Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 412/90
- Datum
- 03.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen bedingten Tötungsvorsatzes setzt voraus, dass das Gericht konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen es den Dolus eventualis ableitet und weshalb ein bloßer Verletzungsvorsatz ausgeschlossen ist.
Bei der Würdigung von in Trunkenheit gemachten Äußerungen hat das Gericht den Beweiswert dieser Äußerungen für die innere Willensrichtung der Angeklagten zu erörtern.
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration aus dem Ergebnis einer Blutprobe ist zugunsten des Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von 0,2‰ sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰ (den ersten beiden Stunden zuzurechnen) zu berücksichtigen.
Fehlt eine rechtsfehlerfreie Darlegung der genannten Voraussetzungen und der zu berücksichtigenden Beweisfragen, ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 412/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Bergmann Peter S., geboren am ██████████ in █████, 2. den Schaufenstergestalter Dieter G., geboren am ███████████ 1951 in ██████,
wegen versuchten Totschlags.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das angefochtene Urteil lässt eine rechtsfehlerfreie Würdigung vermissen, aus welchen tatsächlichen Umständen das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz beider Angeklagten folgert und warum es einen bloßen Verletzungsvorsatz ausschließt. Wenn das Landgericht seine Überzeugung auf die in Trunkenheit gemachten Äußerungen beider oder eines (ggf. welchen) der Angeklagten gründen will, muss es sich mit dem Beweiswert der Äußerungen für die innere Willensrichtung auseinandersetzen. Dabei wird es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2) berücksichtigen und sich rechtsfehlerfrei mit der Indizwirkung einer durch alsbaldige Blutentnahme nach der Tat zuverlässig festgestellten Blutalkoholkonzentration für § 20 StGB auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5 ff). Nach der genannten Rechtsprechung ist bei der Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses einer Blutprobe zugunsten der Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von 0,2‰ und ein – den ersten beiden Stunden zuzurechnender – einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰ zugrunde zu legen.
Ergänzend weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts und die dort zitierte Rechtsprechung hin.
| Foth | Zschockelt | Blauth | |||
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