Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil des LG Lübeck wegen Betrugs als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 412/93
Datum
01.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck als unbegründet, da die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Die Rüge der Verlesung von Kopien statt Originalen ist unzulässig, weil die Urkundeninhalte nicht nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO hinreichend mitgeteilt wurden. Die Befangenheitsrüge (§338 Nr.3 StPO) ist unbegründet, da ein Verfahrensirrtum nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Rüge der Verlesung von Kopien anstelle von Originalen ist unzulässig, wenn der Inhalt der betreffenden Urkunden nicht in der in §344 Abs.2 Satz 2 StPO geforderten Weise mitgeteilt wird.

3

Die fehlerhafte Annahme der Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach §338 Nr.3 StPO; es müssen konkrete Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit vorliegen.

4

Ein bloßer Verfahrensirrtum über die Verlesbarkeit oder die Feststellung der Übereinstimmung von Kopien mit Originalen rechtfertigt nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn daraus erkennbar wird, dass die Richter sachfremd oder in ihrer Unparteilichkeit beeinträchtigt sind; die Möglichkeit, die gleiche Information auch den Schöffen zugänglich zu machen, kann dem entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 25. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 412/93 vom 1. September 1993

in der Strafsache gegen ██ aus Bad ████████, geboren am Georg Fritz © Co. 1943 in ███, wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verlesung von Kopien statt Originalen ist unzulässig, weil der Inhalt der entsprechenden Urkunden nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt wird.

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet. Die Strafkammer hatte das Ablehnungsgesuch zwar nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Rüge greift jedoch nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch in der Sache unbegründet war. Auch wenn die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Verlesbarkeit nach § 249 StPO zu Unrecht angenommen hat, dass die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen im Freibeweisverfahren festgestellt wird (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 248; Schlüchter in SK-StPO § 249 Rdn. 36),

begründet dieser Verfahrensirrtum nicht die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter. Denn wäre ihre Auffassung richtig, dann hätten den bei der Entscheidung über den Beweisantrag mitwirkenden Schöffen auch die entsprechenden Aktenbestandteile bekanntgemacht werden dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 30 GVG Rdn. 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
RußBlauth
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