Revision verworfen: Verwertbarkeit vergleichender Lichtbildgutachten und Vergleichsaufnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 413/92
- Datum
- 16.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vergleichende morphologische und anthropologische Untersuchungen von Täterphotographien mit Lichtbildern eines Beschuldigten sind im Strafverfahren grundsätzlich verwertbar und können zur Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft herangezogen werden.
Eine sich bei vergleichenden Lichtbilduntersuchungen ergebende Ähnlichkeit kann auch bei (teil)maskierten Tätern verwertet werden, sofern neben der Ähnlichkeit noch weitere belastende Indizien vorliegen.
Der Einsatz von Großrechnern und digitaler Bildverarbeitung stellt eine zulässige Ergänzung vergleichender fotografischer Untersuchungsmethoden dar und begründet kein grundsätzliches Verwertungsverbot.
Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie durch vorbereitende Maßnahmen (z. B. Überziehen einer durchsichtigen Strumpfmaske, Positionierung) oder notfalls mit Zwang nach § 81b StPO herbeigeführt worden sind; dies begründet nicht automatisch eine unzulässige Mitwirkung oder Tatrekonstruktion.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/92 vom 16. September 1992 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██████████, Reiner, in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum Revisionsvorbringen ist ergänzend zu bemerken:
Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, die Überzeugung der Strafkammer von seiner Täterschaft sei allein auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Helmer gestützt, trifft nicht zu. Maßgeblich war auch das Aussageverhalten des Mittäters u. a.
Rechtliche Bedenken gegen die Verwertung des Gutachtens neben anderen Beweismitteln bestehen nicht. Vergleichende Untersuchungen eines Sachverständigen auf Grund morphologischer und anthropologischer Analysen von Täterphotographien, die von einer Raumüberwachungskamera am Tatort gefertigt wurden, und Lichtbildern eines Beschuldigten sind der Praxis der Ermittlungsbehörden und der Strafgerichte zum Zwecke des Täterschaftsnachweises nicht fremd (vgl. BGH NStZ 1991, 596, 597; BGHR StPO § 261 Identifizierung 4; Knußmann NStZ 1991, 175 ff. und StV 1983, 127 ff.).
Eine sich dabei ergebende Ähnlichkeit in den Merkmalen kann auch bei einem (teil)maskierten Täter der Überzeugungsbildung jedenfalls dann zugrunde gelegt werden, wenn noch weitere belastende Indizien vorhanden sind (vgl. BGHR aaO). Die von Professor Dr. Helmer angewandten Untersuchungsmethoden weichen von den genannten vergleichenden Analysen im Grundsatz nicht ab; diese werden vielmehr durch den Einsatz eines Großrechners und digitaler Bildverarbeitung ergänzt.
Ein Verwertungsverbot ist hinsichtlich der in die Untersuchungen des Sachverständigen einbezogenen Vergleichsphotographien des Angeklagten nicht begründet. Der Angeklagte hat an der Herstellung der Aufnahmen freiwillig mitgewirkt. Diese Mitwirkung ist weder durch Androhung unzulässigen Zwanges noch durch Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO erreicht worden. Eine solche unzulässige Einwirkung ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Polizeibeamten, eine entsprechende, zuvor getroffene Anordnung notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Diese Anordnung, Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen Willen zu fertigen, war nach § 81b StPO gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift wird nicht nur die Befugnis zur Fertigung der Lichtbilder verliehen, sondern auch das Recht, den Beschuldigten notfalls mit Zwang in einen solchen Zustand zu bringen, dass zu Vergleichszwecken geeignete Lichtbilder aufgenommen werden können (vgl. dazu BGHSt 34, 39, 45 m. w. N.).
Zu derartigen vorbereitenden Maßnahmen gehört auch, dass dem Beschuldigten – wie hier – eine (durchsichtige) Strumpfmaske übergezogen und er in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend der Täteraufnahmen vor die Kamera gebracht wird. Dies bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, zur eigenen Überführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines Sachverständigen mitzuwirken (vgl. dazu BGH aaO S. 46). Eine unzulässigerweise erreichte Tatrekonstruktion durch erzwungenes aktives Mitwirken liegt darin auch dann nicht, wenn die Aufnahmen am Tatort gefertigt werden.
| Ruß | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |