Revisionen wegen Betrugs verworfen – Vermögensgefährdung bei Krediten bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 414/96
- Datum
- 05.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt.
Zur Bejahung der Vermögensgefährdung im Sinne des §263 StGB kann es ausreichen, dass gewährte Kreditleistungen den Wert der Sicherheit übersteigen.
Bei Kreditdelikten ist für die Feststellung einer Vermögensgefährdung auf das Missverhältnis zwischen Kreditbetrag und Verkehrswert der Sicherungsobjekte sowie auf die Standsicherheit der Kreditverträge abzustellen; sind die Kreditverträge noch nicht endgültig, kann die Verwertung der Sicherheiten unsicher sein.
Die Kostenentscheidung trifft, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels trägt, sofern nichts Abweichendes festgesetzt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 23. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 414/96 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████ ████████ Michael █████ ███████, geboren am 1958 ██ ████, geborene ████████ Jacqueline, geboren 1968 in ████, aus [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Januar 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall 10 ist den Urteilsgründen in noch ausreichender Weise eine Vermögensgefährdung der Kreissparkasse zu entnehmen, da Kreditleistungen von ca. 500.000 DM einem Wert des finanzierten Anwesens von lediglich 475.000 DM gegenüberstanden und zudem wegen der noch nicht endgültig abgeschlossenen Kreditverträge eine problemlose Realisierung der Forderungen durch Verwertung der Sicherheit nicht gewährleistet war (vgl. BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 43).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Blauth z. Z. Schockelt Kutzer
RiBGH Pfister ist durch Krankheit Winkler an der Unterschriftsleistung verhindert.
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