Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Berichtigung des Schuldspruchs zu fortgesetztem schweren Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 410/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung des sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt jedoch den Schuldspruch dahin, dass nur ein fortgesetzter schwerer Diebstahl festgestellt wird. Das Gericht prüft mehrere Einzelfälle nach § 243 StGB und korrigiert offenkundige Schreibfehler im Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung, die sowohl einfache als auch schwere Diebstähle als Teilakte umfasst, ist die Tat insgesamt als fortgesetzter schwerer Diebstahl zu qualifizieren.

2

Bandendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) setzt voraus, dass die Verbindung auf die Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet ist; die Planung einer einzigen fortgesetzten Diebstahlshandlung genügt nicht.

3

Die Voraussetzungen der §§ 243 Abs. 1 Nr. 2–4 StGB sind erfüllt, wenn die Tat durch Einbruch oder Einsteigen, durch Anwendung falscher Schlüssel oder nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge oder durch Entwendung aus einem zuvor mit solchen Mitteln geöffneten umschlossenen Raum (z. B. Kraftwagen) begangen wurde.

4

Offenkundige Schreibfehler in der Angabe von Tatbestandsnummern oder Rechtsbezeichnungen im Urteil dürfen berichtigt werden, wenn aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig hervorgeht, welche Vorschrift gemeint ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – Strafkammer Moers –, 6. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den beschäftigungslosen Elektriker Albert ██ aus ██████████████, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve – Strafkammer in Moers – vom 6. April 1954 wird verworfen. Jedoch wird der gegen ihn ergangene Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Worte „einfachen und" in Wegfall kommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 7. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die weitere Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist verspätet erhoben und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Die erhobene Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des Urteils im ganzen; die Beschränkung der Revision auf einige „Fälle" ist unwirksam, da der Angeklagte nur wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt ist (RGSt 57, 84).

Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einer Reihe von Fällen den Tatbestand des schweren Diebstahls erfüllt hat.

Wenn auch die summarischen Darlegungen der Strafkammer nicht erkennen lassen, welche straferschwerenden Merkmale des § 243 StGB sie bei den einzelnen Handlungen für gegeben ansieht, so ergibt die vom Revisionsgericht vorzunehmende rechtliche Würdigung folgendes:

In den Fällen 2, 7, 8, 11, 13, 15, 19, 26, 28, 30, 31, 32, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 49, 52 und 54 des Urteils ist der Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da hier die Tat jeweils mittels Einbruchs oder Einsteigens (in einigen Fällen unter diesen beiden straferschwerenden Merkmalen) begangen ist. Bedenken sind im Falle 32 nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass das Urteil diesen Fall später auf S. 13 UA unter den Fällen aufführt, in denen der Nachweis einer strafbaren Handlung nach der Überzeugung der Strafkammer nicht erbracht werden konnte. Hier handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler. Das Landgericht meint hier eindeutig den Fall 33, wie sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt (vgl. S. 9 und 12 UA).

In den Fällen 10 und 21 liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da der Diebstahl hier dadurch bewirkt ist, dass zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet worden sind.

Hinsichtlich des Falles 21 sind diese Voraussetzungen gegeben, weil hier die Stalltür mit einem Nachschlüssel geöffnet worden ist. Aber auch bei dem im Falle 10 bestohlenen Kraftwagen handelt es sich um einen umschlossenen Raum (BGHSt 2, 214), der mittels eines zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs – der Nagelfeile – geöffnet worden ist (vgl. BGHSt 5, 205).

Zugleich liegen im Falle 10 aber auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor, da auf einer Straße zu Gegenständen der Beförderung gehörende Sachen (zwei Decken und ein Regenmantel) nach Öffnung des Autos durch Anwendung eines zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs – der Nagelfeile – gestohlen worden sind.

Es ist dagegen unrichtig, wenn das Urteil in dem Verhalten des Beschwerdeführers und der früheren Mitangeklagten Haag außerdem den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB als gegeben bezeichnet. Bandendiebstahl im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung liegt nur vor, wenn die Verbindung auf Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet ist. Es genügt nicht, wenn – wie die Strafkammer hier angenommen hat – von vornherein nur die Begehung eines fortgesetzten Diebstahls geplant ist (RGSt 66, 238).

Die Aufführung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB im Urteil ist aber in Wirklichkeit nur ein offenkundiger Schreibfehler. Das ergibt sich daraus, dass die Strafkammer im erkennenden Teil des Urteils fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahl annimmt. Würde das Landgericht tatsächlich Bandendiebstahl angenommen haben, so wären alle Teilakte des fortgesetzten Diebstahls schon aus diesem Grunde schwere Diebstähle gewesen.

Das Urteil meint in Wirklichkeit statt des § 243 Abs. 1 Nr. 6 offenbar den § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB, dessen Voraussetzungen in den Fällen 7 und 11 des Urteils erfüllt sind, weil der Diebstahl in diesen Fällen zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in das die Täter sich in diebischer Absicht eingeschlichen hatten, begangen worden ist.

Soweit das Urteil in einer Reihe weiterer Fälle den Tatbestand des einfachen Diebstahls für gegeben ansieht, bestehen keine Bedenken, soweit die Fälle 4, 5, 6, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 34, 43, 45, 47, 50, 51 und 53 des Urteils in Frage stehen. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Fälle 35 und 37 nicht, die das Urteil offenbar infolge eines Versehens bei der rechtlichen Würdigung der einfachen Diebstähle aufzuführen vergessen, möglicherweise aber der Verurteilung des Angeklagten doch zugrunde gelegt hat.

Auch die Annahme des Landgerichts, dass die festgestellten Straftaten des Angeklagten nur unselbständige Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung sind, enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Umfasst aber eine fortgesetzte Handlung schwere und einfache Diebstähle als Teilakte, so liegt nur ein fortgesetzter schwerer Diebstahl vor. Insoweit war der Schuldspruch zu berichtigen.

Im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

MartinKoenigerDr. Wiefels
GlanzmannMaas
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