Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 413/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage verurteilt; die Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung wegen Meineids und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der BGH bemängelte insbesondere fehlende Feststellungen, ob der Eid darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung wegen der früheren uneidlichen Falschaussage zu verhindern (Relevanz des §157 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss für eine Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage oder Meineids die innere Tatseite (Vorsatz) feststellen und darlegen, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit sagte und nicht lediglich einer unbewussten fehlerhaften Erinnerung erlegen war.

2

Neue tatsächliche Vorbringen, die erst in der Revision vorgetragen werden, sind unzulässig und können die Revisionsprüfung nicht tragen (§ 337 StPO).

3

Stehen uneidliche Falschaussage und späterer Meineid in Tatmehrheit, so ist zu prüfen, ob der Meineid begangen wurde, um die Strafverfolgung wegen der früheren uneidlichen Aussage zu vermeiden; ist dies möglich, ist die Anwendbarkeit des § 157 StGB zu prüfen.

4

Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Motivlage des Beschuldigten in Bezug auf die Vermeidung strafrechtlicher Folgen der ersten Falschaussage, ist der Strafausspruch wegen Meineids insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 22. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Kurt ████ aus ████ ███ ██████, geboren am ██████ 1900 in ██████, wegen Meineid u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Leitsatz

Der Angeklagte ist wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt worden. Ferner ist ausgesprochen, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in dem Rechtstreit der Städtischen Sparkasse ███████████ gegen den Ingenieur Mo █████ (Akten 3 S 686/49 des Amtsgerichts M.-Gladbach = 5 S 189/50 des Landgerichts M.-Gladbach) als Zeuge entgegen dem wirklichen Sachverhalt am 6. Februar 1950 vor dem Amtsgericht uneidlich und am 31. Mai 1950 vor dem Landgericht eidlich im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Aussage bekundet:

1.) dass er die 427 DM, die er an ██████ als Kaufpreis für einen von dem Vertreter █████ gelieferten und für das gemeinsam mit dem Schreinermeister ███ █████ betriebene Geschäft bestimmten Motor am 29. Dezember 1948 bezahlt habe, nicht vorher von ███ erhalten, sondern seinen eigenen, ihm im Oktober und November 1948 von der Städtischen Sparkasse dargeliehenen Geldern entnommen habe,

2.) dass er die von ███ auf die „Firma ███████ Schreinerei, █████████████ ██████████“ ausgestellte Rechnung über den Motor vorher nicht in Besitz gehabt habe, sondern diese ihm von ████████ bei der Bezahlung erstmals vorgelegt worden sei,

3.) dass er von einem Kredit und einer Bestellung eines Motors durch ███ bei ███ bis dahin gar nichts gewusst habe, sondern auf diesen Namen erstmals an Hand der ihm von ███████ vorgelegten Rechnung gestoßen sei.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 22. Juni 1951 im Strafausspruch, soweit er wegen Meineides verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

1.) In erster Linie macht die Revision geltend, sowohl hinsichtlich der Falschaussage wie hinsichtlich des Meineides sei die innere Tatseite nicht hinreichend festgestellt. Die Urteilsausführungen ließen nicht erkennen, ob das Landgericht die Möglichkeit ausreichend berücksichtigt habe, dass sich von den im Zeitpunkt der Aussage immerhin ein- bis zwei Jahre zurückliegenden Tatsachen beim Angeklagten, ihm unbewusst, eine falsche Vorstellung derart fest habe einwurzeln können, dass er von der Richtigkeit seiner Aussagen zur Zeit der Tat unerschütterlich überzeugt gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht die Frage, ob sich der Angeklagte bewusst war, etwas Falsches auszusagen, sorgfältig geprüft hat. Es bejaht sie in der Erwägung, dass seine Vernehmung in beiden Beweisterminen sehr eingehend gewesen sei und die Parteien zu den hier in Frage stehenden Punkten ausdrücklich Fragen gestellt hätten, ferner dass der Motor schon vor Beginn des Rechtsstreits im Hinblick auf den für die Städtische Sparkasse ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine erhebliche Rolle gespielt habe und der Angeklagte in der Angelegenheit auch schon einmal bei dem Prozessbevollmächtigten der Städtischen Sparkasse, Rechtsanwalt ████████, zu einer Besprechung gewesen sei. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nirgends zutage.

Die Revision trägt weiter vor, wenn es wirklich so gewesen sein sollte, dass ██████ dem Angeklagten das Geld gegeben habe, mit welchem er die Rechnung bezahlt habe, so sei der Angeklagte doch der Überzeugung gewesen, das Geld stamme aus seinem Vermögen und die abweichende Ansicht ███, er habe es einem Betrag von 900 DM entnommen, den er persönlich von Rechtsanwalt █████ für diesem geleistete Arbeiten bekommen habe, sei unrichtig, weil von diesem Betrage für Löhne, Krankenkasse und sonstige Entnahmen schon soviel verbraucht gewesen sei, dass ein Betrag von 427 DM nicht mehr verfügbar hätte sein können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine so geartete Überzeugung des Angeklagten. Dieser hat sich auch in der Hauptverhandlung erster Instanz nicht auf eine solche Überzeugung berufen. Er behauptete vielmehr, das Geld überhaupt nicht von ████ bekommen, sondern den in seinem Besitz befindlichen Mitteln entnommen zu haben. Demnach handelt es sich bei diesem Vorbringen der Revision um ein neues tatsächliches Vorbringen. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

2.) Die Revision rügt ferner, dass § 157 StGB nicht angewendet sei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei Bezahlung der Rechnung ███████ über den Motor den Ingenieur Mo █████, der den Kaufpreis für ███ in Empfang nahm, veranlasst, auf der Rechnung den mit Schreibmaschine geschriebenen Namen ███ mit Tinte durchzustreichen und den Namen des Angeklagten darüber zu setzen. Ferner hat er die nunmehr von Mo █████ für █████ quittierte Rechnung der Städtischen Sparkasse vorgelegt. Zu welchem Zwecke er dies getan hat, ist nicht festgestellt. Jedoch hat weder der Angeklagte vorgetragen, noch ergeben sich nach der Beurteilung des Landgerichts Anhaltspunkte dafür, dass er mittels Vorlage der Rechnung eine Verlängerung der Fristen für die ratenweise Zurückzahlung des ihm von der Städtischen Sparkasse gewährten Darlehens von 3500 DM, dessen erste Rate am 1. Januar 1949 fällig war, erreichen wollte. Das Landgericht erwägt, der Angeklagte könne sich allenfalls bei Abschluss des Kreditvertrages insofern eines Betruges zum Nachteile der Städtischen Sparkasse schuldig gemacht haben, als er in dem Sicherungsvertrage vom 21. Oktober 1948 der Städtischen Sparkasse zur Sicherung aller Forderungen aus der Kreditgewährung eine Dicktenhobelmaschine und einen Drehstrommotor, Maschinen, die er in die mit ███ gegründete Gesellschaft einzubringen und erst noch anzuschaffen hatte, übereignete und dabei wahrheitswidrig behauptete, die Maschinen seien sein freies Eigentum und befänden sich in den Geschäftsräumen ███. Da der möglicherweise hierin liegende Betrug mit der jetzigen Falschaussage in keinem Zusammenhang stehe und andererseits der Angeklagte die quittierte Rechnung über den Motor nicht vorgelegt habe, um eine neue Leistung von der Städtischen Sparkasse zu erhalten, so sei bei Angabe der Wahrheit über die Herkunft des zur Bezahlung der Rechnung verwendeten Geldes die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für ihn nicht gegeben gewesen. Es sei trotz eingehender Prüfung des Sachverhalts auch kein Anhaltspunkt dafür zu ermitteln gewesen, dass der Angeklagte irrigerweise angenommen habe, er räume mit einer wahrheitsgemäßen Aussage ein, eine Handlung begangen zu haben, die gerichtliche Bestrafung nach sich ziehe. Das Landgericht hat deshalb die Anwendbarkeit des § 157 StGB verneint.

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie trägt vor, durch Vorlegung der auf seinen Namen umgeschriebenen Rechnung habe der Angeklagte vertragsgemäße Verwendung des gewährten Kredites vorgespiegelt und dadurch auf die Rückzahlungsbedingungen und zwar insbesondere auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits Einfluss nehmen können, indem die Sparkasse veranlasst wurde, von einer vorzeitigen Rückforderung abzusehen, zu welcher sie berechtigt sein könnte, wenn ihr bekannt geworden wäre, dass der Kredit nicht zweckgebunden verwendet worden war. Dieser Angriff scheitert daran, dass der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Versuch in dieser Richtung gemacht hat.

Indessen hat das Landgericht nicht beachtet, dass der Angeklagte, wenn er im Termin vom 31. Mai 1950 der Wahrheit die Ehre gegeben hätte, gleichzeitig eingestanden haben würde, dass er am 6. Februar 1950 vor dem Amtsgericht eine wissentlich falsche, also eine Straftat nach § 153 StGB begangene Aussage gemacht habe. Nach den tatrichterlichen Feststellungen stehen die uneidliche Falschaussage vom 6. Februar 1950 und der Meineid vom 31. Mai 1950 im Verhältnis der Tatmehrheit. Mit der Angabe der Wahrheit war also die Gefahr gerichtlicher Bestrafung gegeben. Hätte der Angeklagte eidlich vernommen werden sollen, hätte er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, durch Berichtigung seiner falschen uneidlichen Aussage Strafmilderung oder Straffreiheit nach § 158 Abs. 1 StGB zu erlangen. Denn die Berichtigungsfrist wäre versäumt gewesen, weil auf Grund der Aussage das die Klage der Städtischen Sparkasse beweisende Urteil des Amtsgerichts ergangen war. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist zu vermuten, dass in der Regel eine derartige Gefahr mitbestimmend für die Ablegung des falschen Zeugnisses sein wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht, wenn es diese Möglichkeit gerichtlicher Bestrafung erkannt hätte, zu der Überzeugung gekommen wäre, der Angeklagte habe den Meineid geleistet, um die Bestrafung wegen falscher uneidlicher Aussage von sich abzuwenden. Wenn dem so gewesen wäre, so würde auf die Bestrafung des Meineides die Vorschrift des § 157 StGB anzuwenden sein. Ob es so gewesen ist, oder ob nicht vielmehr der Angeklagte einzig und allein, um der Städtischen Sparkasse zum Siege zu verhelfen und damit in Höhe der Klageforderung ihr gegenüber von seiner Schuld befreit zu werden, den Meineid geschworen hat, kann nur der Tatrichter entscheiden.

Das Urteil ist deshalb, soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt worden ist, im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen, so hat das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Strafe zu mildern ist.

BuschKraussScharpenseel
KoenigerBaldus
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