, dem letzten Tag dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, der Vorsitzenden und einem der Beisitzer, unterzeichnet worden ist, ohne dass ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 28, 194, 195; 26, 247, 248).

Die Unterschrift des weiteren beisitzenden Richters hat die Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: „SC__ für ███████, der wegen Unerreichbarkeit auch außerhalb des Dienstgebäudes an der Unterschriftsleistung verhindert ist.“

Damit ist die Verhinderung des dritten Richters jedoch nicht dargetan. Die „Unerreichbarkeit“ am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO dar (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195; Engelhardt in KK StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 34). Vielmehr kommt es auf die dazu führenden Gründe entscheidend an. Sie müssen daher im sogenannten Verhinderungsvermerk genannt werden, auch wenn dies in allgemein gehaltener Bezeichnung (Urlaub, Krankheit usw.) geschehen kann (BGHSt 31, 212, 214; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 275 Rdn. 20). Eine solche Angabe, aus der sich der Verhinderungsgrund schlüssig ergibt, fehlt hier. Dies hat zur Folge, dass im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet ist (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195). Der sonst geltende Grundsatz, dass die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195). Nach dem Ergebnis der Überprüfung in vorliegender Sache ist davon auszugehen, dass in der Person des dritten Richters ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht bestand. Die Vorsitzende hat sich entgegen der Bitte des Generalbundesanwalts geweigert, den Grund für die „Unerreichbarkeit“ von Richter am Landgericht [REDACTED] zu nennen, und hat sich dazu auf die Unüberprüfbarkeit des Verhinderungsvermerks in tatsächlicher Hinsicht berufen. Auch Richter am Landgericht [REDACTED] selbst sieht „keine Veranlassung zu einer dienstlichen Äußerung“. Da die Weigerung, sich zur Frage der Unerreichbarkeit des dritten Richters näher zu äußern, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, deutet der Senat das Verhalten der beteiligten Richter in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin, dass ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben war. War absehbar, dass der Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt würde, hätte die Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, dass sie sich zur Unterzeichnung, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen (BGHSt 28, 194, 195; Engelhardt aaO).

Der demnach vorliegende Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die weiteren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang bedarf auch im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sorgfältiger Begründung. Zur subjektiven Tatseite reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, um einen Gesamtvorsatz zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Tatentschluss auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und die Einzelakte der Handlungskette in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.). Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 7; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1990 – 3 StR 326/90, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dass der Angeklagte in einem solchen eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem tätig war, mag nach dem geschilderten Sachverhalt für die Zeit bis Anfang August 1988 zu bejahen sein. Jedenfalls schied er aber nach dem genannten Zeitpunkt aus diesem „System“ aus. Der Angeklagte hat zwar auch danach von ████ Haschisch bezogen. Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, dass seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluss zugrunde lag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 – 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 ff. Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 – 4 StR 253/90).

Die bisher getroffenen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang sind für die Zeit nach Anfang August 1988 auch deshalb unzureichend, weil Angaben über die (Mindest-)Zahl der Einzelakte fehlen und deswegen der Schuldumfang nicht genau abgegrenzt ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 ff. Schuldumfang 1 mit Nachweisen).

Schockelt Gribbohm Ruß Miebach Blauth

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