Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung: Verwerfung trotz Berechnungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 415/89
Datum
01.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung. Das BGH-Verfahren prüft, ob ein vom Landgericht unterlassener Abzug den Strafausspruch zu seinen Lasten beeinflusst. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da der Rechenfehler quantitativ unerheblich ist und das Landgericht bei der Strafzumessung eine Untergrenze zugrunde legte. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein rechnerischer Fehler bei der Feststellung des Verkürzungsbetrags führt nicht automatisch zu einer Rechtsfehlerfolge für den Angeklagten, wenn die Abweichung quantitativ unerheblich ist und sich nicht auf das Strafmaß auswirkt.

3

Bei der Strafzumessung kann der Umfang der Steuerverkürzung nicht der alleinige Strafzumessungsgrund sein; das Gericht darf sich ersichtlich an einer Untergrenze orientieren, weshalb geringfügige Änderungen der Schadenshöhe das Strafmaß unberührt lassen können.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 415/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Johannes H. aus G██ geboren am 3. ████ ████ ██ █████████ wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick darauf, dass sich die vom Landgericht unterlassenen Abzüge bei der Einkommenssteuer mit insgesamt 26.386 DM auf weniger als 6,5 % des im Urteil angenommenen Verkürzungsbetrags (420.747 DM) belaufen, kann der Senat ausschließen, dass sich der Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt umso mehr, als sich das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich an einer Untergrenze von (nur) 400.000 DM orientiert hat und der Umfang der Steuerverkürzung nicht der einzige Strafzumessungsgesichtspunkt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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KrauthRissing-van Saan
Revision wegen Steuerhinterziehung: Verwerfung trotz Berechnungsfehler — Themis