Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Annahme fehlender Hartdrogenabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 40/99
Datum
16.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht irrtümlich annahm, der Angeklagte sei nicht mehr hartdrogenabhängig, obwohl kurz vor der Tat ein erneuter Heroinrückfall festgestellt wurde. Diese Fehleinschätzung konnte die Strafzumessung und die Prüfung einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit beeinflussen; die Einziehungsentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Beurteilung der aktuellen Drogenabhängigkeit eines Täters nicht mit den eigenen Feststellungen des Gerichts überein, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

2

Besteht die Möglichkeit, dass eine Tat eine Beschaffungstat ist und der Täter kurz vor der Tat im Rückfall an hartem Rauschgift leidet, ist die Prüfung einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit geboten.

3

Eine fehlerhafte Annahme zur Sucht- oder Abhängigkeitssituation des Täters begründet die Notwendigkeit, den Strafausspruch neu zu entscheiden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat.

4

Eine Einziehungsentscheidung kann trotz Fehlern in der Strafzumessung bestehen bleiben, wenn sie von dem festgestellten Fehler nicht berührt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 23. September 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine sichergestellte Signalpistole mit zugehöriger Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten auch dessen „für einen Unschuldigen ungewöhnliches Verhalten“ bei der Festnahme berücksichtigt hat, bestehen gegen diese Erwägungen zwar rechtliche Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11); der Senat kann jedoch angesichts des Urteilszusammenhangs ausschließen, dass der Schuldspruch auf diesen Erwägungen beruht.

Gegen den Strafausspruch bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken. In den Strafzumessungserwägungen geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit „nicht mehr hartdrogenabhängig“ war. Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte nach einer längeren Zeit der Abstinenz im Juli/August 1997 erneut mit dem intravenösen Konsum von Heroin begonnen und diesen erst im Januar 1998, also ca. einen halben Monat nach der Tat, wieder beendet hat. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommene Strafe auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hält dem Angeklagten zwar zugute, dass er „unter Berücksichtigung seiner Rauschgiftanamnese nicht ausschließbar immer noch körperlich-seelischen Folgewirkungen aus seinen mehrfachen Phasen der Zuwendung zum Heroin bzw. des Rückfalls in Hartdrogenkonsum sowie auch den jeweiligen Belastungen aus wiederholtem 'kalten Entzug' ausgesetzt gewesen ist“; es hat sich durch die fehlerhafte Annahme, der Angeklagte sei nicht mehr „hartdrogenabhängig“ gewesen, aber möglicherweise den Blick auf die Prüfung verstellt, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, weil es sich bei dem Raub um eine sog. Beschaffungstat gehandelt haben kann.

Die Einziehungsentscheidung ist von dem Fehler nicht berührt. Sie kann daher bestehen bleiben.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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