Revision: Umqualifizierung zweier Diebstähle zu Versuchen und Milderung einzelner Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 413/96
- Datum
- 09.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann zur Umqualifizierung von Straftaten (z. B. von vollendetem zu versuchtem Diebstahl) führen, wenn die rechtliche Bewertung des Tatbestands fehlerhaft ist.
Eine auf Umqualifizierung gestützte Änderung des Schuldspruchs wirkt auch mit Wirkung für Mitangeklagte, sofern § 357 StPO einschlägig ist.
Eine geänderte rechtliche Wertung steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn das Geständnis bei Kenntnis der geänderten Rechtslage kein anderes Verteidigungsverhalten ermöglicht hätte.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen selbst festsetzen, wenn aus der Urteilsbegründung hervorgeht, dass bei richtiger rechtlicher Wertung nicht geringere Strafen zu erwarten sind.
Ändert die Umqualifizierung einzelne Einzelfreiheitsstrafen, ohne die Gesamtsatzbildung zu beeinflussen, kann die Gesamtfreiheitsstrafe unverändert bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 4. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 413/96 vom 9. Oktober 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██ Georg Johannes C_, geboren am ███ 1968 in ████, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Juni 1996, auch soweit es den Mitangeklagten Michael █████ betrifft, dahingehend geändert, dass die Angeklagten des Diebstahls in 28 Fällen sowie des versuchten Diebstahls in 24 Fällen schuldig sind und die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II. 8. und II. 50. der Urteilsgründe jeweils auf zehn Monate ermäßigt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 28. August 1996 im Einzelnen dargelegt hat, sind die unter II. 8. und II. 50. der Urteilsgründe festgestellten Taten rechtlich nicht als vollendete, sondern als versuchte Diebstähle zu werten. Entsprechend muss der Schuldspruch auch mit Wirkung für den Mitangeklagten ███ (§ 357 StPO) geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die geständigen Angeklagten sich bei einem Hinweis auf die veränderte rechtliche Wertung nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Nach den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vollendeten und versuchten Diebstähle hat leiten lassen, ist mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen bei rechtlich zutreffender Beurteilung als versuchte Diebstähle auf geringere Einzelfreiheitsstrafen als jeweils zehn Monate erkannt hätte. Daher ist es dem Senat möglich, diese Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst – wiederum auch mit Wirkung für den Mitangeklagten █████ – auf jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt etwas mehr als 45 Jahren kann ausgeschlossen werden, dass sich die Ermäßigung der Einzelstrafen in den Fällen II. 8. und II. 50. auf die Gesamtfreiheitsstrafen von je vier Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hätte.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei dem gemessen am Ziel der Revision geringen Erfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
RiBGH Zschockelt ist durch Blauth Kutzer Urlaub verhindert, zu unterschreiben.
| Kutzer | Miebach | ||
| Winkler |