Revision gegen Urteil des LG Lübeck wegen Betrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 412/93
- Datum
- 01.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rüge der Verlesung von Kopien anstelle von Originalen ist unzulässig, wenn der Inhalt der betreffenden Urkunden nicht in der in §344 Abs.2 Satz 2 StPO geforderten Weise mitgeteilt wird.
Die fehlerhafte Annahme der Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach §338 Nr.3 StPO; es müssen konkrete Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit vorliegen.
Ein bloßer Verfahrensirrtum über die Verlesbarkeit oder die Feststellung der Übereinstimmung von Kopien mit Originalen rechtfertigt nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus erkennbar wird, dass die Richter sachfremd oder in ihrer Unparteilichkeit beeinträchtigt sind; die Möglichkeit, die gleiche Information auch den Schöffen zugänglich zu machen, kann dem entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 412/93 vom 1. September 1993
in der Strafsache gegen ██ aus Bad ████████, geboren am Georg Fritz © Co. 1943 in ███, wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verlesung von Kopien statt Originalen ist unzulässig, weil der Inhalt der entsprechenden Urkunden nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt wird.
Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet. Die Strafkammer hatte das Ablehnungsgesuch zwar nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Rüge greift jedoch nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch in der Sache unbegründet war. Auch wenn die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Verlesbarkeit nach § 249 StPO zu Unrecht angenommen hat, dass die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen im Freibeweisverfahren festgestellt wird (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 248; Schlüchter in SK-StPO § 249 Rdn. 36),
begründet dieser Verfahrensirrtum nicht die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter. Denn wäre ihre Auffassung richtig, dann hätten den bei der Entscheidung über den Beweisantrag mitwirkenden Schöffen auch die entsprechenden Aktenbestandteile bekanntgemacht werden dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 30 GVG Rdn. 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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