Revision des Hauptzollamts wegen Kaffeesteuer- und Zollvergehen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 410/51
- Datum
- 29.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbeachtlich, soweit sie den tatrichterlichen Feststellungen durch bloße Behauptungen oder Widerspruch begegnet; tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind nur durch taugliche Beweisanträge oder Nachweise zu erschüttern.
Das Revisionsgericht darf verfahrensrechtliche Verstöße nur prüfen, wenn diese in der Revision ausdrücklich und hinreichend gerügt werden.
Zoll- und Steuerpflicht einer Ware entsteht, wenn sie aus einem privilegierten/steuergeschützten Lager entfernt wird mit dem Ziel des Absatzes; dies setzt die tatsächliche Unverzolltheit bzw. Unversteuerung der Ware voraus.
Bei der Verfolgung fortgesetzter Steuer- oder Zollhinterziehung obliegt dem Ankläger die Darlegung und der Nachweis der Unverzolltheit/Unversteuerung der in Betracht kommenden Waren; fehlt dieser Nachweis, kann eine entsprechende Verurteilung nicht gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Herbert Georg Alfred Hermann Sch. aus ███████████, ███ Str. ███, geboren am ████ 1924 in ███████████, wegen Steuervergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Scharpenseel, Dr. Baldus, Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden:
1.) wegen Kaffeesteuerhinterziehung zu einem Monat Gefängnis und einer Geldstrafe von 150 DM West, 2.) wegen unberechtigter Einfuhr von Waren aus dem Ostsektor in zwei Fällen zu je einem Monat Gefängnis. Die Taten zu 1.) und 2.) sind begangen in Tateinheit mit unerlaubtem Gewerbebetrieb; 3.) wegen unerlaubter Ausfuhr von Westmark in den Ostsektor zu einer Geldstrafe von 150 DM West.
Die Strafkammer hat die Tat zu Ziff. 1 auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Zollhinterziehung geprüft, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten insoweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden könne. Die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts █████████, rügt fehlerhafte Nichtanwendung der §§ 396, 401 b RAO (gewerbsmäßige Zollhinterziehung); sie muss jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils scheitern.
Hiernach hat der Angeklagte in einem Lager in der ███ Str. ███████████ laufend Rohkaffee eingekauft, in die Westsektoren verbracht und von dort durch die Post an zwei Abnehmer in ███████████ abgesandt. Die Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte Kaffeesteuerhinterziehung, indem sie feststellt, dass es sich bei dem Lager in der ███ Str. um ein sogenanntes „steuergeschütztes Lager“ handle. Diese Steuerfreiheit sei aber auf die sowjetische Zone beschränkt und der staatliche Steueranspruch lebe sofort wieder auf, sobald die Ware das steuergeschützte Lager bezw. den sowjetischen Sektor verlasse. Bei Erörterung des Gesichtspunktes der fortgesetzten Zollhinterziehung kommt die Strafkammer andererseits zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, dass es sich um unverzollten Kaffee gehandelt habe. Denn der Angeklagte habe unwiderlegt behauptet, den Kaffee nicht im ████████████████, sondern in einem anderen Lager in der ███ Straße gekauft zu haben. Da diese anderen Lager erfahrungsgemäß mitunter auch verzollten Kaffee führten, sei dem Angeklagten eine Zollhinterziehung nicht nachzuweisen.
Die Revision ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rohkaffee um Zollgut handle, das mit dem Hingang über die Zollgrenze zollhängig werde und zollbar sei und bleibe. Er befinde sich als zollhängige und zollbare Ware im deutschen Zollgebiet und unterliege der Zollbehandlung, sobald er aus dem schützenden Gewahrsam der ostsektoralen privilegierten Lager mit dem Ziel des Absatzes nach West-Berlin oder Westdeutschland entfernt werde. Rechtlich treffen diese Ausführungen zu; sie haben aber zur tatsächlichen Voraussetzung, dass der Rohkaffee, den der Angeklagte gekauft hat, noch nicht verzollt war. Die Revision behauptet dies zwar, setzt sich aber dadurch mit der Feststellung des angefochtenen Urteils in Widerspruch, wonach dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er unverzollten Kaffee gekauft hat. Die Behauptung der Revision ist daher grundsätzlich unbeachtlich.
Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass die Feststellung der Strafkammer in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise zustande gekommen sei. Ein Beweisantrag zur Frage der Verzollung war nicht gestellt worden. Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht gerügt; insbesondere sind keine Beweismittel angegeben worden, deren Verwendung für die Strafkammer nahegelegen hätte. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht befugt, der Frage eines Verfahrensverstoßes ohne ausdrückliche Rüge nachzugehen. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob sich die Strafkammer verfahrensrechtlich darauf stützen durfte, dass die fraglichen Lager „erfahrungsgemäß“ mitunter auch verzollten Kaffee führen.
Offensichtlich wollte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen, dass es sich insoweit um eine gerichtskundige Tatsache handle. Ob dieser Hinweis ohne nähere Darlegungen genügte, obwohl das erkennende Gericht Laien zu seinen Mitgliedern zählte (vgl. RG JW 1929, 48), und ob die Gerichtskundigkeit dieser Tatsache zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden musste und gemacht worden ist (vgl. RG JW 1903, 94), ist im vorliegenden Falle nicht zu erörtern, da die Revision auch insoweit keinen Verfahrensverstoß gerügt hat.
Schließlich kann dem angefochtenen Urteil auch nicht ohne weiteres ein innerer Widerspruch unterstellt werden, weil an anderer Stelle bei Erörterung der Kaffeesteuerhinterziehung von einem „Auslandslager“ gesprochen wird. Denn die Strafkammer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich hinsichtlich der Führung verzollten Kaffees um eine Ausnahme handle.
Die Revision musste demgemäß verworfen werden.
Senatspräsident Neumann und Bundesrichter Koeniger, Scharpenseel, Sarstedt sind wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
| Baldus | |