Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Hehlerei-Schuldspruchs wegen unklarer Nutzungsüberlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 412/92
Datum
13.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ging in Revision gegen Verurteilungen wegen Hehlerei und Urkundenfälschung. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen Hehlerei auf, weil die Feststellungen zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung widersprüchlich und nicht klärbar sind (Sichverschaffen vs. Leihe). Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt bestehen. Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung (§257 StGB) sowie die Mitteilung der Einzelstrafen für die Gesamtstrafenbildung sind anzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat, die ihm selbständige und uneingeschränkte Verfügung über die Sache ermöglicht (Sichverschaffen).

2

Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung begründet nur dann ein Sichverschaffen, wenn sie in wirtschaftlicher Hinsicht einer Übernahme (z. B. Schenkung) entspricht; reine Leihe begründet kein Sichverschaffen.

3

Widersprüchliche oder unzureichend bestimmte tatrichterliche Feststellungen über den Inhalt der Nutzungsüberlassung machen eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich; der Revisionsgerichtshof verweist zurück, wenn eine endgültige Entscheidung mangels Klarheit nicht möglich ist.

4

Kann hehlerischer Erwerb rechtlich ausgeschlossen werden, ist das Verhalten des Beschuldigten gegebenenfalls nach den Maßstäben der Begünstigung (§257 StGB) zu prüfen.

5

Zur rechtlichen Nachprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist die Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 5. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 412/92 vom 13. November 1992 in der Strafsache gegen ███ aus RO, geboren am ███, Cosimo in FO (Italien), wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch über die wegen Hehlerei verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei hält der auf die Sachrüge vorzunehmenden Prüfung nicht stand. Im Übrigen jedoch bleibt die noch mit der nicht näher ausgeführten und damit unzulässigen Verfahrensbeschwerde gerechtfertigte Revision des Angeklagten ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist darauf gestützt, dass der Angeklagte von seinem Bruder Damiano einen Pkw Daimler Benz 300 SE, den dieser entweder durch eigene hehlerische Handlung oder durch Diebstahl an sich gebracht hatte, in Kenntnis der „illegalen“ Herkunft des Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung erhielt. Die Einzelfeststellungen dazu, welchen Inhalt die „unentgeltliche Nutzungsüberlassung“ objektiv hatte und welche Vorstellungen der Angeklagte und sein Bruder damit verbanden, sind indes in sich widersprüchlich und zu ungenau, um die Anwendung des Hehlereitatbestandes in der nach den bisherigen Feststellungen allein in Betracht kommenden Handlungsalternative des „Sichverschaffens“ zu rechtfertigen. Danach ist erforderlich, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache einverständlich in der Weise erlangt, dass er mit ihr selbständig und ohne Beschränkung durch fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten des Vortäters zu eigenen Zwecken verfahren kann (vgl. BGHSt 35, 172, 175; 27, 160, 163; BGHR StGB § 259 I Sichverschaffen 1).

Diese Voraussetzungen sind im Falle einer „unentgeltlichen Nutzungsüberlassung“ in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Sache nach dem Willen der Beteiligten im Wege einer Schenkung wirtschaftlich vom Hehler übernommen werden soll, nicht aber schon dann, wenn es lediglich um eine vorübergehende Sachnutzung im Sinne eines Leihverhältnisses geht. In welchem Sinne die Nutzungsüberlassung im vorliegenden Falle gemeint war, bleibt unklar. Die Feststellungen, dass der Angeklagte sich als Eigentümer des Fahrzeugs betrachtete und dementsprechend die Anmeldung des Pkw betrieb, das Zündschloss austauschte und eine Beseitigung der Fahrgestell-Nummer veranlasste und dass er die Versicherungsleistung wegen der Beschädigung des Wagens für sich beanspruchte, sprechen zwar dafür, dass der Angeklagte den Pkw seinem wirtschaftlichen Wert nach in selbständige Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übernommen hatte. Damit steht auch in Einklang, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte das Fahrzeug sich zueignete. Im sachlichen Widerspruch dazu hat die Strafkammer jedoch andererseits auch angenommen, dass der Bruder des Angeklagten sich soviel an Verfügungsgewalt über den Pkw vorbehalten hatte, dass er eine leihweise Überlassung des Fahrzeugs an Dritte untersagte und insbesondere eine Veräußerung des Wagens nach Polen verbot. Die fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeiten des Bruders des Angeklagten als des Vortäters stünden zwar der Annahme hehlerischen Erwerbs durch den Angeklagten nicht notwendig im Wege, wenn das Fahrzeug nachträglich zur Sicherung für eine Darlehensforderung des Bruders gegen den Angeklagten eingesetzt worden wäre und sich daraus intern vereinbarte Verftgungsbeschränkungen ergeben hätten. Diese Erklärungsmöglichkeit hat das Landgericht jedoch ausdrücklich verneint.

Die auf Grund der bisherigen Feststellungen demnach vorhandenen Widersprüche in den Feststellungen über den Inhalt der „Nutzungsüberlassung“ machen eine neue tatrichterliche Prüfung notwendig. Nach Sachlage erscheint ein Klärungsversuch nicht von vornherein aussichtslos, so dass für eine abschließende Entscheidung des Senats zur Schuldfrage insoweit kein Raum ist.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei zieht die Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung ist davon nicht berührt; sie kann bestehen bleiben.

Sollte sich im weiteren Verfahren das Fortbestehen der Verfügungsgewalt des Bruders des Angeklagten als des Vortaters mit der Folge bestätigen, dass ein hehlerischer Erwerb durch den Angeklagten rechtlich ausgeschlossen ist, wird sein von der Anklage erfasstes Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, bedarf es zur rechtlichen Nachprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen.

ZschockeltRufBlauth
KutzerMiebach
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