Revision wegen Verlesung eidesstattlicher Versicherungen und Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 41/51
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eidesstattliche Versicherungen nach §251 Abs.2 StPO dürfen verlesen werden, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus anderem Grunde in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann.
Der geringere Beweiswert solcher Urkunden steht ihrer Verwertung nicht entgegen; die Bewertung des dadurch entstehenden Bedeutungsverlusts obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung (§261 StPO).
Trifft das Gericht Umstände, die eine gerichtliche Vernehmung verhindern, ist es verpflichtet, alle verfügbaren Maßnahmen zur Erhöhung des Beweiswerts schriftlicher Erklärungen zu ergreifen, insbesondere die Möglichkeit zu prüfen, dem Zeugen bestimmte, auch von der Verteidigung vorgelegte Fragen vorzulegen.
Unterlässt das Gericht trotz hinreichender Anhaltspunkte einen ernsthaften Versuch, durch Vorlage von Fragen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen die Beweislage zu ergänzen, liegt darin eine Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht mit Aufhebungsfolge.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 29. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Schlosser Johann J. aus █████, geboren am [REDACTED] 1904 in █████,
2.) den Arbeiter ██████, geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED],
wegen Landfriedensbruchs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kraus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 29. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der angeklagte ██ ist wegen einfachen Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten, der Angeklagte ██████ wegen schweren Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
1.) Die Feststellungen der Strafkammer beruhen zu einem für die Verurteilung wesentlichen Teil auf dem Inhalt von eidesstattlichen Versicherungen, welche die Zeugen Ida ██ und Anselm unter notarieller Beglaubigung am 17. September 1947 in Los Angeles bzw. am 20. Oktober 1947 in New York abgegeben haben. Diese Erklärungen waren von dem Oberstaatsanwalt in Hanau angefordert worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlesung dieser beiden Schriftstücke, während der Verteidiger der Verlesung widersprach. Das Gericht gab dem Antrag durch verkündeten Beschluss unter Hinweis auf § 251 Abs. 2 StPO mit der Begründung statt, dass eine Vernehmung der beiden Zeugen nicht möglich sei, da diese in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnten und von dort keine Rechtshilfe gewährt werde, wie aus dem Erlass des hessischen Ministers der Justiz vom 22. September 1950 hervorgehe.
Die Revision rügt, die Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen sei verfahrensrechtlich unzulässig.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 2 StPO seien nicht gegeben gewesen; von der Vorschrift dürfe wegen des geringeren Beweiswertes derartiger Urkunden nur sehr vorsichtig Gebrauch gemacht werden. Diese Rüge ist begründet.
Nach § 251 Abs. 2 StPO dürfen eidesstattliche Versicherungen der fraglichen Art verlesen werden, wenn der Zeuge entweder verstorben oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Das Gericht hat die Unmöglichkeit der Vernehmung ausreichend und zutreffend damit begründet, dass die Vereinigten Staaten von Amerika keine Rechtshilfe gewähren. Der zweifellos geringere Beweiswert solcher Urkunden steht der Verlesung nicht entgegen; er wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Einerseits sollen die §§ 250 und 251 StPO verhindern, dass ein Beweismittel von geringerem Wert verwendet wird, solange das bessere Beweismittel, nämlich die unmittelbare gerichtliche Vernehmung des Zeugen, zur Verfügung steht. Andererseits will das Gesetz, wenn das bessere Beweismittel versagt, nicht überhaupt auf die Beweiserhebung verzichten und damit die Möglichkeit der Wahrheitserforschung beeinträchtigen. Indem das Gesetz grundsätzlich die gerichtliche Vernehmung des Zeugen vorschreibt, weil dadurch, insbesondere durch Ausübung des Fragerechts, die Aufklärung des wahren Sachverhalts am sichersten gewährleistet werden kann, wird der schriftlichen Äußerung eines Zeugen nicht jeder Beweiswert abgesprochen. Sie ist also, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO vorliegen, ohne Einschränkung als Beweismittel verwertbar. Inwieweit im Einzelfall durch das Fehlen der Einwirkungsmöglichkeiten, welche die gerichtliche Vernehmung bietet, der Beweiswert vermindert wird, dies zu ermessen ist Sache des Tatrichters im Rahmen des § 261 StPO. Diese Beurteilung kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
b) Die Revision rügt aber in diesem Zusammenhang auch Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht die Zeugin Ida ██ nicht wenigstens von Amts wegen zu einer nochmaligen Äußerung unter Vorhalt bestimmter Fragen der Verteidigung veranlasst habe. Ein dahingehender Antrag sei auch in der Hauptverhandlung gestellt worden.
Obwohl die Sitzungsniederschrift diesen Antrag nicht ausweist, greift die Rüge nach Lage der Umstände durch. Der Verteidiger hatte in vorbereitenden Schriftsätzen bestimmte, der Zeugin vorzulegende Fragen formuliert. In einer früheren Hauptverhandlung war das Verfahren gegen die jetzigen Angeklagten abgetrennt worden, weil das Gericht damals die Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen nach § 251 Abs. 2 StPO (aF) nicht für zulässig hielt und es für notwendig erachtete, die Zeugin Ida ██ im Wege der Rechtshilfe, soweit zulässig, auch eidlich zu vernehmen. In dem daraufhin entworfenen Rechtshilfeersuchen, das jedoch nicht durchgeführt werden konnte, wurde gebeten, der Zeugin zahlreiche, überwiegend von der Verteidigung formulierte Fragen über Art und Umfang ihrer Wahrnehmungen und über etwaige Irrtumsmöglichkeiten vorzulegen. Die sehr sorgfältige und eingehende Abfassung dieser Fragen zeigt, dass das Gericht die nochmalige Anhörung der Zeugin, auch unter Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses, im Interesse der Wahrheitsermittlung zumindest für wünschenswert hielt. Diese Vorgänge legten es der Strafkammer besonders nahe, nachdem der Versuch, zur weiteren Aufklärung im Rechtshilfeverfahren gescheitert war, wenigstens durch unmittelbare gerichtliche Anfrage bei der Zeugin festzustellen, ob sie gewillt war, die in Aussicht genommenen Fragen zu beantworten. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als sich die Strafkammer des geringeren Wertes, den eine schriftliche Äußerung des Zeugen als Beweismittel besitzt, bewusst bleiben musste. Sie war daher verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, die geeignet waren, den Wert dieses Beweismittels zu erhöhen. Die Möglichkeit, einem Zeugen bestimmte Fragen vorzulegen und von ihm beantworten zu lassen, bietet immerhin einen gewissen Ersatz für das durch § 251 Abs. 2 StPO abgeschnittene Recht, durch Vorhalte auf den Inhalt der Bekundung einzuwirken. Wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, auch ein Versuch in dieser Richtung nicht unternommen wurde, hat die Strafkammer ihre Pflicht versäumt, alle verfügbaren Mittel zur Erforschung des wirklichen Sachverhalts anzuwenden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Verfahrensrügen der Revision waren nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 29. November 1950 zu beurteilen. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch auf den Runderlass des Hessischen Ministers der Justiz vom 20. Oktober 1951 (JBl. 105) über Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland verwiesen; danach dürfte nunmehr die Vernehmung der Zeugin Ida █████████ im Wege der Amtshilfe möglich sein.
2.) Dagegen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere ist der Anschluss der Angeklagten an die öffentlich zusammengerottete Menschenmenge nach der äußeren und inneren Tatseite einwandfrei belegt. Die Strafkammer stellt fest, dass der Zerstörungswut der Menge nahezu die Hälfte aller jüdischen Wohnungen zum Opfer gefallen sei. Zu dem Personenkreis, der sich jeweils aus der Menschenansammlung löste und unter den Zustimmungserklärungen und dem Gejohle der Wartenden eintrug, gehörten in mindestens einem Falle auch die Angeklagten. Die hier im Urteil so bezeichnete „Lösung aus der Menschenmenge“ ist kein Vorgang, der den erforderlichen körperlichen (räumlichen) Anschluss an die Menschenmenge, d.h. die körperliche Beteiligung an der Zusammenrottung aufhob. Das Landgericht hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Teilnehmer der Zusammenrottung die jüdischen Häuser zu Zerstörungszwecken betreten haben. Eine Lösung aus der Zusammenrottung kann schon deshalb nicht erfolgt sein, weil das Eindringen in die Häuser von den Zustimmungserklärungen und dem Gejohle der Wartenden begleitet war. Das zeigt deutlich, dass die räumliche Geschlossenheit und die Möglichkeit, durch räumliches Zusammenhalten als Menschenmenge mit vereinten Kräften bedrohlich aufzutreten, auch während der Zerstörungshandlungen einzelner Teilnehmer in den Häusern weiterbestanden (vgl. RGSt 60, 331). Dass sich die Angeklagten dieser Umstände auch bewusst waren, kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zweifelhaft sein.
| Dr. Dotterweich | Kraus | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |