Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Mordes verworfen; Rüge zur Inaugenscheinnahme unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 412/98
Datum
12.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen versuchten Mordes ein. Entscheidend war, ob die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO einen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab und ob die Rüge nach §244 Abs.3 S.2 StPO zur fehlerhaften Ablehnung der Inaugenscheinnahme zulässig war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Die Rüge zur Inaugenscheinnahme ist unzulässig, weil die Begründung des Antrags nicht mitgeteilt und ein weiterer Entscheidungsbeschluss verschwiegen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach §349 Abs.2 StPO verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des §244 Abs.3 S.2 StPO ist unzulässig, wenn die Begründung des hierauf zielenden Antrags nicht mitgeteilt wird.

3

Wer in der Revision einen Verfahrensfehler rügt, hat alle für die Beurteilung wesentlichen Entscheidungsakten und gerichtlichen Beschlüsse offenzulegen; das Verschweigen maßgeblicher nachfolgender Beschlüsse kann die Unzulässigkeit der Rüge begründen.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 412/98 vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch fehlerhafte Ablehnung der Inaugenscheinnahme eines Videobandes ist unzulässig, weil die Begründung des hierauf zielenden Antrages vom 31. März 1998 nicht mitgeteilt wird und die Revision verschweigt, dass am 17. April 1998 zur Begründung der Ablehnung der Inaugenscheinnahme ein weiterer Gerichtsbeschluss ergangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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