Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafanträge rechtzeitig; Entführungsanklage bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 410/88
Datum
14.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und in Tateinheit wegen Entführung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die betroffenen Frauen durch rechtzeitige Anzeigen bzw. Anschluss als Nebenklägerinnen eindeutig ihren Willen zur Strafverfolgung erklärt haben. Die formellen und materiellen Anforderungen an einen Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) sind hier erfüllt. Daher bleibt die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bei der Polizei erstatteter Strafanzeige, die den unzweideutigen Willen zur Strafverfolgung zum Ausdruck bringt, erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen eines Strafantrags.

2

Die Unterzeichnung der Niederschrift einer polizeilichen Anzeige genügt der in § 158 Abs. 2 StPO geforderten Form des Strafantrags.

3

Der Anschluss als Nebenklägerin, der innerhalb der Strafantragsfrist zusammen mit der Anklageschrift beim Gericht eingeht, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen eines Strafantrags.

4

Ein Strafantrag erstreckt sich auf den gesamten in der Anzeige geschilderten geschichtlichen Vorgang, sofern keine eindeutige Beschränkung des Verfolgungswillens erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 9. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Thomas K. ██ aus ████████, geboren am ██ 1960 in ██████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann auch in allen drei Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) bestehen bleiben, weil die verletzten Nebenklägerinnen jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt haben.

Die Zeugin ██ hat am Tag nach der gegen sie gerichteten Tat, am 13. Dezember 1986, Strafanzeige bei der Polizei erstattet und damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die von ihr geschilderte Tat möge strafrechtlich verfolgt werden. Die über ihre Aussage gefertigte Niederschrift hat sie unterzeichnet (Bd. II Bl. 55 bis 65 d. A.). Damit sind sowohl die inhaltlichen wie die formellen Voraussetzungen eines Strafantrags erfüllt. Der gegenüber der polizeilichen Verfolgungsbehörde unzweideutig erklärte Wille zur Strafverfolgung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag (vgl. BGH GA 1957, 17; BGH bei Dallinger MDR 1974, 13). Die Unterzeichnung des im Zusammenhang mit einer solchen Anzeige erstellten Protokolls erfüllt auch die in § 158 Abs. 2 StPO geforderte Form des Strafantrags (BGH NJW 1951, 368; KK-Müller 2. Aufl. StPO § 158 Rdn. 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Entsprechendes gilt für den Strafantrag der Geschädigten Manuela L. [REDACTED], die im unmittelbaren Anschluss an die gegen sie gerichtete Tat, am 22. Oktober 1987, diese bei der Polizei angezeigt und die Anzeige in einem Merkbuch der Polizei unterschrieben hat (Bd. I Bl. 1, 1 Rd. A.).

Die Zeugin Gunda ████ hat noch am Tattag (5. Juli 1987), nachdem ihre Mutter die Tat bei der Polizei zur Anzeige gebracht hatte (Bd. II Bl. [REDACTED] d. A.), die Tat der Polizei in einer Zeugenvernehmung geschildert und die darüber gefertigte Niederschrift unterzeichnet (Bd. II Bl. 3 bis 9 d. A.). Ob ihre Mutter als Botin der Verletzten die Anzeige erstattet hat oder ob jedenfalls in der Vernehmung allein oder in Verbindung mit der vorherigen Anzeige eine auf Strafverfolgung gerichtete eindeutige Willenserklärung der Verletzten zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Anschlusserklärung dieser Zeugin als Nebenklägerin (Bd. I Bl. 126 d. A.) zusammen mit der Anklageschrift vom 25. August 1987 am 4. September 1987 beim Landgericht eingegangen (Bd. II Bl. 140 d. A.). Der damit innerhalb der Strafantragsfrist erfolgte Anschluss als Nebenklägerin genügt als Strafantrag (BGHSt 33, 114, 116).

Die Strafanträge aller Geschädigten richten sich auch auf die von ihnen jeweils in den Anzeigen geschilderte Entführung (§ 237 StGB). Da eine Beschränkung der von den geschädigten Frauen gewünschten Strafverfolgung nicht erklärt oder sonst eindeutig erkennbar war, umfasst der Strafantrag jeweils den gesamten geschichtlichen Vorgang, welcher der Beschuldigung zugrunde lag (BGHSt 33, 114, 116 mit weiteren Nachweisen).

RußGribbohmHarms
KrauthKutzer
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