Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 412/95
Datum
10.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen mehrfacher Vergewaltigung ein. Streitpunkt war insbesondere die Bestimmung der tatbestandlichen Einheit und die Beurteilung von Gewalt/Drohung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt die Urteilsformel klar: fünf tateinheitliche Fälle in einem Sachverhalt sowie zwei weitere Taten bleiben bestehen. Die Urteilsgründe erfüllen die Anforderungen des § 267 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat jeweils vollständig erkennbar sind.

2

Vergewaltigung nach § 177 StGB wird durch Gewaltanwendung oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verwirklicht; jeder zum Beischlaf mit unterschiedlichen Beteiligten erfolgte Akt ist als eigenständige tatbestandliche Einheit zu erfassen.

3

Ein Hinweis gemäß § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und ein ergänzender Hinweis keine verteidigungsrelevanten Möglichkeiten eröffnet hätte.

4

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann aus den Umständen (Vorgeschichte, zahlreiche Beteiligte, Einschüchterungslage) und dem Wissen des Täters um die Handlungsunfähigkeit der Geschädigten konkludent geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 4. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 412/95 vom 10. November 1995 in der Strafsache gegen Hoang Viet, geboren am ██ 1960 in HC (Vietnam), wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in fünf tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, dass sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig gemacht hat.

Gemäß § 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die gesetzlichen Merkmale ergeben sich aus dem Straftatbestand des Strafgesetzbuches; sie sind – jeweils vollständig – für jede Tat festzustellen. Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12) begangen.

Im Fall 1 haben der Angeklagte und ein Mittäter die Hände der sich weigernden Geschädigten festgehalten, also Gewalt angewendet, um vier Mittätern und anschließend dem Angeklagten den außerehelichen Beischlaf zu ermöglichen. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass Vergewaltigung begeht, wer zum Beischlaf mit sich oder einem Dritten nötigt. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte bei dieser Tat nicht der Vergewaltigung in zwei, sondern in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Bei den beiden weiteren Taten kann der Senat im Hinblick auf das Vorgeschehen, die große Zahl der anwesenden Männer und die rechtlich unscharfe Umschreibung der Tathandlung des Angeklagten, dass er die Geschädigte „zwang“ (UA 15, 17), den Urteilsgründen noch entnehmen, dass der Geschädigten konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wurde. Die subjektive Tatseite ist hinreichend damit festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte „nicht mehr konnte und wollte“ und dass sie „dermaßen eingeschüchtert war und es keiner weiteren Bedrohung mehr bedurfte“ (UA S. 10).

Die Urteilsformel ist klarzustellen. Die unnötig umständlichen Formulierungen sollten vermieden werden (BGH NJW 1986, 1116 = NStZ 1986, 40). Der Zusatz, dass eine Tat „vorsätzlich“ begangen wurde, ist überflüssig (BGH NStZ 1992, 546).

WinklerKutzerSchomburg
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