Revision gegen Totschlagsurteil: Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 414/90
- Datum
- 16.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht den konkreten Inhalt der angeblich unter das Verwertungsverbot fallenden privaten Aufzeichnungen darlegt.
Eine knappe Zusammenfassung der Aufzeichnungen in der Revisionsbegründung genügt grundsätzlich nicht, um festzustellen, ob die Aufzeichnungen den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung oder den abwägungsfähigen Bereich betreffen.
Die Verwertung privater, tagebuchartiger Aufzeichnungen ist zulässig, wenn ihr Inhalt nicht den Kernbereich der Privatsphäre berührt und zur Aufklärung des Tatgeschehens beiträgt.
Ein behaupteter Verfahrensfehler bezüglich der formellen Einführung von Befundtatsachen durch ein Sachverständigengutachten ist nur zu prüfen, wenn er von der Revision ausdrücklich gerügt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. März 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 414/90 Beschluss in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ██, Horst O. C., geboren 1941 in ████, wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar ist die Verfahrensrüge unzulässiger Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb unzulässig, weil die Revision den die Verwertung anordnenden Gerichtsbeschluss nicht vollständig mitteilt; denn dieser Beschluss wird im Original der zu den Hauptakten gebrachten Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist aber deswegen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht vorträgt, welchen Inhalt die vom Gericht verwerteten, angeblich unter das Verwertungsverbot fallenden privaten Aufzeichnungen des Angeklagten haben. Die nur aus UA S. 7 ersichtliche knappe Zusammenfassung reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob die verwerteten Aufzeichnungen dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem Abwägungsbereich zuzuordnen sind. Aus dem angefochtenen Urteil i. V. m. dem von der Revision mitgeteilten Gerichtsbeschluss ergibt sich lediglich der vom Gericht nicht den Tagebüchern zugeordnete Inhalt eines Teils von privaten Aufzeichnungen, die im Schreibtisch des Angeklagten in dessen Dienststelle vorgefunden und mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten sichergestellt worden sind. Sie betreffen den äußeren Ablauf einer ehelichen Auseinandersetzung vom 25. März 1987 (UA S. 7 f.) und berühren nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten; ihre Verwertung war jedenfalls zur Aufklärung des vorliegenden Tötungsverbrechens zulässig (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397; 19, 325).
Der Senat hatte auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht – unabhängig von einem möglichen Verwertungsverbot – die Tagebücher, die der Sachverständige bei seinem Gutachten berücksichtigt hat, prozessordnungsgemäß über das Sachverständigengutachten als sog. Befundtatsache in die Hauptverhandlung einführen durfte oder ob insoweit eine formelle Beweisaufnahme über eine sog. Zusatztatsache erforderlich war. Denn ein solcher Verfahrensfehler wird nicht gerügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kutzer | Ruf | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Miebach |