Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen – Tatrichterwürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 412/97
- Datum
- 12.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Gewichtung tat- und täterbezogener Umstände bei der Strafrahmenwahl nach § 250 Abs. 2 StGB ist nur eingeschränkt; eine abweichende Gewichtung des Revisionsgerichts kann die tatrichterliche Bewertung nicht ersetzen.
Der Einsatz einer (gegebenenfalls ungeladenen) Gaspistole kann je nach konkreter Art der Verwendung einen mindernden oder verschärfenden Umstand darstellen; die Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls und der tatrichterlichen Würdigung ab.
Eine formale Fehleinschätzung der Voraussetzungen des § 21 StGB (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) ist nur revisionsrelevant, soweit sie dem Angeklagten nachteilig ist.
Beanstandungen, dass das Tatgericht bestimmte mildernde oder erschwerende Umstände nicht hinreichend gewichtet habe, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, soweit der Beschwerdeführer lediglich eine eigene andere Gewichtung geltend macht.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 24. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
3 StR 412/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Februar 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß das Gericht die Voraussetzungen des § 316a StGB (vgl. BGHR StGB § 316a Straßenverkehr 7 m.w.Nachw.) nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Auch die Ausführungen des Tatrichters zum Strafaussprach und insbesondere zur Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes sind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte rechtlich zutreffend gewürdigt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung hat sie die Umstände einbezogen, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam waren (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 2).
Daß das Landgericht fehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1989, 430 m.w.Nachw.) beide Alternativen des § 21 StGB (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Generalbundesanwalt meint, die Abwägung der Strafkammer sei zum Nachteil des Angeklagten deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie hierbei nicht ausdrücklich erwähnt habe, daß der Angeklagte (nur) eine gefährliche Waffe eingesetzt habe. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Zwar kann der Einsatz einer (nicht geladenen) Gaspistole ein für die Annahme eines minder schweren Falls bestimmender Faktor sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und unterliegt der für das Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen überprüfbaren Wertung des Tatrichters (BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 4).
Das Landgericht hat in der konkreten Verwendung der Gaspistole (Versetzen des Tatopfers in Todesangst durch Richten der Waffe gegen den Körper und Ansetzen der Waffe an die Schläfe) keinen schuldmindernden, sondern einen schulderhöhenden Umstand gesehen. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß die Ausführungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten eingesetzten Waffe unklar sind. War es eine Gasdruckpistole (UA S. 19) oder eine Gaspistole, bei der das Gas nach vorne austritt, hätte die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schußwaffe) geprüft werden müssen. Den Angeklagten beschwert dies jedoch nicht, da das Landgericht zu seinen Gunsten von einer ungeladenen Waffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, daß die Strafkammer in dem konkreten Einsatz der Waffe im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen (Tatbegehung zur Nachtzeit, einsam gelegener und nur schwach beleuchteter Tatort, Anwesenheit eines zweiten Täters, erhebliche persönliche und berufliche Folgen des Geschädigten) ein brutales Vorgehen gesehen hat.
Soweit darüber hinaus gerügt wird, bestimmte Umstände seien „nicht genügend bedacht und gewertet“, seien „in ihrer Bedeutung verkannt“ (vgl. Revisionsbegründung S. 2), sie seien „nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beachtet“ worden (Revisionsbegründung S. 3), zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Sie setzt vielmehr ihre eigene Gewichtung an die des Tatgerichts. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Denn es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem vorliegenden Milderungsgrund beimißt (vgl. BGHR StGB § 250 II Strafrahmenwahl 4).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |